Meszeln Nr.1/Kaufvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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zu Prökuls am 9. November 1922.<br>
zu Prökuls am 9. November 1922.<br>
Vor dem unterzeichneten zu Prökuls wohnhaften Notar im Bezirk des Memelgebiets<br>
Vor dem unterzeichneten zu Prökuls wohnhaften Notar im Bezirk des Memelgebiets<br>
E d u a r d  '''K l a m r o t h'''<br>
E d u a r d&#160;   &#160;'''K l a m r o t h'''<br>
erschienen heute:<br>
erschienen heute:<br>
1.) die in provenzialrechtlicher Gütergemeinschaft verheirateten Besitzer Leopold und Wilhelmine (Minna) geb. '''Strunkeit-Steinwender'schen''' Eheleute aus Meeszeln.<br>
1.) die in provenzialrechtlicher Gütergemeinschaft verheirateten Besitzer Leopold und Wilhelmine (Minna) geb. '''Strunkeit-Steinwender'schen''' Eheleute aus Meeszeln.<br>
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Die Erschienenen schliessen folgenden '''Kaufvertrag''':<br><br>
Die Erschienenen schliessen folgenden '''Kaufvertrag''':<br><br>
'''§1'''<br>
'''§1'''<br>
Die Erschienenen zu 1 verkaufen die ihnen gehörigen Grundstücke '''Meszeln No 7''' ausschliesslich der Parzellen 4 u. 5 Kartenblatts 1 der Gemarktung Neeszeln und '''Dorf Prökuls No 41''' an ihren leiblichen Sohn, den Erschienenen zu 2.<br>
Die Erschienenen zu 1 verkaufen die ihnen gehörigen Grundstücke '''Meszeln No 7''' ausschliesslich der Parzellen 4 u. 5 Kartenblatts 1 der Gemarkung Meeszeln und '''Dorf Prökuls No 41''' an ihren leiblichen Sohn, den Erschienenen zu 2.<br>
Die Gesamtgrösse der Kaufgrundstücke ausschliesslich des Anteils an Artikel 21 wird auf 20,96,48 ha angegeben, die Grösse des Anteils an Artikel 21 von Meszeln beträgt etwa 1 Morgen. Eine Garantie für die Größe wird jedoch nicht geleistet.<br>
Die Gesamtgrösse der Kaufgrundstücke ausschliesslich des Anteils an Artikel 21 wird auf 20,96,48 ha angegeben, die Grösse des Anteils an Artikel 21 von Meszeln beträgt etwa 1 Morgen. Eine Garantie für die Größe wird jedoch nicht geleistet.<br>
Der Verkauf erfolgt mit den Rechten und in den Grenzen, wie die Verkäufer die verkauften Grundstücke bisher selbst besessen und benutzt haben oder hätten besitzen und benutzen können, mit allen darauf befindlichen Gebäuden, Bäumen, Zäunen, Steinen, Sträuchern und allem, was niet- und nagelfest ist.<br>
Der Verkauf erfolgt mit den Rechten und in den Grenzen, wie die Verkäufer die verkauften Grundstücke bisher selbst besessen und benutzt haben oder hätten besitzen und benutzen können, mit allen darauf befindlichen Gebäuden, Bäumen, Zäunen, Steinen, Sträuchern und allem, was niet- und nagelfest ist.<br>
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Der Wert der mitverkauften beweglichen Gegenstände wird auf 3 000 000 Mark angegeben.<br><br>
Der Wert der mitverkauften beweglichen Gegenstände wird auf 3 000 000 Mark angegeben.<br><br>
'''§2'''<br>
'''§2'''<br>
Der Kaufpreis einschlisslich für das Inventar ist auf 500 000-fünfhunderttausend-Mark vereinbart und wird dem Käufer in voller Höhe gestundet. Von diesem Kaufgelde überweisen die Verkäufer ihren nachstehend aufgelisteten leiblichen Kindern zur Anrechnung auf ihr dereinstiges Elternerbteil:<br>
Der Kaufpreis einschliesslich für das Inventar ist auf 500 000-fünfhunderttausend-Mark vereinbart und wird dem Käufer in voller Höhe gestundet. Von diesem Kaufgelde überweisen die Verkäufer ihren nachstehend aufgelisteten leiblichen Kindern zur Anrechnung auf ihr dereinstiges Elternerbteil:<br>
1.) der Sattlermeisterin Bertha Glogau geb. Steinwender in Memel, Neue Strasse No7, den Betrag von ....100 000,00-einhunderttausend-Mark;<br>
1.) der Sattlermeisterin Bertha Glogau geb. Steinwender in Memel, Neue Strasse No 7, den Betrag von ....100 000,00-einhunderttausend-Mark;<br>
2.) der Friseurfrau Lina Neumann geb. Steinwender in Prökuls den Betrag von............................100 000,00-einhunderttausend-Mark;<br>
2.) der Friseurfrau Lina Neumann geb. Steinwender in Prökuls den Betrag von............................100 000,00-einhunderttausend-Mark;<br>
3.) dem volljährigen Besitzersohn Fritz Steinwender in Meeszeln den Betrag von..........................70 000,00-siebzigtausend-Mark;<br>
3.) dem volljährigen Besitzersohn Fritz Steinwender in Meeszeln den Betrag von..........................70 000,00-siebzigtausend-Mark;<br>
Der Käufer verpflichtet sich diese 100 000, 100 000 und 70 000 Mark den Gläubigern am 1. Dezember 1922 - bis dahin ohne Zinsen- in bar auszuzahlen.<br>
