Eupen und Umgegend (1879)/255: Unterschied zwischen den Versionen
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Gulden, und von dem Grafen Heinrich Maximilian Lorenz von Hoen zu Neufchateau im Jahre 1776 die Hälfte des andern Theils für 19641 mastrich. Gulden. Von Franz von Copis endlich kaufte der Bürgermeister Nikolas Verken und sein vor ihm gestorbener Bruder Peter Cornelius Verken am 17. Vendemiaire XIII das letzte Viertel des Gesammtgutes für 15,000 Francs. | |||
{{NE}} Nach dem im Jahre 1818 erfolgten Tode des mehrerwähnten Besitzers Nikolas Verken fiel bei Theilung seiner Nachlassenschaft unter seine Erben das Gut Stockem auf die Wittwe Jakob von GrandRy. Außer dem zuvor bereits erwähnten Grund- und Lehenhofe besaß das adelige Haus Stockem auch noch das Recht des sogenannten Pont-oder Erbpfennigs, nicht unbedeutende Grundrenten, Zehnten und sonstige herrschaftliche Gerechtsame, als z. B. das Recht einen Mayer anzustellen, und ein Erbbegräbnis in der Pfarrkirche zu Eupen. Das Recht des Pont- oder Erbpfennigs bestand in dem zwölften Pfennige von dem Kaufpreise aller zu dem stockemer Lehenhofe gehörigen Häuser (Gebäude- und Grundgüter), worüber die Kauf- oder Verkaufsakten bei dem Lehenhof realisirt werden mußten, und, da ein Theil dieser Häuser und Güter unter Eupen und in der Stadt selbst lagen, so führten die Besitzer von Stockem den Titel als Grundherren von Stockem und Eupen. | |||
{{NE}} Mittelst Allerh. Kabinets-Ordre vom 27. März 1831 wurde Stockem in die Reihe der landtagsfähigen Rittergüter aufgenommen. | |||
{{NE}} Nach dem am 10. Mai 1837 erfolgten Tode der Wittwe Katharina Josepha von GrandRy geb. Mostert ist mittelst notariellen Theilungs-Aktes vom 13. Februar 1838 Stockem an Jakob Joseph von Grand Ry übergegangen, und nach dessen am 15. Dezember 1838 erfolgten Tode an dessen Wittwe. | |||
{{NE}} Nach dem Tode dieser Besitzerin erhielt bei Theilung des Nachlasses derselben im Jahre 1855 deren ältester Sohn Karl Jakob Joseph von Grand Ry das Gut Stockem. | |||
{{NE}} Mitten im Dorfe liegt ein starkes massives Gebäude aus der neueren Zeit, das darum besonders auffällt, weil dasselbe durch den Mangel an Fenster und Thüren andeutet, daß es unbewohnt sei, während dicht daneben, weniger bedeutende, |
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Gulden, und von dem Grafen Heinrich Maximilian Lorenz von Hoen zu Neufchateau im Jahre 1776 die Hälfte des andern Theils für 19641 mastrich. Gulden. Von Franz von Copis endlich kaufte der Bürgermeister Nikolas Verken und sein vor ihm gestorbener Bruder Peter Cornelius Verken am 17. Vendemiaire XIII das letzte Viertel des Gesammtgutes für 15,000 Francs.
Nach dem im Jahre 1818 erfolgten Tode des mehrerwähnten Besitzers Nikolas Verken fiel bei Theilung seiner Nachlassenschaft unter seine Erben das Gut Stockem auf die Wittwe Jakob von GrandRy. Außer dem zuvor bereits erwähnten Grund- und Lehenhofe besaß das adelige Haus Stockem auch noch das Recht des sogenannten Pont-oder Erbpfennigs, nicht unbedeutende Grundrenten, Zehnten und sonstige herrschaftliche Gerechtsame, als z. B. das Recht einen Mayer anzustellen, und ein Erbbegräbnis in der Pfarrkirche zu Eupen. Das Recht des Pont- oder Erbpfennigs bestand in dem zwölften Pfennige von dem Kaufpreise aller zu dem stockemer Lehenhofe gehörigen Häuser (Gebäude- und Grundgüter), worüber die Kauf- oder Verkaufsakten bei dem Lehenhof realisirt werden mußten, und, da ein Theil dieser Häuser und Güter unter Eupen und in der Stadt selbst lagen, so führten die Besitzer von Stockem den Titel als Grundherren von Stockem und Eupen.
Mittelst Allerh. Kabinets-Ordre vom 27. März 1831 wurde Stockem in die Reihe der landtagsfähigen Rittergüter aufgenommen.
Nach dem am 10. Mai 1837 erfolgten Tode der Wittwe Katharina Josepha von GrandRy geb. Mostert ist mittelst notariellen Theilungs-Aktes vom 13. Februar 1838 Stockem an Jakob Joseph von Grand Ry übergegangen, und nach dessen am 15. Dezember 1838 erfolgten Tode an dessen Wittwe.
Nach dem Tode dieser Besitzerin erhielt bei Theilung des Nachlasses derselben im Jahre 1855 deren ältester Sohn Karl Jakob Joseph von Grand Ry das Gut Stockem.
Mitten im Dorfe liegt ein starkes massives Gebäude aus der neueren Zeit, das darum besonders auffällt, weil dasselbe durch den Mangel an Fenster und Thüren andeutet, daß es unbewohnt sei, während dicht daneben, weniger bedeutende,