Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/088: Unterschied zwischen den Versionen

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Schulden zu übernehmen, waren merkwürdig genug, besonders in Bezug auf den Punkt, der den neuen Schulden der wegen ihrer Verschwendungssucht allerdings von Alters her schlimm bekannten herzoge werden sollte. Nicht nur mußten die Herzoge {{Sperrschrift|Johann Albrecht I.}} und sein Bruder {{Sperrschrift    |Ulrich Nestor}} in den zum Landesgrundgesetz gerhobenen sogenannten {{Sperrschrift|Sternberger Landes-Reversalen}} vom 4. Juli 1572 verprechen, vor allen Dingen die inländischen Gläubiger zu befriedigen und die von Adel und die Städte ihrer übernommenen Bürgschaften zu entledigen und alle Privilegien, Gerechtsame und Freiheiten dem Adel, der, wie es in der Urkunde heißt„sonsten mit seinen Rittergütern ein freier Stand ist und sein soll“ und den Städten bestätigen, so daß der Landschaft lediglich {{Sperrschrift|zu der alten gewöhnlichen einfachen Landbede}}<ref>Die Landbede oder Landescontribution ward von Adel und Geistlichkeit durch ihre Untersassen bezahlt, nur die Hofhufen waren frei; seit der Logong der Bauern in den Zeiten der Reformation hatte sich aber die Zahl der steuerbaren Hufen vermindert. Jede steuerbare Hufe zahlte zu einer einfachen Landbede 1 Mark L.</ref> und der Prinzessensteuer<ref>Sie betrug damals 20,000 Thaler und kommt schon im dreizehnten Jahrhundert vor, in einer Urkunde der mecklenburgischen Fürsten von Werle vom Jahre 1285: damals betrug sie 4 Solidi von jeder Hufe. Bei Vermählungen der Männer im fürstlichen Hause, der Landesherren oder ihrer</ref> nach deren vorgängiger freier Bewilligung
Schulden zu übernehmen, waren merkwürdig genug, besonders in Bezug auf den Punkt, der den neuen Schulden der wegen ihrer Verschwendungssucht allerdings von Alters her schlimm bekannten herzoge werden sollte. Nicht nur mußten die Herzoge {{Sperrschrift|Johann Albrecht I.}} und sein Bruder {{Sperrschrift    |Ulrich Nestor}} in den zum Landesgrundgesetz gerhobenen sogenannten {{Sperrschrift|Sternberger Landes-Reversalen}} vom 4. Juli 1572 verprechen, vor allen Dingen die inländischen Gläubiger zu befriedigen und die von Adel und die Städte ihrer übernommenen Bürgschaften zu entledigen und alle Privilegien, Gerechtsame und Freiheiten dem Adel, der, wie es in der Urkunde heißt„sonsten mit seinen Rittergütern ein freier Stand ist und sein soll“ und den Städten bestätigen, so daß der Landschaft lediglich {{Sperrschrift|zu der alten gewöhnlichen einfachen Landbede}}<ref>Die Landbede oder Landescontribution ward von Adel und Geistlichkeit durch ihre Untersassen bezahlt, nur die Hofhufen waren frei; seit der Logong der Bauern in den Zeiten der Reformation hatte sich aber die Zahl der steuerbaren Hufen vermindert. Jede steuerbare Hufe zahlte zu einer einfachen Landbede 1 Mark L.</ref> und der Prinzessensteuer<ref>Sie betrug damals 20,000 Thaler und kommt schon im dreizehnten Jahrhundert vor, in einer Urkunde der mecklenburgischen Fürsten von Werle vom Jahre 1285: damals betrug sie 4 Solidi von jeder Hufe. Bei Vermählungen der Männer im fürstlichen Hause, der Landesherren oder ihrer</ref> nach deren vorgängiger freier Bewilligung
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herr an der Spitze des schwerin'schen Hofs; ein anderer Plessen auf Nepersdorft ward 1828 von seinen Fröhnerrn zu Tode geprügelt.
:herr an der Spitze des schwerin'schen Hofs; ein anderer Plessen auf Nepersdorft ward 1828 von seinen Fröhnerrn zu Tode geprügelt.
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Aktuelle Version vom 22. Juni 2012, 20:57 Uhr

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Schulden zu übernehmen, waren merkwürdig genug, besonders in Bezug auf den Punkt, der den neuen Schulden der wegen ihrer Verschwendungssucht allerdings von Alters her schlimm bekannten herzoge werden sollte. Nicht nur mußten die Herzoge Johann Albrecht I. und sein Bruder Ulrich Nestor in den zum Landesgrundgesetz gerhobenen sogenannten Sternberger Landes-Reversalen vom 4. Juli 1572 verprechen, vor allen Dingen die inländischen Gläubiger zu befriedigen und die von Adel und die Städte ihrer übernommenen Bürgschaften zu entledigen und alle Privilegien, Gerechtsame und Freiheiten dem Adel, der, wie es in der Urkunde heißt„sonsten mit seinen Rittergütern ein freier Stand ist und sein soll“ und den Städten bestätigen, so daß der Landschaft lediglich zu der alten gewöhnlichen einfachen Landbede[1] und der Prinzessensteuer[2] nach deren vorgängiger freier Bewilligung


herr an der Spitze des schwerin'schen Hofs; ein anderer Plessen auf Nepersdorft ward 1828 von seinen Fröhnerrn zu Tode geprügelt.
  1. Die Landbede oder Landescontribution ward von Adel und Geistlichkeit durch ihre Untersassen bezahlt, nur die Hofhufen waren frei; seit der Logong der Bauern in den Zeiten der Reformation hatte sich aber die Zahl der steuerbaren Hufen vermindert. Jede steuerbare Hufe zahlte zu einer einfachen Landbede 1 Mark L.
  2. Sie betrug damals 20,000 Thaler und kommt schon im dreizehnten Jahrhundert vor, in einer Urkunde der mecklenburgischen Fürsten von Werle vom Jahre 1285: damals betrug sie 4 Solidi von jeder Hufe. Bei Vermählungen der Männer im fürstlichen Hause, der Landesherren oder ihrer