Der Käufer verpflichtet sich diese 100 000, 100 000 und 70 000 Mark den Gläubigern am 1. Dezember 1922 -bis dahin ohne Zinsen- in bar auszuzahlen.<br>
Der Käufer verpflichtet sich ferner, von den den Verkäufern verbleibenden 230 000 Mark den Betrag von 30 000 Mark am 1. Dezember 1922-bis dahin ohne Zinsen- und den Betrag von 100 000 Mark am 1. April 1923-bis dahin ohne Zinsen-an die Verkäufer in bar zu zahlen. Ferner verpflichtet sich der Käufer die restlichen 100 000 Mark Kaufgeld vom 1. Januar 1923 ab mit 5% jährlich in halbjährigen Raten zu verzinsen und Kapital und Zinsen ohne Kündigung am 1. Oktober 1924 an die Verkäufer in bar zu zahlen<br><br>
Der Käufer verpflichtet sich ferner, von den den Verkäufern verbleibenden 230 000 Mark den Betrag von 30 000 Mark am 1. Dezember 1922 -bis dahin ohne Zinsen- und den Betrag von 100 000 Mark am 1. April 1923 -bis dahin ohne Zinsen -an die Verkäufer in bar zu zahlen. Ferner verpflichtet sich der Käufer die restlichen 100 000 Mark Kaufgeld vom 1. Januar 1923 ab mit 5% jährlich in halbjährigen Raten zu verzinsen und Kapital und Zinsen ohne Kündigung am 1. Oktober 1924 an die Verkäufer in bar zu zahlen.<br><br>
'''§3'''<br>
'''§3'''<br>
Sollte der Käufer zu Lebzeiten auch nur eines der Verkäufer die Kaufgrundstücke oder auch nur eines derselben oder einen Teil eines von ihnen weiter veräussern, so hat der Käufer an die Verkäufer ein sofort fälliges Mehrgeld von 500 000 Mark (fünfhunderttausend Mark) zu zahlen. Falls der letzte der Verkäufer vor dem 9. November 1932 versterben und zu diesem Zeitpunkt die Preise für landwirtschaftliche Produkte mindestens auf der heutigen Höhe stehen sollten, so hat der Käufer an die Erben des letztlebenden Verkäufers -wobei er jedoch ausscheidet- ein sofort fälliges Mehrkaufgeld von 200 000 Mark zu zahlen. Eintragung dieser bedingten Mehrkaufgelder in das Grundbuch wird nicht verlangt.<br><br>
Sollte der Käufer zu Lebzeiten auch nur eines der Verkäufer die Kaufgrundstücke oder auch nur eines derselben oder einen Teil eines von ihnen weiter veräussern, so hat der Käufer an die Verkäufer ein sofort fälliges Mehrgeld von 500 000 Mark (fünfhunderttausend Mark) zu zahlen. Falls der letzte der Verkäufer vor dem 9. November 1932 versterben und zu diesem Zeitpunkt die Preise für landwirtschaftliche Produkte mindestens auf der heutigen Höhe stehen sollten, so hat der Käufer an die Erben des letztlebenden Verkäufers -wobei er jedoch ausscheidet- ein sofort fälliges Mehrkaufgeld von 200 000 Mark zu zahlen. Eintragung dieser bedingten Mehrkaufgelder in das Grundbuch wird nicht verlangt.<br><br>
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14.) freies Streustroh für 2 Schweine;<br>
14.) freies Streustroh für 2 Schweine;<br>
15.) freies Brennmaterial zu allen wirtschaftlichen Bedürfnissen, bestehend aus trockenem kleingemachten Klobenholz und trockenem schwarzen Torf;<br>
15.) freies Brennmaterial zu allen wirtschaftlichen Bedürfnissen, bestehend aus trockenem kleingemachten Klobenholz und trockenem schwarzen Torf;<br>
16.) Käufer ist verflichtet, alljährlich für die Altsitzer 2 Zentner Frühkartoffenln in gut gedüngtem Lande einzusetzen, und zwar da, wo Käufer seine Frühkartoffeln aussetzt. Der Käufer hat die Frühkartoffeln zu behäufeln, abzuernten und in die von den Altsitzern angewiesenen Räume zu schaffen. Die Aussaat liefern die Verkäufer.<br>
16.) Käufer ist verpflichtet, alljährlich für die Altsitzer 2 Zentner Frühkartoffenln in gut gedüngtem Lande einzusetzen, und zwar da, wo Käufer seine Frühkartoffeln aussetzt. Der Käufer hat die Frühkartoffeln zu behäufeln, abzuernten und in die von den Altsitzern angewiesenen Räume zu schaffen. Die Aussaat liefern die Verkäufer.<br>
17.) freies Waschen der Wäsche der Altsitzer;<br>
17.) freies Waschen der Wäsche der Altsitzer;<br>
18.) der Käufer ist verpflichtet, das Getreide der Altsitzer zur Mühle zu bringen und nach Wunsch der Altsitzer mahlen zu lassen und das Mehl zurückzuschaffen. das Mahlgeld hat der Käufer zu zahlen.<br>
18.) der Käufer ist verpflichtet, das Getreide der Altsitzer zur Mühle zu bringen und nach Wunsch der Altsitzer mahlen zu lassen und das Mehl zurückzuschaffen. das Mahlgeld hat der Käufer zu zahlen.<br>
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21.) allmonatlich ein Mal Gestellung eines einspännigen Spazierfuhrwerkes zu Fahrten nach Orten auf eine Entfernung von 25 Kilometer und zurück;<br>
21.) allmonatlich ein Mal Gestellung eines einspännigen Spazierfuhrwerkes zu Fahrten nach Orten auf eine Entfernung von 25 Kilometer und zurück;<br>
22.) der Käufer ist verpflichtet mit seinem Fuhrwerk die Altsitzer mit ihrer Habe zum Markte nach Prökuls mitzunehmen;<br>
22.) der Käufer ist verpflichtet mit seinem Fuhrwerk die Altsitzer mit ihrer Habe zum Markte nach Prökuls mitzunehmen;<br>
23.) allmonatlich ein Mal freies einspänniges Spazierfuhwerk zur Fahrt nach der Kirche in Prökuls und zurück;<br>
23.) allmonatlich ein Mal freies einspänniges Spazierfuhrwerk zur Fahrt nach der Kirche in Prökuls und zurück;<br>
24.) alljährlich zu Martini, beginnend mit Martini 1922. Lieferung von 10 Zentnern Roggen, 3 Zentnern Weizen, 5 Zentnern Gerste, 4 Zentnern Hafer, 1/2 Zentner Erbsen, 30 Zentnern gute Speisekartoffeln, 4 gut gemästeten Gänsen;<br>
24.) alljährlich zu Martini, beginnend mit Martini 1922. Lieferung von 10 Zentnern Roggen, 3 Zentnern Weizen, 5 Zentnern Gerste, 4 Zentnern Hafer, 1/2 Zentner Erbsen, 30 Zentnern gute Speisekartoffeln, 4 gut gemästeten Gänsen;<br>
25.) freie ausschliessliche Benutzung der am Keller befindlichen Kammer;<br>
25.) freie ausschliessliche Benutzung der am Keller befindlichen Kammer;<br>
26.) Käufer ist verpflichtet, alljährlich im Frühjahr für die Altsitzer auf einem 2 Quadratruten grossen Stück Land Runkelpflanzen anzusetzen und das Unkraut zu entfernen. Das Land ist alljährlich gut zu düngen. Die Runkelpflanzen liefern die Altsitzer.<br>
26.) Käufer ist verpflichtet, alljährlich im Frühjahr für die Altsitzer auf einem 2 Quadratruten grossen Stück Land Runkelpflanzen anzusetzen und das Unkraut zu entfernen. Das Land ist alljährlich gut zu düngen. Die Runkelpflanzen liefern die Altsitzer.<br>
27.) die Altsitzer sind berechtigt, von dem Altenteilsgrundstück jederzeit fortzuziehen. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, den Tagespreis für die gleichen wie von den Altsitzern bishar bewohnten Räumlichkeiten am letzten eines jeden Monats nachträglich zu zahlen, desgleichen für die Sahne, Milch und Butter. Anstelle des freien Brennmaterials hat der Käufer alljährlich 3 Klafter trockenen schwarzen Torf und 3 Raummeter trockenes Klobenholz den Altsitzern zu liefern, das erste Mal am Tage des Fortzuges der Altsitzer. Die transportablen Altenteilsleistungen hat der Käufer den Verkäufern bis auf eine Entfernung von 30 Kilometern frei und unentgeltlich ins Haus nachzuliefern. Beim Fortzuge der Altsitzer hat der Käufer sämtliche den Altsitzern gehörende Gegenstände mit Fuhrwerke bis auf eine Entfernung von 30 Kilometern frei und unentgeltlich fortzuschaffen.<br>
27.) die Altsitzer sind berechtigt, von dem Altenteilsgrundstück jederzeit fortzuziehen. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, den Tagespreis für die gleichen wie von den Altsitzern bisher bewohnten Räumlichkeiten am letzten eines jeden Monats nachträglich zu zahlen, desgleichen für die Sahne, Milch und Butter. Anstelle des freien Brennmaterials hat der Käufer alljährlich 3 Klafter trockenen schwarzen Torf und 3 Raummeter trockenes Klobenholz den Altsitzern zu liefern, das erste Mal am Tage des Fortzuges der Altsitzer. Die transportablen Altenteilsleistungen hat der Käufer den Verkäufern bis auf eine Entfernung von 30 Kilometern frei und unentgeltlich ins Haus nachzuliefern. Beim Fortzuge der Altsitzer hat der Käufer sämtliche den Altsitzern gehörende Gegenstände mit Fuhrwerke bis auf eine Entfernung von 30 Kilometern frei und unentgeltlich fortzuschaffen.<br>
28.) zum ersten eines jeden Monats Zahlung von 100 Mark barem Geld.<br>
28.) zum ersten eines jeden Monats Zahlung von 100 Mark barem Geld.<br>
29.) dereinst freies standesgemässes Begräbnis beider Altsitzer.<br>
29.) dereinst freies standesgemässes Begräbnis beider Altsitzer.<br>
Zur Sicherheit für dieses Ausgedinge, das dem Überlebenden unverkürzt verbleibt, verpfändet der Käufer die durch diesen Vertrag erworbenen Grundstücke Meszeln No 7 und Dorf Prökuls No 41 und bewilligt und beantragt die Eintragung des Ausgedinges in das Grundbuch der vorbezeichneten Grundstücke für die Verkäufer<br>
Zur Sicherheit für dieses Ausgedinge, das dem Überlebenden unverkürzt verbleibt, verpfändet der Käufer die durch diesen Vertrag erworbenen Grundstücke Meszeln No 7 und Dorf Prökuls No 41 und bewilligt und beantragt die Eintragung des Ausgedinges in das Grundbuch der vorbezeichneten Grundstücke für die Verkäufer.<br>
Der Jahreswert des Ausgedinges wird auf 400 000 Mark angegeben. Der jüngere der Altsitzer, die Ehefrau, ist 65 Jahre alt.<br><br>
Der Jahreswert des Ausgedinges wird auf 400 000 Mark angegeben. Der jüngere der Altsitzer, die Ehefrau, ist 65 Jahre alt.<br><br>


