Landsturmrolle: Unterschied zwischen den Versionen
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An Stelle der bis 1764 in Preussen üblichen Enrollierungspässe, wurden seit dieser Zeit vollständige [[Kantonrolle|Kantonsrollen]] ([[Musterungsliste]]n) angefertig, in der die Wehrpflichtigen und die Art ihrer Tauglichkeit erfasst wurden. | An Stelle der bis 1764 in Preussen üblichen Enrollierungspässe, wurden seit dieser Zeit vollständige [[Kantonrolle|Kantonsrollen]] ([[Musterungsliste]]n) angefertig, in der die Wehrpflichtigen und die Art ihrer Tauglichkeit erfasst wurden. | ||
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Mit dem Gesetz, betreffend Änderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 gab es zwei Aufgebote: der Landsturm 1 umfasste alle Männer bis zum 39. Lebensjahr, der Landsturm 2 alle Älteren. Die bereits in Heer oder Marine ausgebildeten Angehörigen des Landsturms wurden unmittelbar dem aktiven Dienst zugeführt, während alle unausgebildeten zunächst einer Musterung und Aushebung unterworfen wurden. Deshalb mussten sich alle Männer passenden Alters nach dem Aufruf in die heimatliche Landsturmrolle eintragen lassen. | Mit dem Gesetz, betreffend Änderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 gab es zwei Aufgebote: der Landsturm 1 umfasste alle Männer bis zum 39. Lebensjahr, der Landsturm 2 alle Älteren. Die bereits in Heer oder Marine ausgebildeten Angehörigen des Landsturms wurden unmittelbar dem aktiven Dienst zugeführt, während alle unausgebildeten zunächst einer Musterung und Aushebung unterworfen wurden. Deshalb mussten sich alle Männer passenden Alters nach dem Aufruf in die heimatliche Landsturmrolle eintragen lassen. | ||
===Aushebung – Wehrdienst – Landwehr=== | |||
Die Unterlagen zur Erfassung und Verwaltung von Wehrdienstpflichtigen wurden bei verschiedenen Lokal- und Regionalbehörden von der Amts- oder Samtgemeindeebene an aufwärts und von Militärbehörden geführt. In Form von Militärpässen unterschiedlichster Art bewahrte sie auch der Wehrdienstpflichtige, wodurch die Unterlagen auch weiter vererbt werden konnten. | |||
Die Ergebnisse von Erfassung und Musterung schlagen sich in den Meldereistern der Städte und Kommunen zumindest in den preußischen Provinzen Rheinland und Westfalen in sogenannten [[Hauslagerbuch|Hauslagerbüchern]] nieder, welche zumindest ab etwa 1840 bei den Städten, Amts- und Samtgemeinden geführt wurden. | |||
Hier exemplarisch der Wehrpaß von Joseph Rapp * 03.05.1848 zu Langenholthausen im [[Kreis Arnsberg]], gedient im 2. Hess. Inf. Regiment Nr. 82, und nach Beendigung der Dienstzeit zum zuständigen Landwehr - Bezirk überwiesen: | |||
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Image:Landsturm-Rapp01.jpg|Landsturmpaß, <br/> Entlassung | |||
Image:Landsturm-Rapp02.jpg|Militärpaß <br/>- Vorschrift | |||
Image:Landsturm-Rapp03.jpg |Militärpaß <br/>- Vorschrift | |||
Image:Landsturm-Rapp04.jpg|Paßdaten - <br/> Joseph Rapp | |||
Image:Landsturm-Rapp05.jpg|Reserve <br/> Beförderungen | |||
Image:Landsturm-Rapp06.jpg|Einsätze <br/> Heimatuniform | |||
Image:Landsturm-Rapp07.jpg|Reisekosten <br/> Landwehr | |||
Image:Landsturm-Rapp08.jpg|Zusätze zu den <br/> Personalnotitzen | |||
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[[Kategorie:Historischer Begriff]] | [[Kategorie:Historischer Begriff]] |
Aktuelle Version vom 11. Oktober 2008, 18:55 Uhr
Wehrpflicht in Preussen
An Stelle der bis 1764 in Preussen üblichen Enrollierungspässe, wurden seit dieser Zeit vollständige Kantonsrollen (Musterungslisten) angefertig, in der die Wehrpflichtigen und die Art ihrer Tauglichkeit erfasst wurden.
Landsturm im Deutschen Reich
Von Preussen wurde die allgemeine Wehrpflicht weiter entwickelt und so bestand im Deutschen Reich der Landsturm aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahr laut Gesetz vom 12. Februar 1875, sofern sie nicht bereits im Heer oder in der Marine dienen. Der Aufruf zum Landsturm hatte durch kaiserliche Verordnung zu erfolgen.
Entwicklung der Erfassung von Wehrpflichtigen
Mit dem Gesetz, betreffend Änderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 gab es zwei Aufgebote: der Landsturm 1 umfasste alle Männer bis zum 39. Lebensjahr, der Landsturm 2 alle Älteren. Die bereits in Heer oder Marine ausgebildeten Angehörigen des Landsturms wurden unmittelbar dem aktiven Dienst zugeführt, während alle unausgebildeten zunächst einer Musterung und Aushebung unterworfen wurden. Deshalb mussten sich alle Männer passenden Alters nach dem Aufruf in die heimatliche Landsturmrolle eintragen lassen.
Aushebung – Wehrdienst – Landwehr
Die Unterlagen zur Erfassung und Verwaltung von Wehrdienstpflichtigen wurden bei verschiedenen Lokal- und Regionalbehörden von der Amts- oder Samtgemeindeebene an aufwärts und von Militärbehörden geführt. In Form von Militärpässen unterschiedlichster Art bewahrte sie auch der Wehrdienstpflichtige, wodurch die Unterlagen auch weiter vererbt werden konnten.
Die Ergebnisse von Erfassung und Musterung schlagen sich in den Meldereistern der Städte und Kommunen zumindest in den preußischen Provinzen Rheinland und Westfalen in sogenannten Hauslagerbüchern nieder, welche zumindest ab etwa 1840 bei den Städten, Amts- und Samtgemeinden geführt wurden.
Hier exemplarisch der Wehrpaß von Joseph Rapp * 03.05.1848 zu Langenholthausen im Kreis Arnsberg, gedient im 2. Hess. Inf. Regiment Nr. 82, und nach Beendigung der Dienstzeit zum zuständigen Landwehr - Bezirk überwiesen: