Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43/263: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Preuß. Gesetzsammlung 1932. '''Nr.43,''' ausgegeben am 3. 8. 32.</center>
<center>§ 90.</center>
{{NE}}Die Landkreise Westerburg und Oberwesterwaldkreis werden zu einem neuen Landkreise „Westerburg“ mit dem Kreissitz in Westerburg zusammengeschlossen.
<center>§ 91.</center>
{{NE}}Die Landkreise Dillkreis und Biedenkopf werden zu einem neuen Landkreise „Dillenburg“ mit dem Kreissitz in Dillenburg zusammengeschlossen.
<center>§ 92.</center>
{{NE}}Der Landkreis Wetzlar, Regierungsbezirk Koblenz, wird in die Provinz Hessen-Nassau und den Bezirksverband Wiesbaden, Regierungsbezirk Wiesbaden, eingegliedert.
<center>§ 93.</center>
{{NE}}In den Landkreis Unterwesterwaldkreis wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Westerburg eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Hundsangen, Kleinholbach, Nentershausen, Niedererbach, Nomborn, Obererbach, Oberhausen, Pütschbach, Ruppach, Steinefrenz und Weroth.
<center>§ 94.</center>
{{NE}}In den Landkreis Wetzlar werden eingegliedert:
 
::{{NE}}1. der Teil des neuzubildenden Landkreises Obertaunuskreis, der besteht aus den Landgemeinden Brandoberndorf, Espa, Kleeberg und Weiperfelden;
 
::{{NE}}2. der Teil des neuzubildenden Landkreises Dillenburg, der besteht aus den Landgemeinden Fellinghausen, Frankenbach, Hermannstein, Königsberg, Krumbach, Naunheim, Rodheim a. Bieber, Waldgirmes und Wilsbach.
<center>§ 95.</center>
{{NE}}In den Landkreis Untertaunuskreis wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Obertaunuskreis eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Niederems mit Reinborn, Reichenbach, Steinfischbach und Wüstems.
<center>§ 96.</center>
{{NE}}In den Landkreis Limburg wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Obertaunuskreis eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Haintchen und Hasselbach.
<center>§ 97.</center>
{{NE}}In den Landkreis Oberlahnkreis wird Teil des neuzubildenden Landkreises Obertaunuskreis eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Emmershausen, Gemünden, Heinzenberg, Mönstadt und Winden.
<center>§ 98.</center>
{{NE}}In den Landkreis Sankt Goarshausen wird der Gebietsausschluß des Landkreises Unterlahnkreis, die Landgemeinde Becheln, eingegliedert.
<center>§ 99.</center>
{{NE}}Die bisherigen Landkreise Obertaunuskreis, Usingen, Westerburg, Oberwesterwaldkreis, Dillkreis und Biedenkopf werden aufgelöst.
<center>
===={{Sperrschrift|Regierungsbezirk Koblenz}}====
</center>
<center>§ 100.</center>
{{NE}}Die Landkreise Kreuznach und Meisenheim werden zu einem neuen Landkreise „Kreuznach“ mit dem Kreissitz in Bad Kreuznach zusammengeschlossen.
<center>§ 101.</center>
{{NE}}In den Landkreis Ahrweiler wird der Teil des Landkreises Adenau eingegliedert, der besteht aus den Ämtern Adenau, Aremberg und Brück zugehörigen Landgemeinden.

Aktuelle Version vom 7. Dezember 2008, 13:17 Uhr

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Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43
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§ 90.

      Die Landkreise Westerburg und Oberwesterwaldkreis werden zu einem neuen Landkreise „Westerburg“ mit dem Kreissitz in Westerburg zusammengeschlossen.

§ 91.

      Die Landkreise Dillkreis und Biedenkopf werden zu einem neuen Landkreise „Dillenburg“ mit dem Kreissitz in Dillenburg zusammengeschlossen.

§ 92.

      Der Landkreis Wetzlar, Regierungsbezirk Koblenz, wird in die Provinz Hessen-Nassau und den Bezirksverband Wiesbaden, Regierungsbezirk Wiesbaden, eingegliedert.

§ 93.

      In den Landkreis Unterwesterwaldkreis wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Westerburg eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Hundsangen, Kleinholbach, Nentershausen, Niedererbach, Nomborn, Obererbach, Oberhausen, Pütschbach, Ruppach, Steinefrenz und Weroth.

§ 94.

      In den Landkreis Wetzlar werden eingegliedert:

      1. der Teil des neuzubildenden Landkreises Obertaunuskreis, der besteht aus den Landgemeinden Brandoberndorf, Espa, Kleeberg und Weiperfelden;
      2. der Teil des neuzubildenden Landkreises Dillenburg, der besteht aus den Landgemeinden Fellinghausen, Frankenbach, Hermannstein, Königsberg, Krumbach, Naunheim, Rodheim a. Bieber, Waldgirmes und Wilsbach.
§ 95.

      In den Landkreis Untertaunuskreis wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Obertaunuskreis eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Niederems mit Reinborn, Reichenbach, Steinfischbach und Wüstems.

§ 96.

      In den Landkreis Limburg wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Obertaunuskreis eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Haintchen und Hasselbach.

§ 97.

      In den Landkreis Oberlahnkreis wird Teil des neuzubildenden Landkreises Obertaunuskreis eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Emmershausen, Gemünden, Heinzenberg, Mönstadt und Winden.

§ 98.

      In den Landkreis Sankt Goarshausen wird der Gebietsausschluß des Landkreises Unterlahnkreis, die Landgemeinde Becheln, eingegliedert.

§ 99.

      Die bisherigen Landkreise Obertaunuskreis, Usingen, Westerburg, Oberwesterwaldkreis, Dillkreis und Biedenkopf werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Koblenz

§ 100.

      Die Landkreise Kreuznach und Meisenheim werden zu einem neuen Landkreise „Kreuznach“ mit dem Kreissitz in Bad Kreuznach zusammengeschlossen.

§ 101.

      In den Landkreis Ahrweiler wird der Teil des Landkreises Adenau eingegliedert, der besteht aus den Ämtern Adenau, Aremberg und Brück zugehörigen Landgemeinden.