'''§5'''<br>
'''§5'''<br>
Der Käufer verpflichtet sich, an den Sohn des Verkäufer, den volljährigen Besitzersohn Fritz Steinwender aus Meeszeln, bis zum 1. Januar 1923 ein zweijähriges Pferd mittlerer Art und Güte und bis zum 1. Oktober 1923 eine Sterke mittlerer Art und Güte frei und unentgeltlich zu liefern<br>
Der Käufer verpflichtet sich, an den Sohn der Verkäufer, den volljährigen Besitzersohn Fritz Steinwender aus Meeszeln, bis zum 1. Januar 1923 ein zweijähriges Pferd mittlerer Art und Güte und bis zum 1. Oktober 1923 eine Sterke mittlerer Art und Güte frei und unentgeltlich zu liefern.<br>
Fritz Steinwender soll selbständig berechtigt sein, die Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen des Käufers zu verlangen. Der Wert dieser Verpflichtungen wird auf 120 000 Mark angegeben.<br><br>
Fritz Steinwender soll selbständig berechtigt sein, die Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen des Käufers zu verlangen. Der Wert dieser Verpflichtungen wird auf 120 000 Mark angegeben.<br><br>


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Die Übergabe gilt als vollzogen. Abgaben, Lasten, Nutzungen, desgleichen etwa auf die Kaufgrundstücke entfallende fiskalische Rentenpflichten und Domänenzinse gehen mit dem heutigen Tage auf den Käufer über.<br>
Die Übergabe gilt als vollzogen. Abgaben, Lasten, Nutzungen, desgleichen etwa auf die Kaufgrundstücke entfallende fiskalische Rentenpflichten und Domänenzinse gehen mit dem heutigen Tage auf den Käufer über.<br>
Die Auflassung mit reiner Hypothek hat bis zum 10. Dezember 1922 zu erfolgen.<br>
Die Auflassung mit reiner Hypothek hat bis zum 10. Dezember 1922 zu erfolgen.<br>
Die im Grundbuche des Grundstücks Meeszeln No 7 in Abt.II unter No 6, No 9 und No 10 sowie die im Grundbuche des Grundstücks Dorf Prökuls No 41 in Abt.II unter No 4b und No 13 eingetragenen Lasten werden von dem Käufer übernommen.<br><br>
Die im Grundbuche des Grundstücks Meeszeln No 7 in Abt.II unter No 6, No 9 und No 10 sowie die im Grundbuche des Grundstücks Dorf Prökuls No 41 in Abt.II unter No 4 b und No 13 eingetragenen Lasten werden von dem Käufer übernommen.<br><br>


