Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 5 (Strange)/022: Unterschied zwischen den Versionen

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Vater, ein schon betagter Herr, ihm damals seine Güter ab-
Vater, ein schon betagter Herr, ihm damals seine Güter abgetreten. Nicht lange nachher empfing er den Ritterschlag, und vermählte sich mit Cecilia Tochter und Erbin des Adam von Hoengen.
getreten. Nicht lange nachher empfing er deii Bitterschlag
 
und vermählte sich mit Cecilia Tochter und Erbin des Adam
{{NE}}Im J. 1348 bekennt Ritter Johann von Harff, dass er von seinem Herrn dem Grafen von Loen 400 alte Schilde gut von Gold und schwer von Gewicht empfangen habe, zu Behuf eines Baues, zu machen und zu zimmern zu Harff, und dass dies Haus und Bau ein Lehen und Offenhaus des Grafen und seiner Erben sein solle, also dass diese sich desselben bedienen mögen, so oft es die Noth erheische.
von Ho engen.
 
Im J. 1348 bekennt Ritter Johann von Harff, dass er von
{{NE}}Dieser Bau ist die Grundlage des Schlosses Harff. Anfangs bewohnten die Herren von Harff einen ihrer Allodial-Höfe. In der Folge nahmen sie einen Gräflichen Hof in Erbpacht, der zuletzt ihr Eigenthum wurde. Im J. 1365 beurkunden nämlich Goedart von Loen und Philippe von Jülich Herr und Frau von Heinsberg und Lewenberg, dass nachdem ihr Oheim Diederich Graf von Loen und Chiny selig vor Zeiten (1355) dem Ritter Johann von Harff aus dem Hof zu Harff genannt der Hof von Heinsberg , 150 Malter Roggen und drei Malter und drei Sümmer Weizen Erbpacht, so Johanns Vater und seine Vorfahren ihren Vorfahren Herren von Heinsberg jährlichs zu liefern schuldig gewesen, erblich und ewig verkauft habe — dass sie um der Dienste willen, die Ritter Johann ihnen gethan, solchen Erbkauf gut heissen und besagten Hof von Heinsberg mit viertehalb Huve Artland, mit Benden und Broich, mit Zehenden und Curmöden, mit der Kirchengifft,mit Lehenleuten, Hühnern und Penningsgeld, mit dem Gericht hoch und nieder, mit zwölf Vercken und neun Malter Hafer:wie dies alles zu dem Hofe gehörig; ferner noch sechs Sümmer Weizen und ein Malter Roggen, so der Müller zu Harff in denselben Hof schuldet, sodann zu Königshoven drei Sümmer Weizen, zu dem Holtz drei Malter Weizen, und endlich von Munheims Gut drei Sümmer Weizen — ihm und seinen Erben zu den ewigen Tagen eigenthümlich überlassen.
seinem Herrn dem Grafen von Loen 400 alte Schilde gut von
Gold und schwer von Gewicht emplangen habe, zu Behuf ei-
nes 'Baues, zu machen und zu zimmern zu Harff, und dass
dies Haus und Bau ein Lehen und Offenhaus des Grafen und
seiner Erben sein solle, also dass diese sich desselben bedie-
nen mögen, so oft es die Noth erheische.
Dieser Bau ist die Grundlage des Schlosses Harff. Anfangs
bewohnten die Herren von Harff einen ihrer Allodial-Höfe. In
der Folge nahmen sie einen Gräflichen Hof in Erbpacht, der
zuletzt ihr Eigenthum wurde. Im J. 1365 beurkunden näm-
lich Goedart von Loen und Philippe von Jülich Herr und
Frau von Heinsberg und Lewenberg, dass nachdem ihr Oheim
Diederich Graf von Loen und Chiny selig vor Zeiten (1355)
dem Ritter Johann von Harff aus dem Hof zu Harff genannt
der Hof von Heinsberg , 150 Malter Roggen und drei Malter
und drei Summer Weizen Erbpacht, so Johanns Vater und
seine Vorfahren ihren Vorfahren Herren von Heinsberg jähr-
lichs zu liefern schuldig gewesen, erblich und ewig verkauft
habe — dass sie um der Dienste willen, die Ritter Johann
ihnen gethan, solchen Erbkauf gut heissen und besagten Hof
von Heinsberg mit viertehalb Huve Artland, mit Benden und
Broich, mit Zehenden und Gurmöden, mit der Kirchengifft,
mit Lehenleuten, Hühnern und Penningsgeld, mit dem Gericht
hoch und nieder, mit zwölf Vercken und neun Malter Hafer:
wie dies alles zu dem Hofe gehörig; ferner noch sechs Sum-
mer Weizen und ein Malter Roggen, so der Müller zu Harff
in denselben Hof schuldet, sodann zu Königshoven drei Sum-
mer Weizen, zu dem Holtz drei Malter Weizen, und endlich
von Munheims Gut drei Stimmer Weizen — ihm und seinen
Erben zu den ewigen Tagen eigenthümlich überlassen.
Sohnes, die Pastorat einem wirklichen Priester, Arnold von Moreke,
der wie es scheint Canonicus und wohl ein Verwandter von ihm
war. Reynart von Moreke, den Ritter Sybrecht vom Spiegel im
J. 1374 seinen swager nennt, war bereits Bürger  zu  Aachen.

