Westfälische Frei- und Femgerichte/19: Unterschied zwischen den Versionen
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<tt>dynem Rechte is</tt>.“ In anderen Ladungen sind die Verwarnungen etwas kürzer gefaßt, die Ladungen hatten oft die Ueberschrift: „<tt>düs sal nymand</tt> (auch wohl <tt>horen lesen</tt>), <tt>oder ufbrekcken, er sy dan ein Fryschöffen</tt>.“{{Druckfehler|“ fehlt.|Abführungszeichen}} Aus Urkunden bei Kindlinger (a. a. O., Band III, Abth. II S. 600 f.) und Usener a. a. O. S. 162 f. geht hervor, daß in der ersten Zeit der Richter den Termin zur Verantwortung auf 15 Tage nach dem der Ladung, oder auch etwas weiter bestimmte. Einem alten Rechtsbuche zufolge durfte er nicht angesetzt werden an <tt>Vigilien</tt>, auch nicht auf einen Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag. Gestellte sich der Verklagte nicht in dem Termine, so wurde er (vergl. [[<noinclude>../20</noinclude>#paragraph_14|§ 14 unten]]) in der Regel nicht gleich verurtheilt, sondern noch zum zweiten- und drittenmale, jedesmal mit einer Frist von 15 Tagen geladen. Ihm blieb also, um sich zur Vertheidigung vorzubereiten, eine Frist von 6 Wochen und 3 Tage. Der ungebotenen Gerichtstage waren aber nur höchstens drei, also nur wenige im Jahre; die Termine zur Verantwortung mußten daher nicht selten auf andere Tage (gebotene, zu welchen die Schöffen etc. geladen werden mußten) gesetzt werden. Später wurde es Brauch, angeklagten Freien und Freischöffen die Frist von 6 Wochen und 3 Tagen in jeder Ladung zu bewilligen, was wegen der oft weiten Entfernung der Verklagten auch nothwendig war. In den Ladungen an Unwissende (Nichtschöffen) bestimmte man, wenn sie dreimal vorbeschieden wurden, jedesmal eine Frist von 2 Wochen und 1 Tag, oder wenn nur eine Ladung erfolgte, gleich eine Frist von 6 Wochen und 3 Tagen. | |||
{{NE}} In älterer Zeit waren die Ladungen durch die Kläger selbst unter Zuziehung von Zeugen bewirkt. Nachher ging das Amt des Ladens erst an den Frohnboten über.<noinclude> | |||
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Aktuelle Version vom 18. Januar 2012, 22:14 Uhr
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dynem Rechte is.“ In anderen Ladungen sind die Verwarnungen etwas kürzer gefaßt, die Ladungen hatten oft die Ueberschrift: „düs sal nymand (auch wohl horen lesen), oder ufbrekcken, er sy dan ein Fryschöffen.“[GWR 1] Aus Urkunden bei Kindlinger (a. a. O., Band III, Abth. II S. 600 f.) und Usener a. a. O. S. 162 f. geht hervor, daß in der ersten Zeit der Richter den Termin zur Verantwortung auf 15 Tage nach dem der Ladung, oder auch etwas weiter bestimmte. Einem alten Rechtsbuche zufolge durfte er nicht angesetzt werden an Vigilien, auch nicht auf einen Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag. Gestellte sich der Verklagte nicht in dem Termine, so wurde er (vergl. § 14 unten) in der Regel nicht gleich verurtheilt, sondern noch zum zweiten- und drittenmale, jedesmal mit einer Frist von 15 Tagen geladen. Ihm blieb also, um sich zur Vertheidigung vorzubereiten, eine Frist von 6 Wochen und 3 Tage. Der ungebotenen Gerichtstage waren aber nur höchstens drei, also nur wenige im Jahre; die Termine zur Verantwortung mußten daher nicht selten auf andere Tage (gebotene, zu welchen die Schöffen etc. geladen werden mußten) gesetzt werden. Später wurde es Brauch, angeklagten Freien und Freischöffen die Frist von 6 Wochen und 3 Tagen in jeder Ladung zu bewilligen, was wegen der oft weiten Entfernung der Verklagten auch nothwendig war. In den Ladungen an Unwissende (Nichtschöffen) bestimmte man, wenn sie dreimal vorbeschieden wurden, jedesmal eine Frist von 2 Wochen und 1 Tag, oder wenn nur eine Ladung erfolgte, gleich eine Frist von 6 Wochen und 3 Tagen.
In älterer Zeit waren die Ladungen durch die Kläger selbst unter Zuziehung von Zeugen bewirkt. Nachher ging das Amt des Ladens erst an den Frohnboten über.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: “ fehlt.