Tafelgut: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Tafelgut gehört zu den Gütern, welche dem Landesherrn eigenthümlich angehören oder aber dem jeweilgen Landesherrn von Seiten des Landes ausgesetzt sind. Sind Tafelgüter mit der Krone (also einem [[Kaiser]] oder [[König]]) verbunden werden sie als Krongüter bezeichnet. <br/> | Ein Tafelgut gehört zu den Gütern, welche dem Landesherrn eigenthümlich angehören oder aber dem jeweilgen Landesherrn von Seiten des Landes ausgesetzt sind. Sind Tafelgüter mit der Krone (also einem [[Kaiser]] oder [[König]]) verbunden werden sie als Krongüter bezeichnet. <br/> | ||
Die Einnahmen aus den Tafelgütern flossen über | Die Einnahmen aus den Tafelgütern flossen über die mittleren Verwaltungsbehörden (Amts oder Gerichtsbezirke) in die jeweilige Land-Rentei-Kasse, welche vom Land-Rentmeister verwaltet wurde, hing nicht von den [[Landständen|Landständen]], sondern lediglich vom [[Landesfürst| Landesfürsten]] ab. [[Decharge]] ertheilte die [[Hofkammer]]. An die Landrentei lieferten die Amts-Rentmeister die Einkünfte aus den Domainen ab. Auch flossen in diese Kasse die Abgaben der Juden, Zölle, Post- und Kanal-Einkünfte, Konzessions- und Hofquartier-Gelder, Lehngelder, Brüchten und andere Gerichtsgefälle, und der gleichen. Der Schwerpunkt der Ausgabenlast der Land-Rentei-Kasse lag bei der Finanzierung des [[Hofstaat|Hofstaates]], den Gehältern der meisten Beamten und den Kriminalkosten. Ansonsten stand diese Kasse in Form von Schatullengeldern oder Privatgeldern zur Bestreitung der besondern Ausgaben zur Verfügung des Landesfürsten. | ||
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===Zeitlich, regionale Begrifflichkeit=== | |||
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[[Kategorie:Historischer Begriff]] | [[Kategorie:Historischer Begriff]] | ||
[[Kategorie:Landwirtschaftlicher Begriff]] | [[Kategorie:Landwirtschaftlicher Begriff]] |
Aktuelle Version vom 23. April 2022, 13:03 Uhr
Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Wirtschaft > Tafelgut
Einleitung
Bedeutung
Ein Tafelgut gehört zu den Gütern, welche dem Landesherrn eigenthümlich angehören oder aber dem jeweilgen Landesherrn von Seiten des Landes ausgesetzt sind. Sind Tafelgüter mit der Krone (also einem Kaiser oder König) verbunden werden sie als Krongüter bezeichnet.
Die Einnahmen aus den Tafelgütern flossen über die mittleren Verwaltungsbehörden (Amts oder Gerichtsbezirke) in die jeweilige Land-Rentei-Kasse, welche vom Land-Rentmeister verwaltet wurde, hing nicht von den Landständen, sondern lediglich vom Landesfürsten ab. Decharge ertheilte die Hofkammer. An die Landrentei lieferten die Amts-Rentmeister die Einkünfte aus den Domainen ab. Auch flossen in diese Kasse die Abgaben der Juden, Zölle, Post- und Kanal-Einkünfte, Konzessions- und Hofquartier-Gelder, Lehngelder, Brüchten und andere Gerichtsgefälle, und der gleichen. Der Schwerpunkt der Ausgabenlast der Land-Rentei-Kasse lag bei der Finanzierung des Hofstaates, den Gehältern der meisten Beamten und den Kriminalkosten. Ansonsten stand diese Kasse in Form von Schatullengeldern oder Privatgeldern zur Bestreitung der besondern Ausgaben zur Verfügung des Landesfürsten.