Geschichte der Stadt Northeim/176: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Auf geführte Beschwerden der Sultmer Erben wurde im Jahr 1617  vom Herzog Friedrich Ulrich an das Amt Brunstein unter andern rescribirt, daß die Sultmer Erben in Ausübung ihrer Gerechtsahme nicht zu schmälern zc. Ausserdem ist in einer unterm 28ten Februar 1720 von dem Amte Brunstein ertheilten, von Heinrich Rudolph von Uslar unterschriebenen, und in dem unterm 8ten November 1720 von Hochpreißl. Justiz-Canzley entschiedenen Processe der Sultmer Erben, im Betreff des <tt>Directorii</tt> wahrscheinlich gebrauchten Attestate, bezeuget, daß die ganze Sultheimische Feldmark im Amte Brunstein belegen, und dessn Jurisdiction in allem unterworfen, die darin verwirkte Wrugen allein vom Amte Brunstein bestraft würden, der Stadt Northeim keine Jurisdiction darin zuständig, die Sultheimer Erben die Pfandung darin <tt>exercirten</tt> und die vorfallenden Wrugen ney dem Amte Brunstein zur Bestrafung anzeigen müßten; sie die Sultheimer Erben auch dazu beeidigt und als Schoppen dem Land- und Criminal-Gerichte zu Brunstein beywohneten, einen

Aktuelle Version vom 14. September 2012, 19:26 Uhr

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Geschichte der Stadt Northeim
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omnis ævi diplomatum etc. tom. 12. lib. 5. pag. 619. e Museo. J. P. de Ludewig vorhanden


Zur Seite 33.


      Auf geführte Beschwerden der Sultmer Erben wurde im Jahr 1617 vom Herzog Friedrich Ulrich an das Amt Brunstein unter andern rescribirt, daß die Sultmer Erben in Ausübung ihrer Gerechtsahme nicht zu schmälern zc. Ausserdem ist in einer unterm 28ten Februar 1720 von dem Amte Brunstein ertheilten, von Heinrich Rudolph von Uslar unterschriebenen, und in dem unterm 8ten November 1720 von Hochpreißl. Justiz-Canzley entschiedenen Processe der Sultmer Erben, im Betreff des Directorii wahrscheinlich gebrauchten Attestate, bezeuget, daß die ganze Sultheimische Feldmark im Amte Brunstein belegen, und dessn Jurisdiction in allem unterworfen, die darin verwirkte Wrugen allein vom Amte Brunstein bestraft würden, der Stadt Northeim keine Jurisdiction darin zuständig, die Sultheimer Erben die Pfandung darin exercirten und die vorfallenden Wrugen ney dem Amte Brunstein zur Bestrafung anzeigen müßten; sie die Sultheimer Erben auch dazu beeidigt und als Schoppen dem Land- und Criminal-Gerichte zu Brunstein beywohneten, einen