Geschichte der Gemeinden Freistett und Neufreistett/173: Unterschied zwischen den Versionen

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schreiben, „bei denen Leichen zwei bis drei der nächsten Verwandten oder in Ermangelung ebensoviel Leichenbegleiter, bei denen Kopulationen der Bräutigam und die Braut, wie auch die beiderseitigen Väter oder Vögte." Über der Einforderung so vieler Unterschriften erhub sich nun in unseren Gemeinden ein wahrer Aufruhr. Denn die Mehrzahl war des Schreibens noch nicht kundig. Infolgedessen wählten die einen als Beizeichen, das erst noch der Beglaubigung bedurfte, die großen lateinischen Anfangsbuchstaben ihrer Namen, die sie in aller Eile malen lernten, andere je nach ihrem Handwerke einen Fisch, ein Rad, ein Hufeisen, einen Apfel, einen Anker, einen Fleischhacken, wieder andere ganz seltsame, unbeschreibliche Figuren, die meisten aber ein, zwei und mehrere getrennte oder zusammenhängende Kreuze. Mitunter ging wohl auch einer zu dem Schulmeister und bat, ihm die edle Kunst in kürzester Zeit beizubringen. Naturgemäß erfolgten nun auch strengere Verordnungen bezüglich des Schulbesuchs und der Kinderlehre. Der Schulmeister sollte von nun an den ganzen Sommer Schule halten, auch wenn nur zwei Kinder kämen. Diejenigen Eltern, die ihre Kinder vier Wochen hintereinander nicht in die Schule schickten, mußten vor das Presbyterinm vorgeladen, erst verwarnt, dann um einige Schillinge gestraft und endlich bei hoher Regierung angezeigt werden. Diese für unsere jetzigen Begriffe ganz unzureichenden Verordnungen wurden von der Bevölkerung als wahre Barbarei aufgefaßt. Am übelsten war dabei das Presbyterinm daran, das sich aus dem Pfarrer, dem Stabhalter, den drei Gerichtsschöffen und zwei Kirchenrügern oder Kirchencensoren zusammensetzte. Als Pfarrer war dahier angestellt seit Advent 17l0 (an Stelle des nach Lichtenau beförderten Johann Jakob Müller) Andreas Schmidt aus Straßburg. Stabhalter war immer noch der biedere Johann Peter Veit und von 1743 an dessen Tochtermann Matthiß Hauß II. Die Gerichtsschöffen hießen Matthiß Hauß I., Hans Jörg Siehl und Hans Jakob Durban, die beiden Kirchenrüger
 
„bei denen Leichen zwei bis drei der nächsten Verwandten oder in Ermangelung ebensoviele Leichenbegleiter, bei denen Kopulationen der Bräutigam und die Braut, wie auch die beederseitigen Väter oder Vögte.Über der Einforderung so vieler Unterschriften erhub sich nun in unseren Gemeinden ein wahrer Aufruhr. Denn die Mehrzahl war des Schreibens noch nicht kundig. Infolgedessen wählten die einen als Beizeichen, das erst noch der Beglaubigung bedurfte, die großen lateinischen Anfangsbuchstaben ihrer Namen, die sie in aller Eile malen lernten, andere je nach ihrem Handwerke einen Fisch, ein Rad, ein Hufeisen, einen Apfel, einen Anker, einen Fleischhacken, wieder andere ganz seltsame, unbeschreibliche Figuren, die meisten aber ein, zwei und mehrere getrennte oder zusammenhängende Kreuze. Mitunter ging wohl auch einer zu dem Schulmeister und bat, ihm die edle Kunst in kürzester Zeit beizubringen. Naturgemäß erfolgten nun auch strengere Verordnungen bezüglich des Schulbesuchs und der Kinderlehre. Der Schulmeister sollte von nun an den ganzen Sommer Schule halten, auch wenn nur zwei Kinder kämen. Diejenigen Eltern, die ihre Kinder vier Wochen hintereinander nicht in die Schule schickten, mußten vor das Presbyterium vorgeladen, erst verwarnt, dann um einige Schillinge gestraft und endlich bei hoher Regierung angezeigt werden. Diese für unsere jetzigen Begriffe ganz unzureichenden Verordnungen wurden von der Bevölkerung als wahre Barbarei aufgefaßt. Am übelsten war dabei das Presbyterium daran, das sich aus dem Pfarrer, dem Stabhalter, den drei Gerichtsschöffen und zwei Kirchenrügern oder Kirchencensoren zusammensetzte. Als Pfarrer war dahier angestellt seit Advent 17l0 (an Stelle des nach Lichtenau beförderten Johann Jakob Müller) Andreas Schmidt aus Straßburg. Stabhalter war immer noch der biedere Johann Peter Veit und von 1743 an dessen Tochtermann Matthiß Hauß II. Die Gerichtsschöffen hießen Matthiß Hauß I., Hans Jörg Siehl und Hans Jakob Durban, die beiden Kirchenrüger

Aktuelle Version vom 7. Oktober 2008, 17:48 Uhr

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„bei denen Leichen zwei bis drei der nächsten Verwandten oder in Ermangelung ebensoviele Leichenbegleiter, bei denen Kopulationen der Bräutigam und die Braut, wie auch die beederseitigen Väter oder Vögte.“ Über der Einforderung so vieler Unterschriften erhub sich nun in unseren Gemeinden ein wahrer Aufruhr. Denn die Mehrzahl war des Schreibens noch nicht kundig. Infolgedessen wählten die einen als Beizeichen, das erst noch der Beglaubigung bedurfte, die großen lateinischen Anfangsbuchstaben ihrer Namen, die sie in aller Eile malen lernten, andere je nach ihrem Handwerke einen Fisch, ein Rad, ein Hufeisen, einen Apfel, einen Anker, einen Fleischhacken, wieder andere ganz seltsame, unbeschreibliche Figuren, die meisten aber ein, zwei und mehrere getrennte oder zusammenhängende Kreuze. Mitunter ging wohl auch einer zu dem Schulmeister und bat, ihm die edle Kunst in kürzester Zeit beizubringen. Naturgemäß erfolgten nun auch strengere Verordnungen bezüglich des Schulbesuchs und der Kinderlehre. Der Schulmeister sollte von nun an den ganzen Sommer Schule halten, auch wenn nur zwei Kinder kämen. Diejenigen Eltern, die ihre Kinder vier Wochen hintereinander nicht in die Schule schickten, mußten vor das Presbyterium vorgeladen, erst verwarnt, dann um einige Schillinge gestraft und endlich bei hoher Regierung angezeigt werden. Diese für unsere jetzigen Begriffe ganz unzureichenden Verordnungen wurden von der Bevölkerung als wahre Barbarei aufgefaßt. Am übelsten war dabei das Presbyterium daran, das sich aus dem Pfarrer, dem Stabhalter, den drei Gerichtsschöffen und zwei Kirchenrügern oder Kirchencensoren zusammensetzte. Als Pfarrer war dahier angestellt seit Advent 17l0 (an Stelle des nach Lichtenau beförderten Johann Jakob Müller) Andreas Schmidt aus Straßburg. Stabhalter war immer noch der biedere Johann Peter Veit und von 1743 an dessen Tochtermann Matthiß Hauß II. Die Gerichtsschöffen hießen Matthiß Hauß I., Hans Jörg Siehl und Hans Jakob Durban, die beiden Kirchenrüger