Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/001: Unterschied zwischen den Versionen

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===<center>Berichte und Gesuche, welche an die Staatsregierung in Angelegenheiten der deutschen Landgemeinden in Südrußland gerichtet worden von S. Kludt.<ref>Uns zugegangen mit der Bitte, im Interesse der deutschen Ansiedler in Rußland zu veröffentlichen. D.R.</ref></center>===
===<center>Berichte und Gesuche, welche an die Staatsregierung in Angelegenheiten der deutschen Landgemeinden in Südrußland gerichtet worden von S. [[Kludt (Familienname)|Kludt]].<ref>Uns zugegangen mit der Bitte, im Interesse der deutschen Ansiedler in Rußland zu veröffentlichen. D. R.</ref></center>===


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Im Jahre 1875 bestimmte die Cherson'sche Gouvermentsbehörde für Bauernangelegenheiten, daß alle Gemeindebeschlüsse der Bauern und Ansiedler des Gouvernements vom Wolostamte, alle Beschlüsse der Dorfgemeinden und Wolostversammlungen aber, welche die Festsetzung, Umlage und Erhebung von Steuern und die Verwendung von Gemeindegeldern betreffen, auch von den Kreisbehörden zu bescheinigen seien, bevor sie ausgeführt werden.  
Im Jahre 1875 bestimmte die Cherson'sche Gouvermentsbehörde für Bauernangelegenheiten, daß alle Gemeindebeschlüsse der Bauern und Ansiedler des Gouvernements vom Wolostamte, alle Beschlüsse der Dorfgemeinden und Wolostversammlungen aber, welche die Festsetzung, Umlage und Erhebung von Steuern und die Verwendung von Gemeindegeldern betreffen, auch von den Kreisbehörden zu bescheinigen seien, bevor sie ausgeführt werden.  


Am 3. März 1878 gab sodann die genannte Gouvernemenstbehörde eine Instruction für die Amtsleute der Wolost- und Dorfverwaltung im Gouvernement heraus, in welche Instruction obige Verfügung aufgenommen war.
Am 3. März 1878 gab sodann die genannte Gouvernementsbehörde eine Instruction für die Amtsleute der Wolost- und Dorfverwaltung im Gouvernement heraus, in welche Instruction obige Verfügung aufgenommen war.


Obwohl nun nach der Instruction jene Bescheinigungen nur verhüten sollten, daß keine Gemeindebeschlüsse ausgeführt werden, die nicht die gesetzliche Anzahl Unterschriften haben, so wurde doch dieser Zweck in der Folgezeit nicht immer allein im Auge behalten. Die Odessaer Kreisbehörde z.B. schickte mehrmals dem Landauer, Selzer und anderen Wolostämtern Gemeindebeschlüsse, die die Festsetzung der Gemeindesteuern für's Jahr zum Gegenstand hatten, mit dem Bemerken zurück, die und die Ausgabeposten seien zu hoch angesetzt, jene Ausgabe sei unnötig u. dergl., die Aemter anweisend, nach diesen Bemängelungen neue Gemeindesprüche anfertigen zu lassen und zur Prüfung einzusenden.  
Obwohl nun nach der Instruction jene Bescheinigungen nur verhüten sollten, daß keine Gemeindebeschlüsse ausgeführt werden, die nicht die gesetzliche Anzahl Unterschriften haben, so wurde doch dieser Zweck in der Folgezeit nicht immer allein im Auge behalten. Die Odessaer Kreisbehörde z. B. schickte mehrmals dem Landauer, Selzer und anderen Wolostämtern Gemeindebeschlüsse, die die Festsetzung der Gemeindesteuern für's Jahr zum Gegenstand hatten, mit dem Bemerken zurück, die und die Ausgabeposten seien zu hoch angesetzt, jene Ausgabe sei unnötig u. dergl., die Aemter anweisend, nach diesen Bemängelungen neue Gemeindesprüche anfertigen zu lassen und zur Prüfung einzusenden.  


