Leibzucht: Unterschied zwischen den Versionen
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;Altenteil oder Witwenunterhalt: gleichermaßen bei Adel, Bürgern, Bauern, Freien und unbemittelten Leuten, mit oder ohne Vertrag und je nach Möglichkeiten oder Ansprüchen. | |||
;Bedeutung: Bei [[Eigenbehörigkeit|Eigenbehörigen]] wurde der [[Grundherrschaft|Grundherr]] regelmäßig mit einbezogen. Die Regelungen zum Umfang der Leibzucht richteten sich teilweise nach lokalen Gebräuchen. | |||
Eine weitere Nutzung konnte bei [[maljährig|maljährigen]] Ehen erforderlich werden, wenn das großjährige Kind aus erster Ehe die [[Admininistration]] übernommen hatte. Es konnte dann durchaus vorkommen, daß die Mutter mit dem zweiten Ehemann und den unmündigen Kindern auf die Leibzucht ziehen mußte. | ;'''Leibzuchthäuser''': (auch Burgen) wurden dem Zweck nach nur zeitweilig genutzt und waren daher zwischendurch oft verpachtet. | ||
;[[Abstand (Gewinn)|Abstand]]:Eine weitere Nutzung konnte bei [[maljährig|maljährigen]] Ehen erforderlich werden, wenn das großjährige Kind aus erster Ehe die [[Admininistration]] übernommen hatte. Es konnte dann durchaus vorkommen, daß die Mutter mit dem zweiten Ehemann und den unmündigen Kindern auf die Leibzucht ziehen mußte. | |||
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* Quelle: Archiv Haus Sandfort / Bürgschaften und Schadlosbriefe/Findbuch | * Quelle: Archiv Haus Sandfort / Bürgschaften und Schadlosbriefe/Findbuch | ||
==Literatur== | |||
* [http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22195335_00000001.gif%22 Dr. Christian Ludwig Runde: Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altentheile auf Deutschen Bauerngütern (1805)] | |||
* Wilfried Pabst: ''Leibzucht – Sicherung des Lebensunterhalts und Vorsorge für das Alter'', in: Heimatbund Osnabrücker Land e.V., Georgsmarienhütte; Kreisheimatbund Bersenbrück e.V., Bersenbrück (Hrsg.): [[Heimatjahrbuch Osnabrücker Land 2019]], [[Georgsmarienhütte]], [[Bersenbrück]], 2018, S. 138-43 | |||
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Aktuelle Version vom 2. März 2022, 09:06 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Leibzucht
Amtssprache
- Leibzucht, "Liewtucht", “Liftucht“ (ndd.), „Lyftucht“(mhd.). Weitere Schreibweisen: Laibzugt, Leibzugt.
- Altenteil oder Witwenunterhalt
- gleichermaßen bei Adel, Bürgern, Bauern, Freien und unbemittelten Leuten, mit oder ohne Vertrag und je nach Möglichkeiten oder Ansprüchen.
- Bedeutung
- Bei Eigenbehörigen wurde der Grundherr regelmäßig mit einbezogen. Die Regelungen zum Umfang der Leibzucht richteten sich teilweise nach lokalen Gebräuchen.
- Leibzuchthäuser
- (auch Burgen) wurden dem Zweck nach nur zeitweilig genutzt und waren daher zwischendurch oft verpachtet.
- Abstand
- Eine weitere Nutzung konnte bei maljährigen Ehen erforderlich werden, wenn das großjährige Kind aus erster Ehe die Admininistration übernommen hatte. Es konnte dann durchaus vorkommen, daß die Mutter mit dem zweiten Ehemann und den unmündigen Kindern auf die Leibzucht ziehen mußte.
Regelung nach Landrecht
- Grafschaft Rietberg: Rietberger Landrecht vom Aug. 1697
- Schwertner , Carl: Quellen und Forschungen zur Natur und Geschichte des Kreises Wiedenbrück, Heft 17 (1935)
Beispiel beim Adel
17. 08.1503 Schadlosbrief des Johann Aschebrock zu Mahlenburg für Steven von Mechelen, der sich für die Zahlung der Leibzucht seiner Mutter Mette Aschebrock aus den im Vertrag genannten Gütern verbürgt hat.
- Quelle: Archiv Haus Sandfort / Bürgschaften und Schadlosbriefe/Findbuch
Literatur
- Dr. Christian Ludwig Runde: Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altentheile auf Deutschen Bauerngütern (1805)
- Wilfried Pabst: Leibzucht – Sicherung des Lebensunterhalts und Vorsorge für das Alter, in: Heimatbund Osnabrücker Land e.V., Georgsmarienhütte; Kreisheimatbund Bersenbrück e.V., Bersenbrück (Hrsg.): Heimatjahrbuch Osnabrücker Land 2019, Georgsmarienhütte, Bersenbrück, 2018, S. 138-43