'''§7'''<br>
'''§7'''<br>
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Aktuelle Version vom 2. September 2009, 12:59 Uhr

Bild Meszeln1 Kaufvertrag1.JPG

Abschrift:

Notariatsregister No 497 für das Jahr 1922
Zur Urschrift 12-zwölf-Mark Stempel entwertet.
Prökuls, den 20. November 1922
Eduard Klamroth (seine Unterschrift)
Notar

Verhandelt
zu Prökuls am 9. November 1922.
Vor dem unterzeichneten zu Prökuls wohnhaften Notar im Bezirk des Memelgebiets
E d u a r d   K l a m r o t h
erschienen heute:
1.) die in provenzialrechtlicher Gütergemeinschaft verheirateten Besitzer Leopold und Wilhelmine (Minna) geb. Strunkeit-Steinwender'schen Eheleute aus Meeszeln.
2.) deren leiblicher Sohn, der Besitzersohn Richard Steinwender aus Meeszeln.
Die Erschienenen sind dem Notar von Person nicht bekannt. Die Erschienenen zu 1 werden dem Notar durch den persönlich bekannten Bürovorsteher Urbantat aus Pleschkutten vorgestellt, wodurch der Notar Gewissheit über ihre Persönlichkeit erlangte. Der Erschienene zu 2 legitimierte sich durch Vorlegung seines Personalausweises.

