Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 3 (Strange)/012: Unterschied zwischen den Versionen

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Erben wieder heimfallen solle, dergestalt doch, dass Herr von Harff oder seine Erben den Erben des Herrn von Gertzen bei Abtretung des Amtes die Summe von 3000 Goldgulden baar erlegen sollen. Dieser Contract ward am 15. October 1636 von Herzog Wolfgang Wilhelm genehmigt. Johann Bertram von Gertzen starb 1648; sein ältester Sohn Johann Reinhard folgte ihm 1659. Sogleich liess Johann von Harff durch Notar von dem ihm aus Erbgerechtsamkeit zuständigen Amte Besitz ergreifen, und kam unter dem 22. October bei dem Herzog mit einem <tt>Memorial cum petitione pro manutenentia</tt> ein. Gleichzeitig apprehendirte{{GWR|Siehe Glossar|Glossar}} aber auch Ferdinand von Palant zu Borschemich Namens seiner Schwäger Wilhelm Salentin und Johann Heinrich von Gertzen das Erbmarschall-Amt, und letzterer ward noch in selbigem Jahr damit belehnt. Am 7. April 1660 ist das Amt durch Herzogliches Decret sequestirt{{GWR|Siehe Glossar|Glossar}} worden; aber am 18. Juny 1667 ward in Sachen Johann Heinrichs von Gertzen an einem, gegen und wider Johanns von Harff zu Dreyborn andern, sodann Johann Werners von Hetzingen zu Eschweiler und nunmehr nach dessen Absterben Wilhelm Degenhards von Hompesch Jülichschen Erbjägermeisters drittentheils, der Bescheid, dass die 1660 erkannte Sequestration{{GWR|Siehe Glossar|Glossar}} aufzuheben, und genannter Herr von Gertzen bei apprehendirter{{GWR|Siehe Glossar|Glossar}} Possession besagten Erbmarschallamts und dessen wirklicher Vertretung, <tt>salvo petitorio</tt>, zu manuteniren{{GWR|Siehe Glossar|Glossar}} sei. So verblieb dieser Domherr bis zu seinem 1673 erfolgten Tod im Besitze des Erbamtes.


{{NE}}Die Erbmarschallamts-Angelegenheit bildete fortan einen Theil einer weit bedeutendern Klage, worin es sich nämlich um die Herausgabe der von Johann Bertram von Gertzen ungebührlich vorenthaltenen Brohler Güter handelte. So lange dieser Prozess nicht entschieden war, durfte die Tochter desselben das Erbamt nicht, wie dies wirklich geschehen, an einen Fremden veräussern. Maria Catharina Ignatia Wittwe von Palant, für die eine gewisse Summe von Goldgulden wohl einen ungleich höhern Reitz und Werth haben mochte als der Titel Erbmarschallin, übertrug das Amt im J. 1685 dem Adolph Winand Frh. von Hochkirchen (Herrn zur Neuerburg, Geheimrath, Kämmerer, Jülich-Bergischen Hofraths-Präsident, Jülichschen Landhofmeister und Amtmann zu Wassenberg).<noinclude>


Erben wieder heimfallen solle, dergestalt doch, dass Herr von Harff oder seine Erben den Erben des Herrn von Gertzen bei Abtretung des Amtes die Summe von 3000 Goldgulden baar erlegen sollen. Dieser Contract ward am 15. October 1636 von Herzog Wolfgang Wilhelm genehmigt. Johann Bertram
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von Gertzen starb 1648; sein ältester Sohn Johann Reinhard folgte ihm 1659. Sogleich liess Johann von Harff durch Notar von dem ihm aus Erbgerechtsamkeit zuständigen Amte Besitz ergreifen, und kam unter dem 22. October bei dem Herzog mit einem Memorial cum petitione pro manutenentia ein. Gleich- zeitig apprehendirte aber auch Ferdinand von Palant zu Borschemich Namens seiner Schwäger Wilhelm Salentin und Johann
Heinrich von Gertzen das Erbmarschall-Amt, und letzterer ward noch in selbigem Jahr damit belehnt. Am 7. April 1660 ist das Amt durch Herzogliches Decret sequestirt worden; aber am 18. Juny 1667 ward in Sachen Johann Heinrichs von Gertzen an einem, gegen und wider Johanns von Harff zu
Dreyborn andern, sodann Johann Werners von Hetzingen zu Eschweiler und nunmehr nach dessen Absterben Wilhelm Degenhards von Hompesch Jülichschen Erbjägermeisters drittentheils, der Bescheid, dass die 1660 erkannte Sequestration aufzuheben, und genannter Herr von Gertzen bei apprehendirter
Possession besagten Erbmarschallamts und dessen wirklicher Vertretung, salvo petitorio, zu manuteniren sei. So verblieb dieser Domherr bis zu seinem 1673 erfolgten Tod im Besitze des Erbamtes.
 
