Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/238: Unterschied zwischen den Versionen

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christliche Bildungsanstalten<ref>Friedrich Lübker (Conrector), Die Organisation der Gelehrtenschule mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig und Holstein. Leipzig 1843. S. 14 u. § 16 über „Das kirchliche Leben der Gelehrtenschule“. <tt>Dr.</tt> Th. Schreiter, Ueber das historische Princip des Gymnasial- und namentlich des Religionsunterrichts. Rendsburger Schulprogramm für 1844.</ref>, und von diesem Gesichtspunkte geht im vorigen Jahrhundert unsere Landesgesetzgebung aus, so daß es namentlich nach den Beschlüssen der Rendsburgischen Synode v. J. 1726<ref><tt>Corp. Const. Holsat. I, 259.</tt></ref> in der Königlichen Resolution wegen einiger Schul- und Kirchensachen vom 6. April 1726 speciell befohlen wird, daß in den Lateinischen Schulen mehr Zeit als bisher auf den Religionsunterricht verwandt und dafür die zweckmäßigsten Bücher angeschafft werden sollten. In demselben Geiste wird in der Instruction des Generalsuperintendenten der Herzogthümer vom 14. December 1739<ref><tt>Corp. Const. Holsat. I, 265–290.</tt></ref> ausdrücklich angeordnet in § 36: „Der Generalsuperintendent soll wohl zu Herzen nehmen, wieviel dem gemeinen Wesen an guter Erziehung der Jugend gelegen sey und dannenhero bei der ihm anbefohlenen generalen Schulinspection seine einzige Absicht seyn lassen, daß die Schuljugend in nützlichen Wissenschaften unterrichtet, vornämlich aber, von ihrer Kindheit an, auf dem Wege des Heils und zur wahren Gottesfurcht angeführet, auch diejenige, die sich dem <tt>Studio praeprimis theologico</tt> gewidmet, mithin in den akademischen Jahren dem Umgang mit allerlei gefährlichen Leuten exponiret sind, vor Endigung ihrer Schuljahre <tt>in Theoria et Praxi</tt> ihres Christenthums dergestalt fest gegründet werden, daß sie nicht allein vor ruchlosen <tt>Principiis</tt> und der nur allzusehr im Schwange gehenden Freidenkerei gesichert sein, sondern vielmehr als fromme Unterthanen und brauchbare Leute zur Ehre Gottes und des Landes Besten aufwachsen mögen.“


Wenn wir uns nun zur Geschichte des Ursprungs und der Anfänge der in dieser Periode errichteten höheren Lehranstalten wenden, so haben wir zuvörderst die Glückstädter Schule als die älteste unter diesen Gelehrtenschulen ins Auge zu fassen. Dieselbe ist eine Erweiterung und Entwickelung der dortigen Lateinischen Stadtschule, welche mit der Gründung und dem Aufbau der Stadt selbst entstand. Diese wurde bekanntlich in handelspolitischen Absichten <noinclude>
Leibesconstitution, die nicht allzu jung sind, und ihre Studien fleißig getrieben und vollendet haben, die gute Naturgaben zum Predigen oder zum Unterrichten besitzen, und in den schönen Wissenschaften, in der Weltweisheit, der Historie, der Mathematik und Gottcsgelahrt-heit einen guten Grund gelegt haben, in das Seminar aufgenom« men werden, das unter der Aufsicht des Präsidenten, des Kirchen-propstcn und des Gymnasialdirectors stehen soll. Wer aufgenommen zu werden wünscht, meldet sich bei dem Director, der eine kurze Unterredung und vorläufige Prüfung mit ihm anstellt, und von dem Ausfall derselben die beiden anderen Vorsteher unterrichtet. Dann folgt das Haupteramen in Gegenwart der drei Vorsteher, die noch Einen der nächsten Pröpste oder Einen der gelehrtesten Stadt« Prediger hinzuziehen können, Ueber die Prüfung wird ein richtiges Protocoll geführt, und über die Tüchtigkeit des Candidaten an Se. Königliche Majestät berichtet, da zur Aufnahme ins Seminar die Allerhöchste Genehmhaltung nothwendig ist. Die Seminaristen erhalten freie Wohnung in den Gebäuden des Gymnasiums, freien Tisch gegen eine billige Vergütung aus der Seminarienkassc