Die Erschienenen schliessen folgenden Kaufvertrag:

§1
Die Erschienenen zu 1 verkaufen die ihnen gehörigen Grundstücke Meszeln No 7 ausschliesslich der Parzellen 4 u. 5 Kartenblatts 1 der Gemarkung Meeszeln und Dorf Prökuls No 41 an ihren leiblichen Sohn, den Erschienenen zu 2.
Die Gesamtgrösse der Kaufgrundstücke ausschliesslich des Anteils an Artikel 21 wird auf 20,96,48 ha angegeben, die Grösse des Anteils an Artikel 21 von Meszeln beträgt etwa 1 Morgen. Eine Garantie für die Größe wird jedoch nicht geleistet.
Der Verkauf erfolgt mit den Rechten und in den Grenzen, wie die Verkäufer die verkauften Grundstücke bisher selbst besessen und benutzt haben oder hätten besitzen und benutzen können, mit allen darauf befindlichen Gebäuden, Bäumen, Zäunen, Steinen, Sträuchern und allem, was niet- und nagelfest ist.
Mitverkauft ist das gesamte lebende und tote Inventar. Ausgenommen vom Verkaufe sind jedoch 2 Schweine, 2 Puten, 10 Hühner, 15 Zentner Hafer sowie die persönlichen Möbel, Kleider, Betten, Wäsche, Haus- und Küchengeräte der Verkäufer.
Der Wert der mitverkauften beweglichen Gegenstände wird auf 3 000 000 Mark angegeben.

§2
Der Kaufpreis einschliesslich für das Inventar ist auf 500 000-fünfhunderttausend-Mark vereinbart und wird dem Käufer in voller Höhe gestundet. Von diesem Kaufgelde überweisen die Verkäufer ihren nachstehend aufgelisteten leiblichen Kindern zur Anrechnung auf ihr dereinstiges Elternerbteil:
1.) der Sattlermeisterin Bertha Glogau geb. Steinwender in Memel, Neue Strasse No 7, den Betrag von ....100 000,00-einhunderttausend-Mark;
2.) der Friseurfrau Lina Neumann geb. Steinwender in Prökuls den Betrag von............................100 000,00-einhunderttausend-Mark;
3.) dem volljährigen Besitzersohn Fritz Steinwender in Meeszeln den Betrag von..........................70 000,00-siebzigtausend-Mark;
Der Käufer verpflichtet sich diese 100 000, 100 000 und 70 000 Mark den Gläubigern am 1. Dezember 1922 -bis dahin ohne Zinsen- in bar auszuzahlen.
Der Käufer verpflichtet sich ferner, von den den Verkäufern verbleibenden 230 000 Mark den Betrag von 30 000 Mark am 1. Dezember 1922 -bis dahin ohne Zinsen- und den Betrag von 100 000 Mark am 1. April 1923 -bis dahin ohne Zinsen -an die Verkäufer in bar zu zahlen. Ferner verpflichtet sich der Käufer die restlichen 100 000 Mark Kaufgeld vom 1. Januar 1923 ab mit 5% jährlich in halbjährigen Raten zu verzinsen und Kapital und Zinsen ohne Kündigung am 1. Oktober 1924 an die Verkäufer in bar zu zahlen.

§3
Sollte der Käufer zu Lebzeiten auch nur eines der Verkäufer die Kaufgrundstücke oder auch nur eines derselben oder einen Teil eines von ihnen weiter veräussern, so hat der Käufer an die Verkäufer ein sofort fälliges Mehrgeld von 500 000 Mark (fünfhunderttausend Mark) zu zahlen. Falls der letzte der Verkäufer vor dem 9. November 1932 versterben und zu diesem Zeitpunkt die Preise für landwirtschaftliche Produkte mindestens auf der heutigen Höhe stehen sollten, so hat der Käufer an die Erben des letztlebenden Verkäufers -wobei er jedoch ausscheidet- ein sofort fälliges Mehrkaufgeld von 200 000 Mark zu zahlen. Eintragung dieser bedingten Mehrkaufgelder in das Grundbuch wird nicht verlangt.

