Der Regierungsbezirk Aachen (1850)/060: Unterschied zwischen den Versionen

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::4. Militaria und
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::5. Kultus: Kirchen, insofern der Staat die Subsidien dazu hergibt, Schulen, Bauten, Haushalt, Medizinal- und Sanitätswesen überhaupt.
::5. Kultus: Kirchen, insofern der Staat die Subsidien dazu hergibt, Schulen, Bauten, Haushalt, Medizinal- und Sanitätswesen überhaupt.
: B. Finanz-Abtheilung
:'''B. Finanz-Abtheilung'''
::1. Kataster und direkte Steuern, Grund-, Gewerbe- und Klassensteuer (in größeren Städten bis jetzt durch die Schlacht- und Mahlsteuer aufgebracht).
::1. Kataster und direkte Steuern, Grund-, Gewerbe- und Klassensteuer (in größeren Städten bis jetzt durch die Schlacht- und Mahlsteuer aufgebracht).
::2. Domainen-Verwaltung (von gar wenig Belang).
::2. Domainen-Verwaltung (von gar wenig Belang).

Aktuelle Version vom 16. Oktober 2008, 10:34 Uhr

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Der Regierungsbezirk Aachen (1850)
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Anstellung der Regierungs- und Kreisbeamten, Organisation, Wahl und Bestätigung der Kreisbeamten, Organisation, Wahl und Bestätigung der Kreisstände (welcher Volksvertretung in Bälde eine bedeutende Umgestaltung bevorstehen dürfte) und Publikation der Gesetze.
2. Gemeinde- und Armenwesen, Ernennung und Bestätigung der Gemeindebeamten und Vertreter, Aufsicht über Korporationen, Gesellschaften, öffentliche Institute und Anstalten; ferner allgemeine Sicherheits-, landwirthschaftliche, Gewerbe- und Ordnungs-Polizei, Gefängniß-, Straf-, und Korrektionsanstalten, Gemeinde-Sparkassen und Leihhäuser.
3. Die Fürsorge für Fabriken, Handel, Gewerbe, Bauwesen, Weg- und Wasserbauten.
4. Militaria und
5. Kultus: Kirchen, insofern der Staat die Subsidien dazu hergibt, Schulen, Bauten, Haushalt, Medizinal- und Sanitätswesen überhaupt.
B. Finanz-Abtheilung
1. Kataster und direkte Steuern, Grund-, Gewerbe- und Klassensteuer (in größeren Städten bis jetzt durch die Schlacht- und Mahlsteuer aufgebracht).
2. Domainen-Verwaltung (von gar wenig Belang).
3. Forstwesen.
4. Etats- und Kassenwesen, Geldstrafen und Gerichtskosten.

Die Organe der Regierung oder die Verwaltungsvorsteher der einzelnen Kreise sind die Landräthe, deren