Geschichte der Gemeinde Wegberg/158: Unterschied zwischen den Versionen

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seiner Haustüre einen Pfad durch Streuen von Asche oder Sand zu bilden.
 
 
seiner Haustüre einen Pfad durch Streuen von Asche oder Sand zu bilden.
 


<center>§ 9.</center>
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Es ist verboten, den Straßen- und Rinnen Kehricht der von einem anderen Verpflichteten zu reinigenden Straßenfläche zuzuführen.
{{NE}}Es ist verboten, den Straßen- und Rinnen-Kehricht der von einem anderen Verpflichteten zu reinigenden Straßenfläche zuzuführen.
 


<center>§ 10.</center>
<center>§ 10.</center>


Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Kreis-Ausschuß mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
{{NE}}Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Kreis-Ausschuß mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 
::Wegberg, den 16. Dezember 1907.
 
::Der Bürgermeister: Vollmer.


{{NE}}{{Sperrschrift|Wegberg}}, den 16. Dezember 1907.


::::::::::::::Der Bürgermeister:
:::::::::::::::{{Sperrschrift|Vollmer}}.


====Polizeiverordnung.====
====Polizeiverordnung.====
 
{{NE}}Auf Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird folgende Polizei-Verordnung für den Bezirk der Gemeinde Wegberg erlassen.
 
Ans Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird folgende Polizei Verordnung für den Bezirk der Gemeinde Wegberg erlassen.
 


<center>§ 1.</center>
<center>§ 1.</center>


Die Eigentümer, Mieter oder Inhaber eines an einer Straße, einem öffentlichen Platze oder Wege liegenden Gebäudes, Gebäudeteiles oder Grundstückes sind zur Reinhaltung der Straßen, Bürgersteige oder Straßenrinnen oder Abzugsgraben nach Maßgabe des Ortsstatuts vom 16. Dezember 1907 verpflichtet.   Beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter gilt bei   einem bewohnten Grundstück   der Bewohner   des Erdgeschosses als der zunächst Verpflichtete.
{{NE}}Die Eigentümer, Mieter oder Inhaber eines an einer Straße, einem öffentlichen Platze oder Wege liegenden Gebäudes, Gebäudeteiles oder Grundstückes sind zur Reinhaltung der Straßen, Bürgersteige oder Straßenrinnen oder Abzugsgräben nach Maßgabe des Ortsstatuts vom 16. Dezember 1907 verpflichtet. Beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter gilt bei einem bewohnten Grundstück der Bewohner des Erdgeschosses als der zunächst Verpflichtete.


<center>§ 2.</center>
<center>§ 2.</center>


Die regelmäßige Reinigung hat am Samstag jeder Woche und au den Werktagen vor Feiertage zu erfolgen und zwar in der Zeit vom 1. April bis Ende September nachmittags zwischen 4 und 7 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März nachmittags zwischen 1 und 4 Uhr. Außergewöhnliche Reinigung hat zu erfolgen, wenn dazu von den Organen der Polizei Verwaltung oder einem Gendarmen aufgefordert wird.
{{NE}}Die regelmäßige Reinigung hat am Samstag jeder Woche und an den Werktagen vor Feiertage zu erfolgen und zwar in der Zeit vom 1. April bis Ende September nachmittags zwischen 4 und 7 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März nachmittags zwischen 1 und 4 Uhr. Außergewöhnliche Reinigung hat zu erfolgen, wenn dazu von den Organen der Polizei-Verwaltung oder einem Gendarmen aufgefordert wird.

Aktuelle Version vom 23. November 2008, 17:14 Uhr

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seiner Haustüre einen Pfad durch Streuen von Asche oder Sand zu bilden.

§ 9.

      Es ist verboten, den Straßen- und Rinnen-Kehricht der von einem anderen Verpflichteten zu reinigenden Straßenfläche zuzuführen.

§ 10.

      Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Kreis-Ausschuß mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

      Wegberg, den 16. Dezember 1907.

Der Bürgermeister:
Vollmer.

Polizeiverordnung.

      Auf Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird folgende Polizei-Verordnung für den Bezirk der Gemeinde Wegberg erlassen.

§ 1.

      Die Eigentümer, Mieter oder Inhaber eines an einer Straße, einem öffentlichen Platze oder Wege liegenden Gebäudes, Gebäudeteiles oder Grundstückes sind zur Reinhaltung der Straßen, Bürgersteige oder Straßenrinnen oder Abzugsgräben nach Maßgabe des Ortsstatuts vom 16. Dezember 1907 verpflichtet. Beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter gilt bei einem bewohnten Grundstück der Bewohner des Erdgeschosses als der zunächst Verpflichtete.

§ 2.

      Die regelmäßige Reinigung hat am Samstag jeder Woche und an den Werktagen vor Feiertage zu erfolgen und zwar in der Zeit vom 1. April bis Ende September nachmittags zwischen 4 und 7 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März nachmittags zwischen 1 und 4 Uhr. Außergewöhnliche Reinigung hat zu erfolgen, wenn dazu von den Organen der Polizei-Verwaltung oder einem Gendarmen aufgefordert wird.