Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/196: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Status Scanfehler gesetzt)
K (Fehlerkorrektur Scanfehler (Status "unkorrigiert"))
 
Zeile 1: Zeile 1:
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3|195|200|197|Scanfehler}}
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3|195|200|197|unkorrigiert}}


lediglich ein Geschäft der Geistlichen, und soll nur von den Kirchendienern, wie es in dem Capitel weiter heißt, verrichtet werden, nicht aber von Laien, und zwar nach alter Landesweise und nach dem Formular in dem kleinen Katechismus Luthers. Als gesetzliche Erfordernisse der Trauung werden angeordnet, daß die Eltern oder Vormünder ihre Einwilligung ertheilt haben, ferner, daß nicht verbotene Grade der Verwandtschaft und Schwägerschaft als Ehehinderniß entgegenstehen, endlich daß eine gehörige Abkündigung mit hinzugefügter Fürbitte in der Kirche vorangegangen ist. Wenn wir den öfter gebrauchten Ausdruck „Tohopegeven“ mit dem Wort „Zusammenfügung“ wiedergeben, so geschieht das deshalb, weil letzterer Ausdruck, wie eine Vergleichung zeigt, in den hochdeutschen<ref>S. z. B. in der Braunschweig-Wolfenbüttler Kirchenordn. von 154? „na der Messe vor dem Altare im Chore vortruwet und tohope gegeven werden“, in der Hessischen Kirchenordn. von 1566 wird über das Wesen und die Schließung der Ehe wörtlich gesagt: „Die Ehe bei den Christen ist ein rechtmessige vor Gott verordnete Zusammenfügung eines Manns und Weibs, welche zusammen gegeben werden von Gott nach seinem Wort und Befehl, mit beiderseits Freundschafft gutem Gewissen, auch irer beider Verwilligung, das sie bis an ir Ende für und für, in aller Gottseligkeit, Zucht und Gerechtigkeit bei einander wohnen und ir Leben in der allerhöchsten Gemeinschaft aller Ding in Lieb und Leid beschließen sollen, Kinder zu zeugen, und die selbigen Gott, seiner Kirchen, und Gemeinem Nutz recht auff zu ziehen, unzucht zu vermeiden, und das ire ein sich mit dem andern als ein gehülff ime von Gott gegeben, nicht allein zu dieses, sondern auch zum ewigen Leben erzeige und beweise“.</ref> Kirchenordnungen ganz gleichbedeutend ist mit dem ersteren Ausdruck in den plattdeutschen. Die Trauung geschah regelmäßig in der Kirche vor dem Altare, gewöhnlich acht Tage nach der letzten Proclamation, und es wird in der Kirchenordnung gesagt, sie soll geschehen „in Bywesende der Lüde na older Landeswise“; woraus hervorgeht, daß sie schon seit alter Zeit so gebräuchlich war, und dies wird auch durch Zeugnisse aus dem Mittelalter bestätigt, und zwar im Königreiche Dänemark<ref>Im Dänischen heißt diese Religionshandlung „Vielse“.</ref> wie in den Herzogthümern. Sie konnte zu jeder Zeit vorgenommen werden, nur nicht in der Advents- und Fastenzeit, aber wohl an jedem Tage der Woche, selbst spät am Abend, welches letztere jedoch später untersagt ward. Auch wurde bald verordnet, daß das Brautpaar, wenn es am Sonntage copulirt werden wollte, sich dazu in der Kirche vor Anfang des Gottesdienstes einstellen sollte. Dies letztere war Rücksicht darauf, daß der Gottesdienst nicht gestört werden sollte. Hinsichtlich des Ehehindernisses
lediglich ein Geschäft der Geistlichen, und soll nur von den Kirchendienern, wie es in dem Capitel weiter heißt, verrichtet werden, nicht aber von Laien, und zwar nach alter Landesweise und nach dem Formular in dem kleinen Katechismus Luthers. Als gesetzliche Erfordernisse der Trauung werden angeordnet, daß die Eltern oder Vormünder ihre Einwilligung ertheilt haben, ferner, daß nicht verbotene Grade der Verwandtschaft und Schwägerschaft als Ehehinderniß entgegenstehen, endlich daß eine gehörige Abkündigung mit hinzugefügter Fürbitte in der Kirche vorangegangen ist. Wenn wir den öfter gebrauchten Ausdruck „Tohopegeven“ mit dem Worte „Zusammenfügung“ wiedergeben, so geschieht das deshalb, weil letzterer Ausdruck, wie eine Vergleichung zeigt, in den hochdeutschen<ref>S. z. B. in der Braunschweig-Wolfenbüttler Kirchenordn. von 1543 „na der Messe vor dem Altare im Chore vortruwet und tohope gegeven werden“, in der Hessischen Kirchenordn. von 1566 wird über das Wesen und die Schließung der Ehe wörtlich gesagt: „Die Ehe bei den Christen ist ein rechtmessige von Gott verordnete Zusammenfügung eines Manns und Weibs, welche zusamen gegeben werden von Gott nach seinem Wort und Befehl, mit beiderseits Freundschafft gutem Gewissen, auch irer beider Verwilligung, das sie bis an ir Ende für und für, in aller Gottseligkeit, Zucht und Gerechtigkeit bei einander wohnen und ir Leben in der allerhöchsten Gemeinschafft aller Ding in Lieb und Leid beschließen sollen, Kinder zu zeugen, und die selbigen Gott, seiner Kirchen, und Gemeinem Nutz recht auff zu ziehen, unzucht zu vermeiden, und das ire eins sich mit dem andern als ein gehülff ime von Gott gegeben, nicht allein zu diesem, sondern auch zum ewigen Leben erzeige und beweise“.</ref> Kirchenordnungen ganz gleichbedeutend ist mit dem ersteren Ausdruck in den plattdeutschen. Die Trauung geschah regelmäßig in der Kirche vor dem Altare, gewöhnlich acht Tage nach der letzten Proclamation, und es wird in der Kirchenordnung gesagt, sie soll geschehen „in Bywesende der Lüde na older Landeswise“; woraus hervorgeht, daß sie schon seit alter Zeit so gebräuchlich war, und dies wird auch durch Zeugnisse aus dem Mittelalter bestätigt, und zwar im Königreiche Dänemark<ref>Im Dänischen heißt diese Religionshandlung „Vielse“.</ref> wie in den Herzogthümern. Sie konnte zu jeder Zeit vorgenommen werden, nur nicht in der Advent- und Fastenzeit, aber wohl an jedem Tage der Woche, selbst spät am Abend, welches letztere jedoch später untersagt ward. Auch wurde bald verordnet, daß das Brautpaar, wenn es am Sonntage copulirt werden wollte, sich dazu in der Kirche vor Anfang des Gottesdienstes einstellen sollte. Dies letztere war Rücksicht darauf, daß der Gottesdienst nicht gestört werden sollte. Hinsichtlich des Ehehindernisses


----
----
<references />
<references />

Aktuelle Version vom 12. November 2008, 18:43 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  4. Band
3. Band  |  Inhalt des 3. Bandes
<<<Vorherige Seite
[195]
Nächste Seite>>>
[197]
Datei:SH-Kirchengeschichte-3.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


lediglich ein Geschäft der Geistlichen, und soll nur von den Kirchendienern, wie es in dem Capitel weiter heißt, verrichtet werden, nicht aber von Laien, und zwar nach alter Landesweise und nach dem Formular in dem kleinen Katechismus Luthers. Als gesetzliche Erfordernisse der Trauung werden angeordnet, daß die Eltern oder Vormünder ihre Einwilligung ertheilt haben, ferner, daß nicht verbotene Grade der Verwandtschaft und Schwägerschaft als Ehehinderniß entgegenstehen, endlich daß eine gehörige Abkündigung mit hinzugefügter Fürbitte in der Kirche vorangegangen ist. Wenn wir den öfter gebrauchten Ausdruck „Tohopegeven“ mit dem Worte „Zusammenfügung“ wiedergeben, so geschieht das deshalb, weil letzterer Ausdruck, wie eine Vergleichung zeigt, in den hochdeutschen[1] Kirchenordnungen ganz gleichbedeutend ist mit dem ersteren Ausdruck in den plattdeutschen. Die Trauung geschah regelmäßig in der Kirche vor dem Altare, gewöhnlich acht Tage nach der letzten Proclamation, und es wird in der Kirchenordnung gesagt, sie soll geschehen „in Bywesende der Lüde na older Landeswise“; woraus hervorgeht, daß sie schon seit alter Zeit so gebräuchlich war, und dies wird auch durch Zeugnisse aus dem Mittelalter bestätigt, und zwar im Königreiche Dänemark[2] wie in den Herzogthümern. Sie konnte zu jeder Zeit vorgenommen werden, nur nicht in der Advent- und Fastenzeit, aber wohl an jedem Tage der Woche, selbst spät am Abend, welches letztere jedoch später untersagt ward. Auch wurde bald verordnet, daß das Brautpaar, wenn es am Sonntage copulirt werden wollte, sich dazu in der Kirche vor Anfang des Gottesdienstes einstellen sollte. Dies letztere war Rücksicht darauf, daß der Gottesdienst nicht gestört werden sollte. Hinsichtlich des Ehehindernisses


  1. S. z. B. in der Braunschweig-Wolfenbüttler Kirchenordn. von 1543 „na der Messe vor dem Altare im Chore vortruwet und tohope gegeven werden“, in der Hessischen Kirchenordn. von 1566 wird über das Wesen und die Schließung der Ehe wörtlich gesagt: „Die Ehe bei den Christen ist ein rechtmessige von Gott verordnete Zusammenfügung eines Manns und Weibs, welche zusamen gegeben werden von Gott nach seinem Wort und Befehl, mit beiderseits Freundschafft gutem Gewissen, auch irer beider Verwilligung, das sie bis an ir Ende für und für, in aller Gottseligkeit, Zucht und Gerechtigkeit bei einander wohnen und ir Leben in der allerhöchsten Gemeinschafft aller Ding in Lieb und Leid beschließen sollen, Kinder zu zeugen, und die selbigen Gott, seiner Kirchen, und Gemeinem Nutz recht auff zu ziehen, unzucht zu vermeiden, und das ire eins sich mit dem andern als ein gehülff ime von Gott gegeben, nicht allein zu diesem, sondern auch zum ewigen Leben erzeige und beweise“.
  2. Im Dänischen heißt diese Religionshandlung „Vielse“.