Gemeindelexikon der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder/11/069: Unterschied zwischen den Versionen
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     In Fällen, wo eine Ortsgemeinde zu zwei oder mehreren Schulen, beziehungsweise Matrikelstellen gehört, sind die Standorte derselben (in der zweiten, bezw. dritten Spalte) durch einen Punkt mit darauffolgendem Striche - getrennt. |      In Fällen, wo eine Ortsgemeinde zu zwei oder mehreren Schulen, beziehungsweise Matrikelstellen gehört, sind die Standorte derselben (in der zweiten, bezw. dritten Spalte) durch einen Punkt mit darauffolgendem Striche - getrennt. |
Aktuelle Version vom 30. Mai 2009, 11:36 Uhr
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APPENDIX.
Von einer besonderen Darstellung des Sanitätswesens in Schlesien wurde in diesem Appendix mit Rücksicht darauf, daß die Oragnisierung der Sanitätsgemeinden, beziehungsweise der Sanitätsdistrikte in diesem Lande, mit Ausnahme der sogenannten mährischen Enklaven, noch nicht allgemein durchgeführt ist, Umgang genommen.
Von den Enklaven bilden die Gemeinden Arnsdorf, Batzdorf, Hennersdorf, Johannesthal und Petersdorf des Gerichtsbezirkes Hennersdorf die Sanitätsdistrikt Hennersdorf, die Gemeinden Pittarn, Röwersdorf und Waißak desselben Gerichtsbezirkes und die Gemeinde Liebenthal des Gerichtsbezirkes Hotzenplotz des Sanitätsdistrikt Röwersdorf. Ferner bilden die Gemeinden Deutsch Paulowitz, Glemkau, Hotzenplotz, Karlsdorf, Matzdorf, Neudörfel, Seitendorf und Zottig des zuletzt genannten Gerichtsbezirkes (Hotzenplotz) den Sanitätsdistrikt Hotzenplotz. Die übrigen hier nicht genannten 14 Gemeinden des Gerichtsbezirkes Hotzenplotz bilden dien Sanitätsdistrikt Roßwald Markt.
Schließlich bilden von dem Gerichtsbezirke Troppau die Gemeinden Dorfteschen, Leitersdorf, Oehlhütten, Schlackau und Schönstein den Sanitätsdistrikt Schlackau-Leitersdorf und die Gemeinden Köhlersdorf, Niklowitz und Stablowitz den Sanitätsdistrikt Stablowitz, während die isoliert gelegenen Gemeinden dieses Gerichtsbezirkes Jaktar, Sucholasetz und Wlastowitz, wie auch die Gemeinde Schlatten des Gerichtsbezirkes Wagstadt weder einem Sanitätsdestrikte zugewisen noch als selbständige Sanitätsgemeinden konstituiert sind.
Vorbemerkung: Unter Schulen sind in diesem Appendix nicht nur die allgemeinen Volkschulen, sondern auch mit Rücksicht auf ihre Bedeutung die evangelischen wie auch andere Privatvolksschulen mit Öffentlichkeitsrecht zu verstehen.
Für die nicht römisch-katholischen Konfessionen gelten in der Regel die betreffenden Pfarren, beziehungsweise Kultusgemeinden als Matrikelstellen. Die Standorte derselben sind nicht hier, sondern in der Spalte „Ausstattung mit Institutionen“ im vorangegangenen Teile des Werkes zu finden.
Das Zeichen mit folgendem Namen bedeutet: Name der Schule, ein den Zeichen , , , folgender Name bedeutet: Name der betreffenden Matrikelstelle, beides in den vereinzelten Fällen, wo die betreffende Institution einen anderen Namen führt als deren Standort.
Die Bedeutung der vorkommenden Zeichen siehe in dem auf Seite VIII aufgestellten Verzeichnisse.
In Fällen, wo eine Ortsgemeinde zu zwei oder mehreren Schulen, beziehungsweise Matrikelstellen gehört, sind die Standorte derselben (in der zweiten, bezw. dritten Spalte) durch einen Punkt mit darauffolgendem Striche - getrennt.