§4
Außer dem Kaufgelde und ohne Anrechnung auf dasselbe verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufern auf deren Lebenszeit folgendes Ausgedinge, das auf Grund einer blossen Sterbeurkunde gelöscht werden soll, frei und unentgeltlich zu gewähren:
1.) freie ausschliessliche Benutzung der im Nordende des Wohnhauses befindlichen Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, einer Kammer, einer Küche;
2.) freie ausschliessliche Benutzung der über den Altenteilsräumlichkeiten befindlichen verschliessbaren Bodenkammer;
3.) Mitbenutzung des Hausflurs, des Freibodens, der Bodentreppe, des Hofraums, des Brunnens, des Aborts sowie aller Wege und Stege der verkauften Grundstücke;
4.) freien unentgeltlichen Durchgang durch die Besitzerküche zwecks Benutzung der Bodentreppe;
5.) freie ausschliessliche Benutzung des am Nordende des Wohnhauses befindlichen kleinen Gemüsegartens sowie freie Nutzung und Benutzung der darin befindlichen Räume. Der Käufer hat den Gemüsegarten alljährlich gut zu düngen, zu beackern und die Saat einzusetzen sowie das Unkraut alljährlich zu entfernen.
6.) freie ausschliessliche Nutzung und Benutzung von 2 Apfelbäumen aus dem Obstgarten des Besitzers. Die Altsitzer dürfen sich diese Bäume alljährlich selbst auswählen.
7.) freien Zutritt zum Obstgarten des Besitzers;
8.) freie ausschliessliche Nutzung eines Schafes eisernen Bestandes nebst Zuzucht bei freier Stallung, Fütterung und Weide. Die Zuzucht darf bei dem Schafe bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres verbleiben.
9.) freie ausschliessliche Benutzung des im nördlichen Ende des Stallgebäudes befindlichen Stallraumes zum Halten von Haustieren jeglicher Art und in beliebiger Anzahl;
10.) alljährlich in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober Lieferung von wöchentlich 3 Pfund frischer Butter und täglich 8 Liter Schleudermilch und 1 Liter Sahna. Alljährlich in der Zeit vom 1. November bis 30. April Lieferung von wöchentlich 1 Pfund frischer Butter und 2 Litern frischer Milch
11.) alljährlich zum 1. April Lieferung von 2 sechs Wochen alten Ferkeln;
12.) das Recht, 6 Hühner zu halten und diese Hühner zusammen mit den Hühnern des Käufers auf dem Hofe frei umherlaufen zu lassen. Dasselbe gilt auch für etwaige Keuchel der Altsitzer. Für die Hühner und Keuchel hat der Verkäufer freien Stallraum zu gewähren.
13.) Das Recht eine Pute zu halten und diese zusammen mit den Puten des Käufers frei umher laufen zu lassen. Der Käufer hat für diese Pute freien Stallraum zu gewähren.
14.) freies Streustroh für 2 Schweine;
15.) freies Brennmaterial zu allen wirtschaftlichen Bedürfnissen, bestehend aus trockenem kleingemachten Klobenholz und trockenem schwarzen Torf;
16.) Käufer ist verpflichtet, alljährlich für die Altsitzer 2 Zentner Frühkartoffenln in gut gedüngtem Lande einzusetzen, und zwar da, wo Käufer seine Frühkartoffeln aussetzt. Der Käufer hat die Frühkartoffeln zu behäufeln, abzuernten und in die von den Altsitzern angewiesenen Räume zu schaffen. Die Aussaat liefern die Verkäufer.
17.) freies Waschen der Wäsche der Altsitzer;
18.) der Käufer ist verpflichtet, das Getreide der Altsitzer zur Mühle zu bringen und nach Wunsch der Altsitzer mahlen zu lassen und das Mehl zurückzuschaffen. das Mahlgeld hat der Käufer zu zahlen.
19.) das Recht, jederzeit Besuche von Verwandten und Bekannten zu empfangen und zu beherbergen;
20.) das Recht, eine verwandte oder fremde Person dauernd bei sich zu halten. Dieser Person steht die Mitbenutzung sämtlicher Wege und Stege der verkauften Grundstücke zu.
21.) allmonatlich ein Mal Gestellung eines einspännigen Spazierfuhrwerkes zu Fahrten nach Orten auf eine Entfernung von 25 Kilometer und zurück;
22.) der Käufer ist verpflichtet mit seinem Fuhrwerk die Altsitzer mit ihrer Habe zum Markte nach Prökuls mitzunehmen;
23.) allmonatlich ein Mal freies einspänniges Spazierfuhrwerk zur Fahrt nach der Kirche in Prökuls und zurück;
24.) alljährlich zu Martini, beginnend mit Martini 1922. Lieferung von 10 Zentnern Roggen, 3 Zentnern Weizen, 5 Zentnern Gerste, 4 Zentnern Hafer, 1/2 Zentner Erbsen, 30 Zentnern gute Speisekartoffeln, 4 gut gemästeten Gänsen;
25.) freie ausschliessliche Benutzung der am Keller befindlichen Kammer;
26.) Käufer ist verpflichtet, alljährlich im Frühjahr für die Altsitzer auf einem 2 Quadratruten grossen Stück Land Runkelpflanzen anzusetzen und das Unkraut zu entfernen. Das Land ist alljährlich gut zu düngen. Die Runkelpflanzen liefern die Altsitzer.
27.) die Altsitzer sind berechtigt, von dem Altenteilsgrundstück jederzeit fortzuziehen. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, den Tagespreis für die gleichen wie von den Altsitzern bisher bewohnten Räumlichkeiten am letzten eines jeden Monats nachträglich zu zahlen, desgleichen für die Sahne, Milch und Butter. Anstelle des freien Brennmaterials hat der Käufer alljährlich 3 Klafter trockenen schwarzen Torf und 3 Raummeter trockenes Klobenholz den Altsitzern zu liefern, das erste Mal am Tage des Fortzuges der Altsitzer. Die transportablen Altenteilsleistungen hat der Käufer den Verkäufern bis auf eine Entfernung von 30 Kilometern frei und unentgeltlich ins Haus nachzuliefern. Beim Fortzuge der Altsitzer hat der Käufer sämtliche den Altsitzern gehörende Gegenstände mit Fuhrwerke bis auf eine Entfernung von 30 Kilometern frei und unentgeltlich fortzuschaffen.
28.) zum ersten eines jeden Monats Zahlung von 100 Mark barem Geld.
29.) dereinst freies standesgemässes Begräbnis beider Altsitzer.
Zur Sicherheit für dieses Ausgedinge, das dem Überlebenden unverkürzt verbleibt, verpfändet der Käufer die durch diesen Vertrag erworbenen Grundstücke Meszeln No 7 und Dorf Prökuls No 41 und bewilligt und beantragt die Eintragung des Ausgedinges in das Grundbuch der vorbezeichneten Grundstücke für die Verkäufer.
Der Jahreswert des Ausgedinges wird auf 400 000 Mark angegeben. Der jüngere der Altsitzer, die Ehefrau, ist 65 Jahre alt.

