Christliche Hausschule 1781/046: Unterschied zwischen den Versionen

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=== III. Abschnitt. ===
=== III. Abschnitt. ===

Aktuelle Version vom 15. Oktober 2008, 15:59 Uhr

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Christliche Hausschule 1781
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III. Abschnitt.

Vorerinnerung.

Christliche Eltern! erfreuet euch im Herrn über das Wachsthum und Vermehrung eures gesegneten Ehestands: Ziehet euere Kinder, wie die junge Oel-Zweig rings um eure Tischen. Lasset diese grüne Zweig nicht zu Haus verwelken, sondern im vierten und fünften Jahr besorget sie zur Schulen und christlichen Lehre, besonders am Ort, wo Schule und Kirch seynd.

Auf allen Sonn- und Feyer-Tägen (die hohe Feste ausgenommen) wird von zwey bis drey Uhren nachmittags Christliche Lehre gehalten; die ganze Fasten-Zeit aber, von zwölf bis ein Uhr, Monn- Dienstags und Mittwochs mit den kleinen, von 5. bis 9. Jährigen; Donnerstags, Freytags und Samstag mit den Grössern, von zehn bis fünfzehn jährigen.

Es wird kein Kind vor dem 15ten Jahr von der Christlichen-Lehre loßgesprochen,