Westfälische Frei- und Femgerichte/28: Unterschied zwischen den Versionen
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{{Femgerichte Paragraph|20}} Das im Vorhergehenden geschilderte Verfahren trat ein, wenn Freischöffen verklagt waren, mochten sie in oder außerhalb Westfalen wohnen. Das ''Verfahren gegen Unwisssende'' (Nichtschöffen) wich davon wesentlich ab. Gegen einen solchen wurde ohne Ladung, ohne Verhör und ohne Vertheidigung erkannt. Mancher, der nicht Freischöffe war, suchte es daher zu werden, wenn er Anklage fürchtete. Die so Aufgenommenen nannte man Nothschöffen. Später wurde eine solche Aufnahme mit der Todesstrafe geahndet. Erst als bei dieser Art von Verurtheilung Mißbräuche einrissen, wurde verordnet, daß auch die Unwissenden geladen werden sollten. Diese unterlagen den Schöffen gegenüber in der Regel, da das Recht Zeugen und Eideshelfer zu stellen, nur den Schöffen, nicht ihnen , zustand. Sie konnten sich meist nur dadurch retten, daß sie den Kläger bewogen, von der Klage Abstand zu nehmen. (M. s. hierüber Wigand a. a. O. S. 412 f. auch 473). | |||
{{Femgerichte Paragraph|21}} Die Freigerichte wurden als kaiserliche höchste Gerichte betrachtet, sie entschieden in Kriminalsachen in letzter Instanz. Eigentlich war daher gegen ihre Urtheile keine ''Appellation'' zulässig. Das zeigte sich auf die Dauer als unhaltbar. Es wurde eine Berufung zulässig, und zwar für Fälle, wo die Schöffen sich über ihren Ausspruch nicht hatten einigen können; bald darauf konnte gegen jedes Urtheil appellirt werden. (Wigand, a. a. O. S. 470 f.) Die Behörden, woran (nach Wigand a. a. O. S. 470) appellirt werden konnte, war ursprünglich ohne Zweifel das Placitum des Herzogs, später das General-Kapitel ([[<noinclude>Westfälische Frei- und Femgerichte/31</noinclude>#paragraph_26|§ 26 unten]]). Auch an den Kaiser wurde appellirt. Zur Anmeldung der Appellation war anfangs keine, später eine zehntägige Frist gestattet. Mitunter verbot auch der Kaiser einem Freistuhl die Fortsetzung einer Sache. |
Aktuelle Version vom 23. Januar 2012, 19:34 Uhr
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§ 20. Das im Vorhergehenden geschilderte Verfahren trat ein, wenn Freischöffen verklagt waren, mochten sie in oder außerhalb Westfalen wohnen. Das Verfahren gegen Unwisssende (Nichtschöffen) wich davon wesentlich ab. Gegen einen solchen wurde ohne Ladung, ohne Verhör und ohne Vertheidigung erkannt. Mancher, der nicht Freischöffe war, suchte es daher zu werden, wenn er Anklage fürchtete. Die so Aufgenommenen nannte man Nothschöffen. Später wurde eine solche Aufnahme mit der Todesstrafe geahndet. Erst als bei dieser Art von Verurtheilung Mißbräuche einrissen, wurde verordnet, daß auch die Unwissenden geladen werden sollten. Diese unterlagen den Schöffen gegenüber in der Regel, da das Recht Zeugen und Eideshelfer zu stellen, nur den Schöffen, nicht ihnen , zustand. Sie konnten sich meist nur dadurch retten, daß sie den Kläger bewogen, von der Klage Abstand zu nehmen. (M. s. hierüber Wigand a. a. O. S. 412 f. auch 473).
§ 21. Die Freigerichte wurden als kaiserliche höchste Gerichte betrachtet, sie entschieden in Kriminalsachen in letzter Instanz. Eigentlich war daher gegen ihre Urtheile keine Appellation zulässig. Das zeigte sich auf die Dauer als unhaltbar. Es wurde eine Berufung zulässig, und zwar für Fälle, wo die Schöffen sich über ihren Ausspruch nicht hatten einigen können; bald darauf konnte gegen jedes Urtheil appellirt werden. (Wigand, a. a. O. S. 470 f.) Die Behörden, woran (nach Wigand a. a. O. S. 470) appellirt werden konnte, war ursprünglich ohne Zweifel das Placitum des Herzogs, später das General-Kapitel (§ 26 unten). Auch an den Kaiser wurde appellirt. Zur Anmeldung der Appellation war anfangs keine, später eine zehntägige Frist gestattet. Mitunter verbot auch der Kaiser einem Freistuhl die Fortsetzung einer Sache.