Aktuelle Version vom 8. April 2013, 17:53 Uhr

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Vater, ein schon betagter Herr, ihm damals seine Güter abgetreten. Nicht lange nachher empfing er den Ritterschlag, und vermählte sich mit Cecilia Tochter und Erbin des Adam von Hoengen.

      Im J. 1348 bekennt Ritter Johann von Harff, dass er von seinem Herrn dem Grafen von Loen 400 alte Schilde gut von Gold und schwer von Gewicht empfangen habe, zu Behuf eines Baues, zu machen und zu zimmern zu Harff, und dass dies Haus und Bau ein Lehen und Offenhaus des Grafen und seiner Erben sein solle, also dass diese sich desselben bedienen mögen, so oft es die Noth erheische.

      Dieser Bau ist die Grundlage des Schlosses Harff. Anfangs bewohnten die Herren von Harff einen ihrer Allodial-Höfe. In der Folge nahmen sie einen Gräflichen Hof in Erbpacht, der zuletzt ihr Eigenthum wurde. Im J. 1365 beurkunden nämlich Goedart von Loen und Philippe von Jülich Herr und Frau von Heinsberg und Lewenberg, dass nachdem ihr Oheim Diederich Graf von Loen und Chiny selig vor Zeiten (1355) dem Ritter Johann von Harff aus dem Hof zu Harff genannt der Hof von Heinsberg , 150 Malter Roggen und drei Malter und drei Sümmer Weizen Erbpacht, so Johanns Vater und seine Vorfahren ihren Vorfahren Herren von Heinsberg jährlichs zu liefern schuldig gewesen, erblich und ewig verkauft habe — dass sie um der Dienste willen, die Ritter Johann ihnen gethan, solchen Erbkauf gut heissen und besagten Hof von Heinsberg mit viertehalb Huve Artland, mit Benden und Broich, mit Zehenden und Curmöden, mit der Kirchengifft,mit Lehenleuten, Hühnern und Penningsgeld, mit dem Gericht hoch und nieder, mit zwölf Vercken und neun Malter Hafer:wie dies alles zu dem Hofe gehörig; ferner noch sechs Sümmer Weizen und ein Malter Roggen, so der Müller zu Harff in denselben Hof schuldet, sodann zu Königshoven drei Sümmer Weizen, zu dem Holtz drei Malter Weizen, und endlich von Munheims Gut drei Sümmer Weizen — ihm und seinen Erben zu den ewigen Tagen eigenthümlich überlassen.