Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 5 (Strange)/015: Unterschied zwischen den Versionen

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zu Drachenfels wünschenswerth gewesen wäre. Da jedoch wohl anzunehmen, dass noch hin und wieder Originalia sich vorfinden,wodurch solches in der Folge ermöglicht wird, so stelle ich hier zusammen was das Archiv in dieser Beziehung bietet.
zu Drachenfels wünschenswerth gewesen wäre. Da jedoch wohl
 
anzunehmen, dass noch hin und wieder Originalia sich vorfinden,
{{NE}}Johann Herr zu Drachenfels, der vielleicht plötzlich gestorben,hat hinsichtlich seiner beiden Söhne keine testamentarische Verfügung gemacht und hinterlassen. Dies bezeugt der Eingang einer nach seinem Tode, am 7. August 1455 geschriebenen Urkunde, der also lautet:'' „Wir Goedart ind Heynrich herren zo Drachenfeltz gebroedere Rittere".'' Wir dürfen aber wohl mit Bestimmtheit annehmen, dass es nicht sein Wille war, dass dieselben gemeinschaftlich Herren zu Drachenfels sein und bleiben sollten. Dem ältern Sohne möchte er wohl dieses, und dem jüngern das Schloss Gudenau überwiesen haben. Und wahrscheinlich würden beide Brüder in dieser Weise sich auch unter sich verständiget haben, wenn Godart länger im Leben geblieben. Nach Tod desselben, nämlich im J. 1457 den 18.October nahm sich Erzbischof Diederich zugleich mit den Grafen Roprecht und Wilhelm von Virnenburg als Vormündern der Minderjährigen, der Drachenfelser Angelegenheit an, und bestimmte wie folgt:
wodurch solches in der Folge ermöglicht wird, so stelle ich hier
 
zusammen was das Archiv in dieser Beziehung bietet.
{{NE}}''„Zom yrsten sullen her Heynrich herre zu Drachenfeltz vnd hern Godertz seligen kindere Icliche van yn parthyen hauen eynen knecht die yre eyde darup doin sullen die gulde vnd Renthe zu Drachenfeltz vnd zu Godenauw gehorende vnd vort alle andere Renthe vnd gude die selige Johan van Drachenfeltz yre vader nagelaissen hait It sy lehn pantschafft off eygen getruwelich zu verwaren zu hanthauen vnd zu heuen Vnd der kindere knecht sal van eyner helffden Rechenschafft vnd bewys doin vnd die Renthen ouerleueren in der kindere beste vnd nutz den ghenen da sich dat van der kindere wegen geburt vnd noit is Vnd hern Heynrichs knecht sal van der andere helffde Rechenschafft vnd bewys doin hern Heynriche vnd yme die Renthen zu syme besten leueren vnd volgen laissen Vort sall her Heynrich verwaren vnd vur sich becostigen dat Sloss Drachenfeltz van syner helffden der Renthen Vnd der kinder kelner sal in glycher maissen verwaren vnd becostigen dat Sloss Godenauwe van der kindere helffden Renthen Sy sullent ouch Johans van Drachenfeltz hern Godertz seligen vnd hern''
Johann Herr zu Drachenfels, der vielleicht plötzlich gestorben,
hat hinsichtlich seiner beiden Söhne keine testamentarische
Verfügung gemacht und hinterlassen. Dies bezeugt der Eingang
einer nach seinem Tode, am 7. August 1455 geschriebenen
Urkunde, der also lautet: „Wir Goedart ind Heynrich herren
zo Drachenfeltz gebroedere Bittere". Wir dürfen aber wohl
mit Bestimmtheit annehmen, dass es nicht sein Wille war, dass
dieselben gemeinschaftlich Herren zu Drachenfels sein und
bleiben sollten. Dem altern Sohne möchte er wohl dieses, und
dem Jüngern das Schloss Gudenau überwiesen haben. Und
wahrscheinlich würden beide Brüder in dieser Weise sich auch
unter sich verständiget haben, wenn Godart länger im Leben
geblieben. Nach Tod desselben, nämlich im J. 1457 den 18.
October nahm sich Erzbischof Diederich zugleich mit den Grafen
Koprecht und Wilhelm von Virnenburg als Vormündern der
Minderjährigen, der Drachenfelser Angelegenheit an, und be-
stimmte wie folgt:
„Zorn yrsten sullen her Heynrich herre zu Drachenfeltz vnd
hern Godertz seligen kindere Icliche van yn parthyen hauen
eynen knecht die yre eyde darup doin sullen die gulde vnd
Eenthe zu Drachenfeltz vnd zu Godenauw gehörende vnd vort
alle andere Eenthe vnd gude die selige Johan van Drachen-
feltz yre vader nagelaissen hait It sy lehn pantschafft off eygen
getruwelich zu verwaren zu hanthauen vnd zu heuen Vnd der
kindere knecht sal van eyner helffden Rechenschafft vnd bewys
doin vnd die Renthen ouerl eueren in der kindere beste vnd
nutz den ghenen da sich dat van der kindere wegen geburt
vnd noit is Vnd hern Heynrichs knecht sal van der andere
helffde Rechenschafft vnd bewys doin hern Heynriche vnd yme
die Renthen zu syme besten leueren vnd volgen laissen Vort
sali her Heynrich verwaren vnd vur sich becostigen dat Sloss
Drachenfeltz van syner helffden der Renthen Vnd der kinder
keiner sal in glycher maissen verwaren vnd becostigen dat
Sloss Godenauwe van der kindere helffden Renthen Sy sullent
ouch Johans van Drachenfeltz hern Godertz seligen vnd hern

