Herforder Chronik (1910)/154: Unterschied zwischen den Versionen

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In dem bisher Erzählten sehen wir das Vorspiel zu einem Drama, dessen einzelne Akte uns den verwickelten Verlauf einer nachbarlichen Fehde alten Stils vorführen, worin nicht nur der Herr v. Exterde, die lippische Regierung, sondern auch die auswärtigen Fürsten, in erster Linie die Äbtissin von Herford als Herrin ihrer Herforder Untertanen, ferner der Herzog Wilhelm von Jülich als Schirmvogt der Herforder, der Landgraf Philipp von Hessen als Schutzherr von Lippe u. a. m. auftreten.
 
Den Inhalt des Dramas bildet der durch die Wegnahme der beiden Staken entfachte Streit darüber, ob die Landwehr bei Ahmsen in lippischer Hoheit liege oder Eigentum der Stadt Herford sei; und für die Herforder ergeben sich hieraus zwei Händel, einerseits mit der lippischen Regierung, anderseits mit Johann v. Exterde.
 
Der erste Akt beginnt damit, daß Katharina v. Exterde sich bei der lippischen Regierung über die Gewalttat der Herforder beschwert. Die Regierung verlangt von Herford Aufklärung und Rückgabe der Gefangenen. Der Herforder Rat gibt wohl den Hergang des Überfalls zu, erklärt jedoch, daß, da seine Landwehr beständig von den lippischen Anwohnern jämmerlich verwüstet werde, er den Stadtdienern den Befehl gegeben habe, aufzupassen, und diese hätten den Ahmser Knecht bei seiner Freveltat abgefaßt. Würde der von den Lippern befreite und versteckt gehaltene Knecht ihnen überliefert, so sollten auch die lippischen Gefangenen herausgegeben werden. Übrigens sei man weder der Katharina v. Exterde mit Gewalt begegnet, noch hätten sie sich eines Eingriffs in lippische Hoheit schuldig gemacht, da Ahmsen innerhalb ihrer Landwehr und ihres Burgbannes läge. Sie verlangten Bestrafung derjenigen, die unaufhörlich an der Landwehr gefrevelt hätten und nennen als solche Tasche zu Hörentrup, Stute auf dem Heyenlo und Meier zu Bexten.
 
Die Regierung behauptet im Gegenteil, die Landwehr sei alter lippischer Besitz; sie verlange, daß die Gefangenen auf freien Fuß gesetzt würden. Wegen der angeschuldigten lippischen Untertanen verwiesen sie die Herforder auf den Rechtsweg. Ginge Herford auf ihre Forderungen nicht ein, so sähen sie sich genötigt, den Schutzherrn des lippischen Landes um „Rat und Trost anzugehen“.
 
So wogt der Streit lange ohne Ergebnis hin und her; was der eine behauptet und verlangt, bestreitet und verweigert der andere. Um durch einen Druck auf die Herforder endlich zum Ziele zu kommen, fordert die Regierung unter Androhung hoher Strafe die Bürger der lippischen Städte auf, sich aller kaufmännischen Verbindungen mit den Herfordern zu enthalten, auch letztere, falls sie handeltreibend bei ihnen betreten würden, festzunehmen und ihre Handelsgüter mit Beschlag zu belegen.
 
Am 7. Januar 1537 versucht die Äbtissin von Herford, Anna von Limburg, einen Vergleich anzubahnen, der jedoch den Herfordern nicht zusagt. Ebenso erfolglos werden „Verhörstage“ d. h. Zusammenkünfte zu gemeinsamer Besprechung der Gegensatze angesetzt; und mit den Schreibereien hin und her wäre es so fortgegangen, wenn sich nicht der nächste „Schutz- und Lehnsherr“ des

Aktuelle Version vom 27. Juli 2009, 19:44 Uhr

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Herforder Chronik (1910)
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In dem bisher Erzählten sehen wir das Vorspiel zu einem Drama, dessen einzelne Akte uns den verwickelten Verlauf einer nachbarlichen Fehde alten Stils vorführen, worin nicht nur der Herr v. Exterde, die lippische Regierung, sondern auch die auswärtigen Fürsten, in erster Linie die Äbtissin von Herford als Herrin ihrer Herforder Untertanen, ferner der Herzog Wilhelm von Jülich als Schirmvogt der Herforder, der Landgraf Philipp von Hessen als Schutzherr von Lippe u. a. m. auftreten.

Den Inhalt des Dramas bildet der durch die Wegnahme der beiden Staken entfachte Streit darüber, ob die Landwehr bei Ahmsen in lippischer Hoheit liege oder Eigentum der Stadt Herford sei; und für die Herforder ergeben sich hieraus zwei Händel, einerseits mit der lippischen Regierung, anderseits mit Johann v. Exterde.

Der erste Akt beginnt damit, daß Katharina v. Exterde sich bei der lippischen Regierung über die Gewalttat der Herforder beschwert. Die Regierung verlangt von Herford Aufklärung und Rückgabe der Gefangenen. Der Herforder Rat gibt wohl den Hergang des Überfalls zu, erklärt jedoch, daß, da seine Landwehr beständig von den lippischen Anwohnern jämmerlich verwüstet werde, er den Stadtdienern den Befehl gegeben habe, aufzupassen, und diese hätten den Ahmser Knecht bei seiner Freveltat abgefaßt. Würde der von den Lippern befreite und versteckt gehaltene Knecht ihnen überliefert, so sollten auch die lippischen Gefangenen herausgegeben werden. Übrigens sei man weder der Katharina v. Exterde mit Gewalt begegnet, noch hätten sie sich eines Eingriffs in lippische Hoheit schuldig gemacht, da Ahmsen innerhalb ihrer Landwehr und ihres Burgbannes läge. Sie verlangten Bestrafung derjenigen, die unaufhörlich an der Landwehr gefrevelt hätten und nennen als solche Tasche zu Hörentrup, Stute auf dem Heyenlo und Meier zu Bexten.

Die Regierung behauptet im Gegenteil, die Landwehr sei alter lippischer Besitz; sie verlange, daß die Gefangenen auf freien Fuß gesetzt würden. Wegen der angeschuldigten lippischen Untertanen verwiesen sie die Herforder auf den Rechtsweg. Ginge Herford auf ihre Forderungen nicht ein, so sähen sie sich genötigt, den Schutzherrn des lippischen Landes um „Rat und Trost anzugehen“.

So wogt der Streit lange ohne Ergebnis hin und her; was der eine behauptet und verlangt, bestreitet und verweigert der andere. Um durch einen Druck auf die Herforder endlich zum Ziele zu kommen, fordert die Regierung unter Androhung hoher Strafe die Bürger der lippischen Städte auf, sich aller kaufmännischen Verbindungen mit den Herfordern zu enthalten, auch letztere, falls sie handeltreibend bei ihnen betreten würden, festzunehmen und ihre Handelsgüter mit Beschlag zu belegen.

Am 7. Januar 1537 versucht die Äbtissin von Herford, Anna von Limburg, einen Vergleich anzubahnen, der jedoch den Herfordern nicht zusagt. Ebenso erfolglos werden „Verhörstage“ d. h. Zusammenkünfte zu gemeinsamer Besprechung der Gegensatze angesetzt; und mit den Schreibereien hin und her wäre es so fortgegangen, wenn sich nicht der nächste „Schutz- und Lehnsherr“ des