Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/216: Unterschied zwischen den Versionen

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Zu Bovenau fand ein ähnliches Verhältniß statt. Das Patronatrecht an dieser Kirche war ursprünglich bei Kluvensiek. Schon vor 1533 ward bei einer Erbtheilung unter den Söhnen des Bendix Sehestedt von Cay der Hof Groß-Nordsee angelegt auf einem Platze, wo ein zu Flemhude eingepfarrtes Dorf lag. Er fand sich aber mit Flemhude ab, hielt sich zur Kirche in Bovenau und ward Com-Patron. Gegen 1564 wurde von Groß-Nordsee Kronsburg abgelegt, so wie 1554 von Kluvensiek Osterrade. So entstanden vier Compatrone. Das Gut Bossee hatte aber wegen des hieher eingepfarrten Rolfshörn kein Compatronatrecht. 1729 predigten fünf Präsentirte zur Wahl; 1738 aber und 1743 nur drei; 1766 aber vier.
Zu Bovenau fand ein ähnliches Verhältniß statt. Das Patronatrecht an dieser Kirche war ursprünglich bei Kluvensiek. Schon vor 1533 ward bei einer Erbtheilung unter den Söhnen des Bendix Sehestedt von Cay der Hof Groß-Nordsee angelegt auf einem Platze, wo ein zu Flemhude eingepfarrtes Dorf lag. Er fand sich aber mit Flemhude ab, hielt sich zur Kirche in Bovenau und ward Com-Patron. Gegen 1564 wurde von Groß-Nordsee Kronsburg abgelegt, so wie 1554 von Kluvensiek Osterrade. So entstanden vier Compatrone. Das Gut Bossee hatte aber wegen des hieher eingepfarrten Rolfshörn kein Compatronatrecht. 1729 predigten fünf Präsentirte zur Wahl; 1738 aber und 1743 nur drei; 1766 aber vier.


In dem Vorhergehenden ist beiläufig der kirchlichen Gemeinde-Verfassung wiederholt gedacht worden. Wir wollen daher nicht unterlassen, hier einige kurze Bemerkungen in dieser Beziehung einzufügen, um diesen Punkt für die Herzogthümer überhaupt nicht unberührt zu lassen. Die Gemeinde-Verfassung ließ hier an manchen Orten viel zu wünschen übrig. Jedoch war dieselbe in einigen Gegenden mehr entwickelt als in anderen. Die Marschlandschaften hatten die am meisten ausgebildete Verfassung, während die adligen Distrikte dagegen diejenigen waren, wo dies am wenigsten der Fall war, denn in diesen war die Abhängigkeit von der Gutsherrschaft zu groß und der Schulunterricht zu schlecht. Allein in allen Gemeinden pflegten seit der Reformation her, wie schon vor derselben in katholischer Zeit Kirchgeschworene bestellt zu werden. Diese Kirchgeschworenen oder Juraten finden sich schon im Mittelalter gleichsam als Vormünder der Ortskirche, diese als moralische Person betrachtet.<ref>Callisen's Anleitung S. 61 u. 246 ff. Hinsichtlich der Juraten ist über das Geschichtliche zu vergleichen Lappenberg's Programm zur dritten Säcularfeier der bürgerschaftlichen Verfassung Hamburgs am 29. September 1828. S. 18 ff.</ref> Unsere Klrchenordnung von 1542 bestätigte sie nicht <noinclude>
In dem Vorhergehenden ist beiläufig der kirchlichen Gemeinde-Verfassung wiederholt gedacht worden. Wir wollen daher nicht unterlassen, hier einige kurze Bemerkungen in dieser Beziehung einzufügen, um diesen Punkt für die Herzogthümer überhaupt nicht unberührt zu lassen. Die Gemeinde-Verfassung ließ hier an manchen Orten viel zu wünschen übrig. Jedoch war dieselbe in einigen Gegenden mehr entwickelt als in anderen. Die Marschlandschaften hatten die am meisten ausgebildete Verfassung, während die adligen Distrikte dagegen diejenigen waren, wo dies am wenigsten der Fall war, denn in diesen war die Abhängigkeit von der Gutsherrschaft zu groß und der Schulunterricht zu schlecht. Allein in allen Gemeinden pflegten seit der Reformation her, wie schon vor derselben in katholischer Zeit Kirchgeschworene bestellt zu werden. Diese Kirchgeschworenen oder Juraten finden sich schon im Mittelalter gleichsam als Vormünder der Ortskirche, diese als moralische Person betrachtet.<ref>Callisen's Anleitung S. 61 u. 246 ff. Hinsichtlich der Juraten ist über das Geschichtliche zu vergleichen Lappenberg's Programm zur dritten Säcularfeier der bürgerschaftlichen Verfassung Hamburgs am 29. September 1828. S. 18 ff.</ref> Unsere Kirchenordnung von 1542 bestätigte sie nicht <noinclude>
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Aktuelle Version vom 10. Januar 2009, 10:19 Uhr

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zur Ordination gesandt ward. Sein Sohn und Nachfolger Johann Christian Flor wurde 1710 von der Gemeinde erwählt, welcher die Wahl übergeben ward, weil die Compatrone sich nicht einigen konnten. 1719, 1724, 1742, 1760 wurden nur drei zur Wahl gestellt.

Zu Bovenau fand ein ähnliches Verhältniß statt. Das Patronatrecht an dieser Kirche war ursprünglich bei Kluvensiek. Schon vor 1533 ward bei einer Erbtheilung unter den Söhnen des Bendix Sehestedt von Cay der Hof Groß-Nordsee angelegt auf einem Platze, wo ein zu Flemhude eingepfarrtes Dorf lag. Er fand sich aber mit Flemhude ab, hielt sich zur Kirche in Bovenau und ward Com-Patron. Gegen 1564 wurde von Groß-Nordsee Kronsburg abgelegt, so wie 1554 von Kluvensiek Osterrade. So entstanden vier Compatrone. Das Gut Bossee hatte aber wegen des hieher eingepfarrten Rolfshörn kein Compatronatrecht. 1729 predigten fünf Präsentirte zur Wahl; 1738 aber und 1743 nur drei; 1766 aber vier.

In dem Vorhergehenden ist beiläufig der kirchlichen Gemeinde-Verfassung wiederholt gedacht worden. Wir wollen daher nicht unterlassen, hier einige kurze Bemerkungen in dieser Beziehung einzufügen, um diesen Punkt für die Herzogthümer überhaupt nicht unberührt zu lassen. Die Gemeinde-Verfassung ließ hier an manchen Orten viel zu wünschen übrig. Jedoch war dieselbe in einigen Gegenden mehr entwickelt als in anderen. Die Marschlandschaften hatten die am meisten ausgebildete Verfassung, während die adligen Distrikte dagegen diejenigen waren, wo dies am wenigsten der Fall war, denn in diesen war die Abhängigkeit von der Gutsherrschaft zu groß und der Schulunterricht zu schlecht. Allein in allen Gemeinden pflegten seit der Reformation her, wie schon vor derselben in katholischer Zeit Kirchgeschworene bestellt zu werden. Diese Kirchgeschworenen oder Juraten finden sich schon im Mittelalter gleichsam als Vormünder der Ortskirche, diese als moralische Person betrachtet.[1] Unsere Kirchenordnung von 1542 bestätigte sie nicht


  1. Callisen's Anleitung S. 61 u. 246 ff. Hinsichtlich der Juraten ist über das Geschichtliche zu vergleichen Lappenberg's Programm zur dritten Säcularfeier der bürgerschaftlichen Verfassung Hamburgs am 29. September 1828. S. 18 ff.