Aktuelle Version vom 8. April 2013, 05:19 Uhr

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zu Drachenfels wünschenswerth gewesen wäre. Da jedoch wohl anzunehmen, dass noch hin und wieder Originalia sich vorfinden,wodurch solches in der Folge ermöglicht wird, so stelle ich hier zusammen was das Archiv in dieser Beziehung bietet.

      Johann Herr zu Drachenfels, der vielleicht plötzlich gestorben,hat hinsichtlich seiner beiden Söhne keine testamentarische Verfügung gemacht und hinterlassen. Dies bezeugt der Eingang einer nach seinem Tode, am 7. August 1455 geschriebenen Urkunde, der also lautet: „Wir Goedart ind Heynrich herren zo Drachenfeltz gebroedere Rittere". Wir dürfen aber wohl mit Bestimmtheit annehmen, dass es nicht sein Wille war, dass dieselben gemeinschaftlich Herren zu Drachenfels sein und bleiben sollten. Dem ältern Sohne möchte er wohl dieses, und dem jüngern das Schloss Gudenau überwiesen haben. Und wahrscheinlich würden beide Brüder in dieser Weise sich auch unter sich verständiget haben, wenn Godart länger im Leben geblieben. Nach Tod desselben, nämlich im J. 1457 den 18.October nahm sich Erzbischof Diederich zugleich mit den Grafen Roprecht und Wilhelm von Virnenburg als Vormündern der Minderjährigen, der Drachenfelser Angelegenheit an, und bestimmte wie folgt:

      „Zom yrsten sullen her Heynrich herre zu Drachenfeltz vnd hern Godertz seligen kindere Icliche van yn parthyen hauen eynen knecht die yre eyde darup doin sullen die gulde vnd Renthe zu Drachenfeltz vnd zu Godenauw gehorende vnd vort alle andere Renthe vnd gude die selige Johan van Drachenfeltz yre vader nagelaissen hait It sy lehn pantschafft off eygen getruwelich zu verwaren zu hanthauen vnd zu heuen Vnd der kindere knecht sal van eyner helffden Rechenschafft vnd bewys doin vnd die Renthen ouerleueren in der kindere beste vnd nutz den ghenen da sich dat van der kindere wegen geburt vnd noit is Vnd hern Heynrichs knecht sal van der andere helffde Rechenschafft vnd bewys doin hern Heynriche vnd yme die Renthen zu syme besten leueren vnd volgen laissen Vort sall her Heynrich verwaren vnd vur sich becostigen dat Sloss Drachenfeltz van syner helffden der Renthen Vnd der kinder kelner sal in glycher maissen verwaren vnd becostigen dat Sloss Godenauwe van der kindere helffden Renthen Sy sullent ouch Johans van Drachenfeltz hern Godertz seligen vnd hern