bei dem Oekonomus des Gymnasiums und jährlich vierzig Reichsthaler aus derselben Kasse. Dagegen ist es ihnen nicht erlaubt, in der Stadt Privatinformation anzunehmen, oder Kindern, die sich außer den hiesigen Anstalten (Gymnasium, Pädagogium und Vorbereitungs-schule) befinden, auf ihren Stuben Unterricht zu geben. Was die theoretische Fortbildung betrifft, so ist zunächst ein Collegium bibli-cum angeordnet zur Erklärung schwererer Bücher des alten und neuen Testaments unter der gemeinschaftlichen Leitung der Special-Aufseher der Anstalt, des Kirchenpropsten und des Directors, Außerdem sollen wöchentlich Privatdisputationen unter dem Vorsitz und der Leitung des Dircctors über die ganze Theologia thetica, von Artikel zu Artikel angestellt werden. Endlich soll ebenfalls wöchentlich ein Colloquium pastorale in Gegenwart des Pröpsten oder des Directors oder Beider zugleich gehalten werden, ein liebreiches und vertrauliches Gespräch von der Führung des evangelischen Lehramtes an Erwachsenen und Kindern, An allen diesen Uebungen wird die Theilnahme anderer, im öffentlichen Lehramt stehenden, erfahrenen Männer, so wie anderer Candidati ministerii, die sich in Mona oder in der Nähe aufhalten,  gewünscht.  Für die prak-
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Aktuelle Version vom 1. September 2011, 20:27 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Leibesconstitution, die nicht allzu jung sind, und ihre Studien fleißig getrieben und vollendet haben, die gute Naturgaben zum Predigen oder zum Unterrichten besitzen, und in den schönen Wissenschaften, in der Weltweisheit, der Historie, der Mathematik und Gottcsgelahrt-heit einen guten Grund gelegt haben, in das Seminar aufgenom« men werden, das unter der Aufsicht des Präsidenten, des Kirchen-propstcn und des Gymnasialdirectors stehen soll. Wer aufgenommen zu werden wünscht, meldet sich bei dem Director, der eine kurze Unterredung und vorläufige Prüfung mit ihm anstellt, und von dem Ausfall derselben die beiden anderen Vorsteher unterrichtet. Dann folgt das Haupteramen in Gegenwart der drei Vorsteher, die noch Einen der nächsten Pröpste oder Einen der gelehrtesten Stadt« Prediger hinzuziehen können, Ueber die Prüfung wird ein richtiges Protocoll geführt, und über die Tüchtigkeit des Candidaten an Se. Königliche Majestät berichtet, da zur Aufnahme ins Seminar die Allerhöchste Genehmhaltung nothwendig ist. Die Seminaristen erhalten freie Wohnung in den Gebäuden des Gymnasiums, freien Tisch gegen eine billige Vergütung aus der Seminarienkassc bei dem Oekonomus des Gymnasiums und jährlich vierzig Reichsthaler aus derselben Kasse. Dagegen ist es ihnen nicht erlaubt, in der Stadt Privatinformation anzunehmen, oder Kindern, die sich außer den hiesigen Anstalten (Gymnasium, Pädagogium und Vorbereitungs-schule) befinden, auf ihren Stuben Unterricht zu geben. Was die theoretische Fortbildung betrifft, so ist zunächst ein Collegium bibli-cum angeordnet zur Erklärung schwererer Bücher des alten und neuen Testaments unter der gemeinschaftlichen Leitung der Special-Aufseher der Anstalt, des Kirchenpropsten und des Directors, Außerdem sollen wöchentlich Privatdisputationen unter dem Vorsitz und der Leitung des Dircctors über die ganze Theologia thetica, von Artikel zu Artikel angestellt werden. Endlich soll ebenfalls wöchentlich ein Colloquium pastorale in Gegenwart des Pröpsten oder des Directors oder Beider zugleich gehalten werden, ein liebreiches und vertrauliches Gespräch von der Führung des evangelischen Lehramtes an Erwachsenen und Kindern, An allen diesen Uebungen wird die Theilnahme anderer, im öffentlichen Lehramt stehenden, erfahrenen Männer, so wie anderer Candidati ministerii, die sich in Mona oder in der Nähe aufhalten, gewünscht. Für die prak-