Die Kirchenbücher der General-Superintendentur Berlin/012: Unterschied zwischen den Versionen
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jetzt erloschenen römisch katholischen Parochie Stentsch 1662—1712 bei der dortigen evangelischen Pfarre befindet. | |||
Ganz ähnlich steht es mit dem Verhältnis von Militär- und Zivilkirchenbüchern: ganz unerwartet viel Auszeichnungen aus Militärgemeinden, nicht nur Duplikate, sondern Originale, nicht nur Eintragungen gemeinsam mit den Zivilgemeinden, sondern auch selbständige Bände, befinden sich im Besitze von Zivilgemeinden, mehr, als z. B. in dem offiziellen Verzeichnis der Kirchenbücher der alten preußischen Armee bis 1808 ausgeführt werden, das, aus wiederholten Nachforschungen des Kriegsministeriums und der Evangelischen Feldprobstei seit den 1820er Jahren erwachsen, dort im Dienstgebrauche ist und mit erläuternden Zusätzen versehen in der Vierteljahrs-Schrift - des Vereins Herold <ref name=Fußnotenname>für Wappen-, Siegel- und Familien-Kunde, XX. Jahrgang, Berlin 1892. s. Abteilung I, Heft 2.</ref> veröffentlicht worden ist. (Vgl. in Teil II: Berlin, Luisenstadt-Kirche.) | |||
Es kommt auch vor, daß nicht anerkannte Religionsgemeinschaften ein selbständiges Kirchenbuch bei einer landeskirchlichen Gemeinde haben führen lassen (s. gleichfalls Berlin, Luisenstadt) oder, sei es aus eigenen Antrag, sei es unter dem Zwange des Staates, der alle Personenstandsveränderungen in den zu Zivilstandsregistern gestempelten Kirchenbüchern der ausgenommenen und konzessionierten Religionsgemeinschaften verzeichnet wissen wollte, in deren Kirchenbücher eingetragen sind, z. B. die von der Landeskirche sich getrennt haltenden Lutheraner vor Erteilung der Konzession 1845 oder die von ihnen abgesplitterten, in der Immanuelsynode zusammengeschlossenen Lutheraner seit 1860, (neben etwaigen Kirchenbüchern ihrer eigenen Geistlichen, die von den Staatsbehörden nur als private angesehen wurden,) - faktisch also dasselbe Verhältnis, wie in dem ganz lutherischen Kreise Schwiebus in den ersten Jahrzehnten der Gegenreformation. | |||
'''Besonderes über Trau-Register.''' Zu Frage 4 ist nachzutragen, daß das Königliche Konsistorium den landeskirchlichen Gemeinden unterm 3. Oktober 1890 die Führung einer besonderen Mischehen- Liste ausgegeben hat; am 19. Januar 1898 wurden Berichte darüber eingefordert, ob diese Maßregel allgemein durchgeführt sei. In den Fragebogen ist diese Einrichtung fast nirgends erwähnt worden. Für die landeskirchlichen Gemeinden von Berlin ist 1876 der | |||
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jetzt erloschenen römisch katholischen Parochie Stentsch 1662—1712 bei der dortigen evangelischen Pfarre befindet.
Ganz ähnlich steht es mit dem Verhältnis von Militär- und Zivilkirchenbüchern: ganz unerwartet viel Auszeichnungen aus Militärgemeinden, nicht nur Duplikate, sondern Originale, nicht nur Eintragungen gemeinsam mit den Zivilgemeinden, sondern auch selbständige Bände, befinden sich im Besitze von Zivilgemeinden, mehr, als z. B. in dem offiziellen Verzeichnis der Kirchenbücher der alten preußischen Armee bis 1808 ausgeführt werden, das, aus wiederholten Nachforschungen des Kriegsministeriums und der Evangelischen Feldprobstei seit den 1820er Jahren erwachsen, dort im Dienstgebrauche ist und mit erläuternden Zusätzen versehen in der Vierteljahrs-Schrift - des Vereins Herold [1] veröffentlicht worden ist. (Vgl. in Teil II: Berlin, Luisenstadt-Kirche.)
Es kommt auch vor, daß nicht anerkannte Religionsgemeinschaften ein selbständiges Kirchenbuch bei einer landeskirchlichen Gemeinde haben führen lassen (s. gleichfalls Berlin, Luisenstadt) oder, sei es aus eigenen Antrag, sei es unter dem Zwange des Staates, der alle Personenstandsveränderungen in den zu Zivilstandsregistern gestempelten Kirchenbüchern der ausgenommenen und konzessionierten Religionsgemeinschaften verzeichnet wissen wollte, in deren Kirchenbücher eingetragen sind, z. B. die von der Landeskirche sich getrennt haltenden Lutheraner vor Erteilung der Konzession 1845 oder die von ihnen abgesplitterten, in der Immanuelsynode zusammengeschlossenen Lutheraner seit 1860, (neben etwaigen Kirchenbüchern ihrer eigenen Geistlichen, die von den Staatsbehörden nur als private angesehen wurden,) - faktisch also dasselbe Verhältnis, wie in dem ganz lutherischen Kreise Schwiebus in den ersten Jahrzehnten der Gegenreformation.
Besonderes über Trau-Register. Zu Frage 4 ist nachzutragen, daß das Königliche Konsistorium den landeskirchlichen Gemeinden unterm 3. Oktober 1890 die Führung einer besonderen Mischehen- Liste ausgegeben hat; am 19. Januar 1898 wurden Berichte darüber eingefordert, ob diese Maßregel allgemein durchgeführt sei. In den Fragebogen ist diese Einrichtung fast nirgends erwähnt worden. Für die landeskirchlichen Gemeinden von Berlin ist 1876 der
- ↑ für Wappen-, Siegel- und Familien-Kunde, XX. Jahrgang, Berlin 1892. s. Abteilung I, Heft 2.