§5
Der Käufer verpflichtet sich, an den Sohn der Verkäufer, den volljährigen Besitzersohn Fritz Steinwender aus Meeszeln, bis zum 1. Januar 1923 ein zweijähriges Pferd mittlerer Art und Güte und bis zum 1. Oktober 1923 eine Sterke mittlerer Art und Güte frei und unentgeltlich zu liefern.
Fritz Steinwender soll selbständig berechtigt sein, die Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen des Käufers zu verlangen. Der Wert dieser Verpflichtungen wird auf 120 000 Mark angegeben.

§6
Die Übergabe gilt als vollzogen. Abgaben, Lasten, Nutzungen, desgleichen etwa auf die Kaufgrundstücke entfallende fiskalische Rentenpflichten und Domänenzinse gehen mit dem heutigen Tage auf den Käufer über.
Die Auflassung mit reiner Hypothek hat bis zum 10. Dezember 1922 zu erfolgen.
Die im Grundbuche des Grundstücks Meeszeln No 7 in Abt.II unter No 6, No 9 und No 10 sowie die im Grundbuche des Grundstücks Dorf Prökuls No 41 in Abt.II unter No 4 b und No 13 eingetragenen Lasten werden von dem Käufer übernommen.

§7
Sämtliche Kosten und Steuern trägt der Käufer, für welchen dieser Vertrag einmal ausgefertigt werden soll.
Eine etwaige Wertzuwachssteuer tragen jedoch die Verkäufer.

Das Protokoll ist den Erschienenen durch den Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und, wie folgt, eigenhändig unterschrieben:

Leopold Steinwender
Minna Steinwender
Richard Steinwender
Eduard Klamroth
Notar.