Allmende: Unterschied zwischen den Versionen
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== Literatur == | |||
'''Allmende im Mittelalter''': | |||
* Hartmut Zückert: ''Allmende und Allmendaufhebung. Vergleichende Studien zum Spätmittelalter bis zu den Agrarreformen des 18./19. Jahrhunderts.'' Lucius & Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8282-0226-8 | |||
== Weblinks == | |||
===Zeitlich, regionale Begriffsdeutung=== | |||
" [https://woerterbuchnetz.de Wörterbuchnetz] | |||
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[[Kategorie:Landwirtschaftlicher Begriff]] | |||
Aktuelle Version vom 14. August 2023, 06:45 Uhr
Die Allmende (auch: Allmande, in der Schweiz Allmend, in Dithmarschen Meent; von mittelhochdt. "was allen gemein ist"; nach einigen von "Alemannen" abzuleiten, nach anderen - wohl eher zutreffenden - Quellen mit "allgemein" zusammenhängend, Allmendgut, wohl auch Gemeingut, Gemeinheit, Mark genannt) ist ein im Besitz einer Dorfgemeinschaft befindliches Grundeigentum. Die Allmende ist jener Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur Bestreitung derer Ausgaben verwandt wird, sondern an dem alle Gemeindemitglieder das Nutzungsrecht haben.
Die Allmende besteht meist aus unbeweglichem Gut wie Wald, Gewässer zur Löschwasserversorgung oder eine Gemeindewiese, auf der alle ihre Nutztiere weiden lassen können (vgl. Alm).
Formen
Die Allmende wird entweder von allen Gemeindemitgliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten (der so genannten Realgemeinde oder Nutzungsgemeinde) benutzt:
- Nutzung durch alle Gemeindemitglieder: Im ersteren Fall benutzt sie entweder die ganze Gemeinde ungeteilt oder sie wird alljährlich nach Losen verliehen oder auch alljährlich unter öffentlicher Autorität verwaltet und nur der Ertrag wird verteilt.
- Nutzung durch einzelne Berechtigte: Im letzteren Fall bleibt die Allmende zwar Eigentum der Korporation, jedoch mit der Besonderheit, dass ihre Benutzung nicht allen Gemeindegliedern, sondern nur einer bestimmten Anzahl, meist den Besitzern bestimmter Güter (Bauernhöfe, Hofgüter, im Gegensatz zu den bloßen Katen), zusteht.
Die einzelnen Nutzungsanteile (Gemeindeteile, Rechtsame, Meenten, Waren, Gewalten, Bränden) sind in der Regel als Zubehörungen der betreffenden Grundherrschaften und Bauerngütern zu betrachten. Diese Nutzungsrechte an den Allmanden hängen mit den Verhältnissen der alten Markgenossenschaften zusammen, welche an Wald und Wiese noch nicht ein Alleineigentum, sondern nur ein durch Hofbesitz bedingtes Miteigentum zu ideellen Teilen kannten (und kennen).
Geschichte und Entwicklung
Im frühen Mittelalter gab es praktisch in jedem Dorf eine Allmende. Sie ging auf das Gemeineigentum der alten Markgenossenschaft, die Gemeine Mark zurück. In Spanien gab es mit fortschreitender reconquista in den Gebieten mit freien Männern neu besiedelte Kommunen, zu deren Bestellung sich die Anrainer zusammenfanden. Daraus erwuchs eine bis heute vereinzelt erhaltene Grundeigentumsstruktur bedeutender "ejido"-Flächen (Feld-, Flur- und Waldgemeinschaften), die von den Kommunen in gemeinsamer Regie kultiviert und genutzt wurde.
Im 15. und 16. Jahrhundert eigneten sich in vielen Fällen die weltlichen Herrscher in Deutschland und England die Gemeindeflächen an, was ein wichtiger Grund für den deutschen Bauernkrieg war.
Ende des 19. Jahrhunderts wurde durch die Intensivierung des Landwirtschaft vielfach eine Teilung der Allmenden Markenteilung oder Verkoppelung herbeigeführt, welche juristisch nichts anderes ist als völlige Veräußerung des Eigentums der Korporation an die Gemeindeglieder.
Das ursprüngliche Rechtsgut der Allmende hat sich nur noch sehr vereinzelt in Süddeutschland und der Schweiz erhalten, während in den meisten Fällen die Allmende in das Eigentum der Einzelberechtigten oder der politischen Gemeinde oder in dasjenige einer besonderen Nutzungsgemeinde (Real-, Nachbar-, Alt-, Markgemeinde) übergegangen ist.
Literatur
Allmende im Mittelalter:
- Hartmut Zückert: Allmende und Allmendaufhebung. Vergleichende Studien zum Spätmittelalter bis zu den Agrarreformen des 18./19. Jahrhunderts. Lucius & Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8282-0226-8