Die Erbmarschallamts-Angelegenheit bildete fortan einen Theil einer weit bedeutendern Klage, worin es sich nämlich um die Herausgabe der von Johann Bertram von Gertzen ungebührlich vorenthaltenen Brohler Güter handelte. So lange dieser Prozess nicht entschieden war, durfte die Tochter desselben das Erbamt nicht, wie dies wirklich geschehen, an einen Fremden veräussern. Maria Catharina Ignatia Wittwe von Palant, für die eine gewisse Summe von Goldgulden wohl einen ungleich höhern Reitz und Werth haben mochte als der Titel Erbmarschallin, übertrug das Amt im J. 1685 dem Adolph Winand Frh. von Hochkirchen (Herrn zur Neuerburg,Geheimrath, Kämmerer, Jülich-Bergischen Hofraths-Präsident,Jülichschen  Landhofmeister  und Amtmann  zu  Wassenberg).

Aktuelle Version vom 18. Januar 2012, 23:04 Uhr

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Erben wieder heimfallen solle, dergestalt doch, dass Herr von Harff oder seine Erben den Erben des Herrn von Gertzen bei Abtretung des Amtes die Summe von 3000 Goldgulden baar erlegen sollen. Dieser Contract ward am 15. October 1636 von Herzog Wolfgang Wilhelm genehmigt. Johann Bertram von Gertzen starb 1648; sein ältester Sohn Johann Reinhard folgte ihm 1659. Sogleich liess Johann von Harff durch Notar von dem ihm aus Erbgerechtsamkeit zuständigen Amte Besitz ergreifen, und kam unter dem 22. October bei dem Herzog mit einem Memorial cum petitione pro manutenentia ein. Gleichzeitig apprehendirte[GWR 1] aber auch Ferdinand von Palant zu Borschemich Namens seiner Schwäger Wilhelm Salentin und Johann Heinrich von Gertzen das Erbmarschall-Amt, und letzterer ward noch in selbigem Jahr damit belehnt. Am 7. April 1660 ist das Amt durch Herzogliches Decret sequestirt[GWR 1] worden; aber am 18. Juny 1667 ward in Sachen Johann Heinrichs von Gertzen an einem, gegen und wider Johanns von Harff zu Dreyborn andern, sodann Johann Werners von Hetzingen zu Eschweiler und nunmehr nach dessen Absterben Wilhelm Degenhards von Hompesch Jülichschen Erbjägermeisters drittentheils, der Bescheid, dass die 1660 erkannte Sequestration[GWR 1] aufzuheben, und genannter Herr von Gertzen bei apprehendirter[GWR 1] Possession besagten Erbmarschallamts und dessen wirklicher Vertretung, salvo petitorio, zu manuteniren[GWR 1] sei. So verblieb dieser Domherr bis zu seinem 1673 erfolgten Tod im Besitze des Erbamtes.

      Die Erbmarschallamts-Angelegenheit bildete fortan einen Theil einer weit bedeutendern Klage, worin es sich nämlich um die Herausgabe der von Johann Bertram von Gertzen ungebührlich vorenthaltenen Brohler Güter handelte. So lange dieser Prozess nicht entschieden war, durfte die Tochter desselben das Erbamt nicht, wie dies wirklich geschehen, an einen Fremden veräussern. Maria Catharina Ignatia Wittwe von Palant, für die eine gewisse Summe von Goldgulden wohl einen ungleich höhern Reitz und Werth haben mochte als der Titel Erbmarschallin, übertrug das Amt im J. 1685 dem Adolph Winand Frh. von Hochkirchen (Herrn zur Neuerburg, Geheimrath, Kämmerer, Jülich-Bergischen Hofraths-Präsident, Jülichschen Landhofmeister und Amtmann zu Wassenberg).



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Siehe Glossar