Postbeamter: Unterschied zwischen den Versionen
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Postbeamter 1895== | ==Postbeamter 1895== | ||
[[Bild: Haltern-post-hr-albers1925.jpg|thumb|250px|Haltern,Reichspost vor 1925: Immer freundlich im Einsatz der Landzusteller [[Albers (Marl-Herne)|Heinrich Albers]]]] | |||
===Voraussetzung=== | ===Voraussetzung=== | ||
Postbeamter (Postbeamtenlaufbahn): In den Beamtendienst der Post-Verwaltung konnte man 1895 entweder als [[ | Postbeamter (Postbeamtenlaufbahn): In den Beamtendienst der Post-Verwaltung konnte man 1895 entweder als [[Posteleve]], mit der Aussicht auf späteres Einrücken in die höhere Postbeamtenlaufbahn, oder als Postgehilfe eintreten. [[Posteleve|Posteleven]] hatten vor ihrer Annahme die Abiturientenprüfung an einem Gymnasium, Realgymnasium oder einer Ober-Realschule zu bestehen. Es wurden 1895 nur Bewerber im Alter bis zu 25 Jahren angenommen, die volle körperiche Rüstigkeit, namentlich gesundes Seh- und Gehörvermögen, besaßen. Die Anmeldung hatte bei der zuständigen Oberpost-Direktion zu erfolgen, in deren Bezirk der Bewerber einzutreten wünscht. | ||
===Kaution 1895=== | ===Kaution 1895=== | ||
Zeile 21: | Zeile 21: | ||
[[Kategorie:Berufsbezeichnung]] | [[Kategorie:Berufsbezeichnung]] | ||
[[Kategorie:Postwesen]] | [[Kategorie:Postwesen|Beamter]] |
Aktuelle Version vom 24. Oktober 2009, 15:03 Uhr
Postbeamter 1895
Voraussetzung
Postbeamter (Postbeamtenlaufbahn): In den Beamtendienst der Post-Verwaltung konnte man 1895 entweder als Posteleve, mit der Aussicht auf späteres Einrücken in die höhere Postbeamtenlaufbahn, oder als Postgehilfe eintreten. Posteleven hatten vor ihrer Annahme die Abiturientenprüfung an einem Gymnasium, Realgymnasium oder einer Ober-Realschule zu bestehen. Es wurden 1895 nur Bewerber im Alter bis zu 25 Jahren angenommen, die volle körperiche Rüstigkeit, namentlich gesundes Seh- und Gehörvermögen, besaßen. Die Anmeldung hatte bei der zuständigen Oberpost-Direktion zu erfolgen, in deren Bezirk der Bewerber einzutreten wünscht.
Kaution 1895
Zu hinterlegende Kaution 900 Mark.
Sekretärprüfung
Die Posteleven werden nach 3-jähriger Ausbildungszeit zur ersten (technischen) Prüfung, der sogenannten. Sekretärprüfung, zugelassen und nach deren Ablegung zu Postpraktikanten ernannt. Als solche rücken sie, sowie etatmässige Stellen frei werden (nach 2 - 3 Jahren), in Postsekretärstellen ein. Beamte, die eine weitere Prüfung nicht ablegen, können noch Stellungen als Ober-Postsekretäre, Postmeister sowie als Buchhalter, Kassierer und Rendanten bei den Ober-Postkassen erreichen.
Einrücken in höhere Dienststellen
Zum Einrücken in höhere Dienststellen ist die Ablegung einer zweiten Prüfung, der höhern Post- und Telegraphie-Verwaltungs-Prüfung, erforderlich, zu der die Zulassung frühestens 3 Jahre nach der ersten Prüfung erfolgt. Zur Vorbereitung hierauf bot die in Berlin errichtete Post- u. Telegraphie-Schule Gelegenheit. Nach dem Bestehen der Prüfung war der Zugang zu den höhern Stellen (Postinspektor, Postdirektor, Postrath, Ober-Post-Direktor, vortragender Rat bei der Zentralbehörde) eröffnet.
Postgehilfen mit Französisch und Kaution
Postgehilfen hatten eine gute Elementarschulbildung und einige Kenntnis der französischen Sprache in einer vor dem Eintritt abzulegenden Prüfung nachzuweisen. Anmeldung erfolgte gleichfalls bei der Ober-Post-Direktion des Bezirks, Kaution 300 Mark.
Assistentenprüfung
Nach 4-jähriger Ausbildung werden die Postgehilfen zur Assistentenprüfung zugelassen; nach deren Bestehen erfolgt die Ernennung zum Postassistenten, vorerst ohne feste Anstellung. Aus der Reihe der Postassistenten werden die Vorsteher der Postbezirke (3. Ordnung) entnommen; die bei Postbezirken höherer Klasse und bei den Ober-Post-Direktionen verbleibenden Assistenten rücken nach ihrem Dienstalter später in Ober-Post- und Büreauassistentenstellen ein. Die Unterbeamtenstellen der Post-Verwaltung (Land-Briefträger, Stadt-Postboten, Briefträger, Postschaffner, Kanzleidiener, Kastellane) sind im wesentlichen den mit Anspruch auf Zivilversorgung aus dem Heere ausscheidenden Militärpersonen vorbehalten. Nur ein Theil dieser Stellen ist ältern Postillionen und solchen Personen vorbehalten, die ohne Zivilversorgungsanspruch für den Unterbeamtendienst angenommen sind (Posthilfsboten) und durch längere Dienstzeit sich die Berechtigung zur Anstellung erwerben.
- Quelle: Hic Leones