Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/025: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
(Leerzeichen eingefügt)
 
Zeile 1: Zeile 1:
{{Geschichte der kleinen deutschen Höfe1|024|32|026|korrigiert}}
{{Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1|024|32|026|korrigiert}}





Aktuelle Version vom 22. Juni 2012, 21:05 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1
Teil 2 | Teil 3 | Teil 4
<<<Vorherige Seite
[024]
Nächste Seite>>>
[026]
Datei:Geschichte der kleinen deutschen Hoefe 1.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




reichen und durch den Reichthum unabhängigen Hof und ein reiches glückliches Volk gehabt haben werde: daß dem nicht so war, hinderte die ganz eigenthümliche Verfassung Mecklenburgs, die ein mit der egoistischsten Zähigkeit ausgebildetes Adelsregiment war und noch heut zu Tage ist. Dieses mecklenburgische Adelsregiment steht als ein merkwürdiges Denkmal für das gebildete Deutschland geradezu einzig jetzt in der Welt da, seitdem Polen und neuerdings auch Ungarn niedergebeugt worden ist. Der mecklenburgische Adel, der in seinen größten und einflußreichsten Familien, wie in den Familien Hahn, Maltzan, Bassewitz, Moltke u. s. w. altslavischer Abstammung sich berühmt, hat diese seine altslavische Abstammung bewährt, denn er hat sie in der mecklenburgischen Landesverfassung so charakteristisch ausgedrückt, wie der polnische Adel sie nur in der polnischen Landesverfassung ausgedrückt hat, die von einem tragischen Weltschicksal heimgesucht und gerichtet worden ist, das aber nur dem großen Weltgesetze folgt, daß die Menschen mit dem, womit sie sündigen, gestraft werden und daß es in der ganzen Geschichte und Politik so geht, wie man's treibt. Nicht beim Hofe, sondern beim Adel war und ist in Mecklenburg die höchste Macht, der Adel Mecklenburgs maßte und maßt sich sogar noch heut zu Tage Souverainetätsrechte an, die anderwärts ganz unerhört sind, insonderheit das Recht, Mitglieder in die eingeborne Ritterschaft zu recipiren und von dieser Reception die Wahl zu Landräthen in den permanent in Mecklenburg sitzenden engeren Ausschuß der Ritter- und