Westfälische Frei- und Femgerichte/58: Unterschied zwischen den Versionen
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Zeit dieser Entwicklung war, daß ihr Grund in der Nothwendigkeit gesucht werden muß, in Zeiten allgemeiner Rechtsunsicherheit, wo kaum ein Richterspruch, weit schwerer noch die Ausführung eines Spruchs, erlangt werden konnte, durch die heimliche Acht dieses zu ermöglichen, leidet keinen Zweifel. Zugleich weiset alles auf einen Zusammenhang mit der kölnischen Herzogsgewalt hin; Uebung der kaiserlichen Gerichtspflege stand dem Herzoge zu, dem kölner Erzbischofe mußte eine Gelegenheit erwünscht sein, seine Gewalt geltend zu machen, und ohne den mächtigen Rückhalt von Köln wären die Freigerichte sicher der Territorialherrschaft erlegen. Halten wir das im Auge, bedenken wir, daß vielleicht nie die Rechtsunsicherheit größer war, als bei Engelberts Auftreten, und daß nicht lange nach ihm die ersten Spuren der heimlichen Acht erscheinen, so möchte immmerhin die Vermuthung nicht zu gewagt sein, daß Engelbert sich der Freigerichte zur Aufrechterhaltung des Landfriedens und zur Stärkung seiner herzoglichen Macht bedient und die eigenth. Ausbildung des Stillgerichts veranlaßt oder befördert habe. Im Allgemeinen wird freilich nicht zu verkennen sein, daß hier wohl weniger Anregung von Außen, als eine langsame, der geschichtlichen Ueberlieferung sich entziehende Entwickelung im Innern wirksam gewesen sein wird.“ | |||
{{NE}} Vorab die Bemerkung, daß was Dr. Ficker über heimliche Acht sagt, nicht so zu verstehen, als ob solche erst zur Zeit des Erzbischofs Engelbert eingeführt worden, sie bestand schon unter den Grafen (Kindlinger, Münst. Beiträge Band III Abth. I S. 164) sondern nur in dem Sinn, daß die Freigerichte als heimliche Gerichte von Engelbert veranlaßt, ihre Kompetenz über Westfalen hinaus ausgedehnt hätten. Ficker nimmt also |
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Zeit dieser Entwicklung war, daß ihr Grund in der Nothwendigkeit gesucht werden muß, in Zeiten allgemeiner Rechtsunsicherheit, wo kaum ein Richterspruch, weit schwerer noch die Ausführung eines Spruchs, erlangt werden konnte, durch die heimliche Acht dieses zu ermöglichen, leidet keinen Zweifel. Zugleich weiset alles auf einen Zusammenhang mit der kölnischen Herzogsgewalt hin; Uebung der kaiserlichen Gerichtspflege stand dem Herzoge zu, dem kölner Erzbischofe mußte eine Gelegenheit erwünscht sein, seine Gewalt geltend zu machen, und ohne den mächtigen Rückhalt von Köln wären die Freigerichte sicher der Territorialherrschaft erlegen. Halten wir das im Auge, bedenken wir, daß vielleicht nie die Rechtsunsicherheit größer war, als bei Engelberts Auftreten, und daß nicht lange nach ihm die ersten Spuren der heimlichen Acht erscheinen, so möchte immmerhin die Vermuthung nicht zu gewagt sein, daß Engelbert sich der Freigerichte zur Aufrechterhaltung des Landfriedens und zur Stärkung seiner herzoglichen Macht bedient und die eigenth. Ausbildung des Stillgerichts veranlaßt oder befördert habe. Im Allgemeinen wird freilich nicht zu verkennen sein, daß hier wohl weniger Anregung von Außen, als eine langsame, der geschichtlichen Ueberlieferung sich entziehende Entwickelung im Innern wirksam gewesen sein wird.“
Vorab die Bemerkung, daß was Dr. Ficker über heimliche Acht sagt, nicht so zu verstehen, als ob solche erst zur Zeit des Erzbischofs Engelbert eingeführt worden, sie bestand schon unter den Grafen (Kindlinger, Münst. Beiträge Band III Abth. I S. 164) sondern nur in dem Sinn, daß die Freigerichte als heimliche Gerichte von Engelbert veranlaßt, ihre Kompetenz über Westfalen hinaus ausgedehnt hätten. Ficker nimmt also