Baden/Staatshandbuch 1880/335: Unterschied zwischen den Versionen

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==Departement des Handels.==
 
===Ministerium===
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{{NE}}Dem Handelsministerium ist die durch die volkswirtschaftlichen Angelegenheiten des Landes veranlaßte Staatsthätigkeit und damit, - soweit nichr ausnahmsweise dahin gehörige Funktionen auf Reichsorgane übergegangen sined - die oberste Leitung und Aufsicht derjenigen Verwaltungszweige und Anstalten zugewiesen, welche für Wahrung und Förderung der allgemeinen Interessen von Handel und Verkehr, Gewerbe und Landwirthaschaft vom Staate bestellt sind, beziehungsweise dessen Oberaufsicht unterliegen.
 
{{NE}}Das Handelsministerium ist zuständig zur Erlassung und Handhabung polizeilicher Verordnungen und zur Erledigung von Beschwerden innerhalb des ihm nach Obigem unterstehenden Geschäftkreises der inneren Landesverwaltung.
 
{{NE}}Seinem VErwaltungsgebiet gehören insbesondere zu: Landstraßen-Bau,Wasserbau und -Polizei, Schiffahrt und Flößerei; Eisenbahnbau-BAu und -Betrieb; Maaß und Gewicht; Erfindungspatente; Gewerbepolizei; Andtaten zur Förderung des Gewerbes: Landes-Gewerbehalle, Kunstgewerbe-Schule, gewerbliche Ausstellungen; Anstalten zur Förderung der Landwirthschaft; Landwirthschaftliche Muster- und Unterrichtsanstalten, landwirthschaftliche Ausstellungen; Landeskultur einschließlich der Feldbereinigung, Pferdezucht, Fischerei, Meteorologie; Katastervermessung, topographische und geologische Landesaufnahmen, Landesstatistik.
 
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Adolf ''Buchenberger'', Ministerialassessor.

Aktuelle Version vom 2. Oktober 2016, 13:59 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Departement des Handels.

Ministerium

      Dem Handelsministerium ist die durch die volkswirtschaftlichen Angelegenheiten des Landes veranlaßte Staatsthätigkeit und damit, - soweit nichr ausnahmsweise dahin gehörige Funktionen auf Reichsorgane übergegangen sined - die oberste Leitung und Aufsicht derjenigen Verwaltungszweige und Anstalten zugewiesen, welche für Wahrung und Förderung der allgemeinen Interessen von Handel und Verkehr, Gewerbe und Landwirthaschaft vom Staate bestellt sind, beziehungsweise dessen Oberaufsicht unterliegen.

      Das Handelsministerium ist zuständig zur Erlassung und Handhabung polizeilicher Verordnungen und zur Erledigung von Beschwerden innerhalb des ihm nach Obigem unterstehenden Geschäftkreises der inneren Landesverwaltung.

      Seinem VErwaltungsgebiet gehören insbesondere zu: Landstraßen-Bau,Wasserbau und -Polizei, Schiffahrt und Flößerei; Eisenbahnbau-BAu und -Betrieb; Maaß und Gewicht; Erfindungspatente; Gewerbepolizei; Andtaten zur Förderung des Gewerbes: Landes-Gewerbehalle, Kunstgewerbe-Schule, gewerbliche Ausstellungen; Anstalten zur Förderung der Landwirthschaft; Landwirthschaftliche Muster- und Unterrichtsanstalten, landwirthschaftliche Ausstellungen; Landeskultur einschließlich der Feldbereinigung, Pferdezucht, Fischerei, Meteorologie; Katastervermessung, topographische und geologische Landesaufnahmen, Landesstatistik.

Präsident:

Ludwig Turban, Staatsminister. S. o.

Räthe:

Gustav v. Stösser, Geh. Referendär. Orden?

Constantin Eugen Zittel, Ministerialrath. Orden?

Dr. Karl Schenkel, Ministerialrath. Orden?

Adolf Buchenberger, Ministerialassessor.