Die erwähnte Instruction verpflichtet auch die Wolost- und Dorfämter zur Führung einer großen Anzahl von bestimmten Büchern und Registern, wodurch die Arbeit complicirt und die Ausgaben der Bauern und Ansiedler für die Besoldung der Schreiber vermehrt werden.  
Die erwähnte Instruction verpflichtet auch die Wolost- und Dorfämter zur Führung einer großen Anzahl von bestimmten Büchern und Registern, wodurch die Arbeit complicirt und die Ausgaben der Bauern und Ansiedler für die Besoldung der Schreiber vermehrt werden.  


Da aber das Gesetz den Bauern und Ansiedlern freistellt, die Gemeindesteuern nach ihrem Bedürfnis zu erheben und die Gemeindegelder nach ihrem Gutdünken zu verwenden, wie auch zu bestimmen, in welcher Weise Rechnung über die Steuern und Gemeindegelder geführt werden soll, so müßte den Bescheinigungen von Gemeindesprüchen durch das Dorf-  
Da aber das Gesetz den Bauern und Ansiedlern freistellt, die Gemeindesteuern nach ihrem Bedürfniß zu erheben und die Gemeindegelder nach ihrem Gutdünken zu verwenden, wie auch zu bestimmen, in welcher Weise Rechnung über die Steuern und Gemeindegelder geführt werden soll, so müßte den Bescheinigungen von Gemeindesprüchen durch das Dorfamt  
 


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Aktuelle Version vom 14. Juli 2008, 15:43 Uhr

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Berichte und Gesuche, welche an die Staatsregierung in Angelegenheiten der deutschen Landgemeinden in Südrußland gerichtet worden von S. Kludt.[1]

I.

Im Jahre 1875 bestimmte die Cherson'sche Gouvermentsbehörde für Bauernangelegenheiten, daß alle Gemeindebeschlüsse der Bauern und Ansiedler des Gouvernements vom Wolostamte, alle Beschlüsse der Dorfgemeinden und Wolostversammlungen aber, welche die Festsetzung, Umlage und Erhebung von Steuern und die Verwendung von Gemeindegeldern betreffen, auch von den Kreisbehörden zu bescheinigen seien, bevor sie ausgeführt werden.

Am 3. März 1878 gab sodann die genannte Gouvernementsbehörde eine Instruction für die Amtsleute der Wolost- und Dorfverwaltung im Gouvernement heraus, in welche Instruction obige Verfügung aufgenommen war.

Obwohl nun nach der Instruction jene Bescheinigungen nur verhüten sollten, daß keine Gemeindebeschlüsse ausgeführt werden, die nicht die gesetzliche Anzahl Unterschriften haben, so wurde doch dieser Zweck in der Folgezeit nicht immer allein im Auge behalten. Die Odessaer Kreisbehörde z. B. schickte mehrmals dem Landauer, Selzer und anderen Wolostämtern Gemeindebeschlüsse, die die Festsetzung der Gemeindesteuern für's Jahr zum Gegenstand hatten, mit dem Bemerken zurück, die und die Ausgabeposten seien zu hoch angesetzt, jene Ausgabe sei unnötig u. dergl., die Aemter anweisend, nach diesen Bemängelungen neue Gemeindesprüche anfertigen zu lassen und zur Prüfung einzusenden.

Die erwähnte Instruction verpflichtet auch die Wolost- und Dorfämter zur Führung einer großen Anzahl von bestimmten Büchern und Registern, wodurch die Arbeit complicirt und die Ausgaben der Bauern und Ansiedler für die Besoldung der Schreiber vermehrt werden.

Da aber das Gesetz den Bauern und Ansiedlern freistellt, die Gemeindesteuern nach ihrem Bedürfniß zu erheben und die Gemeindegelder nach ihrem Gutdünken zu verwenden, wie auch zu bestimmen, in welcher Weise Rechnung über die Steuern und Gemeindegelder geführt werden soll, so müßte den Bescheinigungen von Gemeindesprüchen durch das Dorfamt



  1. Uns zugegangen mit der Bitte, im Interesse der deutschen Ansiedler in Rußland zu veröffentlichen. D. R.