Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/003: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>Großherzoglich Hessisches | == <center>Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt No. 1.</center> == | ||
<center>Darmstadt am 7. Januar 1851.</center> | <center>Darmstadt am 7. Januar 1851.</center> | ||
Inhalt: 1) Edict, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 betr.; - 2) | Inhalt: 1) Edict, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 betr.; - 2) Bekanntmachung, die Vertheilung des Recrutenbedarfs von 1851 auf die Provinzen betr.; - 3) Dienstnachrichten; - 4) Versetzungen in den Ruhestand; - 5) Concurrenzeröffnungen | ||
=== <center>Edict,<br />die Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 betreffend. </center> === | |||
'''Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.''' | '''Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.''' | ||
In Gemäßheit der Artikel 2 und 3 des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 verordnen Wir hierduch, wie folgt: | In Gemäßheit der Artikel 2 und 3 des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 verordnen Wir hierduch, wie folgt: | ||
<center>Einziger Artikel.</center> | ==== <center>Einziger Artikel.</center> ==== | ||
Zur Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 sind | Zur Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 sind {{Sperrschrift|Ein Tausend Sechshundert Mann}} erforderlich, welche aus den Aufrufsfähigen des Jahres 1850 ausgehoben werden sollen. | ||
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels. | Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels. | ||
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(L. S.) | (L. S.) | ||
LUDWIG. | ::::::::::'''LUDWIG'''. | ||
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=== <center>Bekanntmachung, </center> === | |||
=== <center>der Vertheilung des Recrutenbedarfs von 1851 auf die Provinzen betreffend.</center> === | |||
Zur Vollziehung des allerhöchsten Edicts vom 18. dieses Monats und in Gemäßheit des Art. 36 des Recrutirungsgesetzes wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: | Zur Vollziehung des allerhöchsten Edicts vom 18. dieses Monats und in Gemäßheit des Art. 36 des Recrutirungsgesetzes wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: | ||
:1) Nach den von den Recrutirungsräthen aufgestellten Hauptlisten über die Ergebnisse der Musterung von 1850 sind an tauglichen Dienstpflichtigen, einschließlich der in das Depot gesetzten, vorhanden: |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 13:53 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt No. 1.
Inhalt: 1) Edict, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 betr.; - 2) Bekanntmachung, die Vertheilung des Recrutenbedarfs von 1851 auf die Provinzen betr.; - 3) Dienstnachrichten; - 4) Versetzungen in den Ruhestand; - 5) Concurrenzeröffnungen
Edict,
die Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 betreffend.
die Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 betreffend.
Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
In Gemäßheit der Artikel 2 und 3 des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 verordnen Wir hierduch, wie folgt:
Einziger Artikel.
Zur Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 sind Ein Tausend Sechshundert Mann erforderlich, welche aus den Aufrufsfähigen des Jahres 1850 ausgehoben werden sollen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels.
Darmstadt den 18. December 1850.
(L. S.)
- LUDWIG.
- Frhr. v. Schäffer-Bernstein.
Bekanntmachung,
der Vertheilung des Recrutenbedarfs von 1851 auf die Provinzen betreffend.
Zur Vollziehung des allerhöchsten Edicts vom 18. dieses Monats und in Gemäßheit des Art. 36 des Recrutirungsgesetzes wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
- 1) Nach den von den Recrutirungsräthen aufgestellten Hauptlisten über die Ergebnisse der Musterung von 1850 sind an tauglichen Dienstpflichtigen, einschließlich der in das Depot gesetzten, vorhanden: