Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/103: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:02 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
No. 12.
Inhalt: 1) Verordnung, die forstwirtschaftlichen Aufnahmen im Großherzogthum Hessen betr.; – 2) Instruction für die forstwirtschaftliche Aufnahme und Kartirung der Waldungen und ihrer inneren Abtheilungen; – 3) Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Regierungsbezirks Darmstadt für 1851; – 4) Nachträgliche desgl. in den Gemeinden des Regierungsbezirks Erbach für 1851; – 5) Bekanntmachung, den Ausschlag zu Bezahlung der durch die Parzellenvermessung der sogenannten Laubacher Waldgemarkung entstandenen Kosten betr.; – 6) Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens; – 7) Militärdienstnachrichten; – 8) Sterbfälle.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc.
Da das forstwirtschaftliche Interesse die Flächenaufnahme der einzelnen Abtheilungen der Waldungen erheischt und diese Aufnahme am zweckmäßigsten und mit bedeutender Kostenersparniß gleichzeitig mit den Parzellenvermessungen vorgenommen werden, so haben Wir unter Bezugnahme auf den §. 13 der Verordnung über die Organisation der Geometer vom 14. Juli 1832 verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Den Waldeigenthümern steht es frei, diejenigen wirthschaftlichen Abtheilungen, welche sie als solche bestehen lassen, oder neu ausscheiden wollen, gelegentlich der Parzellenvermessung der Gemarkungen, in deren Kataster ihre Waldungen auszunehmen sind, gegen Entrichtung der in §. 5 näher bestimmten Gebühren mitvermessen zu lassen. Wird der Wald als Niederwald bewirthschaftet, so kann der Eigenthümer, im Falle er auf die Ausscheidung der Bestände verzichtet, statt dessen die Ausmessung der Bonitäten und die Eintheilung des Waldes in eine bestimmte Anzahl Schläge ansprechen.
Sie Ergebnisse der Vermessung nach §. 1 werden in die Parzelllenkarten und Kataster in so weit eingetragen, als diese Ausscheidung auf Bestimmung des Steuerkapitals nach §.§. 21 bis 29 der Instruction vom 31. Januar 1825 für die Bonitirung (Nr. 9 des Regierungsblattes) Einfluß hat. Eine besondere Gebühr für diesen Eintrag haben die Waldeigenthümer nicht zu entrichten.