Sendgericht: Unterschied zwischen den Versionen
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Send gilt zwar für jede Versammlung überhaupt; insbesondere aber im Mittelalter für eine Versammlung oder sogar auch für den Jahrmarkt, welcher mit der Abhaltung eines geistlichen Gerichtes ([[ | Send gilt zwar für jede Versammlung überhaupt; insbesondere aber im Mittelalter für eine Versammlung oder sogar auch für den Jahrmarkt, welcher mit der Abhaltung eines geistlichen Gerichtes ([[Archidiakonatgericht (Münster)|Archidiakonalgericht]]) hier und da (Münster/Westfalen) verbunden war. So konnte das [[Sendgericht]] in Städten neben anderen Gerichten, wie Rats- oder Stadtgericht, [[Gogericht]] und auch z. B. [[Freigericht]] bestehen. | ||
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Im Sendbann wird der Zuständigkeitsbezirk dieses geistlichen Gerichtes beschrieben, welcher sich mit mit der Zuständigkeit des zeitlichen Gerichtsherrn ([[Archidiakon | Im Sendbann wird der Zuständigkeitsbezirk dieses geistlichen Gerichtes beschrieben, welcher sich mit mit der Zuständigkeit des zeitlichen Gerichtsherrn ([[Archidiakon]]at) jeweils ändern konnte. | ||
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* '''Sendfrei bezeichnete andererseits''' im Mittelalter die Eigenschaft von Männern (oder Leuten) , welche ausschließlich der Gerichtsbarkeit eines [[Sendgericht|Sendgerichts]] unterworfen waren. | |||
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[[Brüchte|Sendbrüchte]] sind Strafgelder, welche von einem [[Sendgericht]] erkannt wurden. In Listen oder Büchern festgehalten sind diese Brüchtenregister interessante Quellen der Heimat- und Familienforschung. | [[Brüchte|Sendbrüchte]] sind Strafgelder, welche von einem [[Sendgericht]] erkannt wurden. In Listen oder Büchern festgehalten sind diese Brüchtenregister interessante Quellen der Heimat- und Familienforschung. | ||
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Aktuelle Version vom 4. August 2023, 16:19 Uhr
Regional > Sprache > Gerichtswesen (Fürstbistum Münster) > Sendgericht
Amtssprache im Fürstbistum Münster
Ursprung
Sendgericht oder Send, Ableitung aus „synodus“.
Bedeutung
Send gilt zwar für jede Versammlung überhaupt; insbesondere aber im Mittelalter für eine Versammlung oder sogar auch für den Jahrmarkt, welcher mit der Abhaltung eines geistlichen Gerichtes (Archidiakonalgericht) hier und da (Münster/Westfalen) verbunden war. So konnte das Sendgericht in Städten neben anderen Gerichten, wie Rats- oder Stadtgericht, Gogericht und auch z. B. Freigericht bestehen.
Sendbann
Im Sendbann wird der Zuständigkeitsbezirk dieses geistlichen Gerichtes beschrieben, welcher sich mit mit der Zuständigkeit des zeitlichen Gerichtsherrn (Archidiakonat) jeweils ändern konnte.
Beispiel des Umfangs
- 1420 gehörten 9 Kirchspiele zum Sendgericht der Sendkirche Wittmund.
sendbar
Sendbar bezeichnete im Mittelalter die Eigenschaft von Männern, welche als Schöffen oder Zeugen an einem „Send“ teilnehmen konnten.
sendfrei
Ursprünglich waren von dem Erkenntnisse und Bestrafungsrechte der Archidiaconen befreit,
- die bischöflichen Bedienten (lamdesherrliche Beamte), wenn sie auf Sattel- und Meierhöfen auf landesherrlichen Gehöften wohnten,
- der Adel,
- die Städte, worin niemals ein "Send" gehalten wurde.
- Sendfrei bezeichnete andererseits im Mittelalter die Eigenschaft von Männern (oder Leuten) , welche ausschließlich der Gerichtsbarkeit eines Sendgerichts unterworfen waren.
Sendbrüchte
Sendbrüchte sind Strafgelder, welche von einem Sendgericht erkannt wurden. In Listen oder Büchern festgehalten sind diese Brüchtenregister interessante Quellen der Heimat- und Familienforschung.
Artikel Sendgericht. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.