Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/074: Unterschied zwischen den Versionen

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fahrenden Standesmeinung war, er dürfe persönliche Zwiste mit Seinesgleichen, wie sie die aufgeregte Zeit täglich veranlaßte, nicht anders, als unter Harnisch und Schwert, d.h. durch das Faustrecht ausmachen. So fin­den wir denn Männer der ehrenwerthesten Namen mit dieser ehrlosen Handthierung beschäftigt: {{Sperrschrift|Martin von Waldenfels}} (Offizier in dänischen Diensten) schleppte den Bischof von {{Sperrschrift|Lübeck, Balthasar Rantzau}} ge­fangen in seine Veste Gorlosen (an der Elde, bei Eldena, wo er 1547 starb); {{Sperrschrift|Volrath}} und {{Sperrschrift|Otto Lühe}} von Telkow, {{Sperrschrift|Curd von Uexel, Jaspar Bülow}} von Siemen und andere trieben offenen Straßenraub in der Rostocker Haide, von denen jedoch Ersterer (von den Rostocker Bürgern 1549) gefangen und überführt, seine Schandthat (in Rostock) mit dem Henkertode (nach den Reichsgesetzen) büßte und die Uebrigen Urfehde schwören mußten. Diese gefährliche Gesetzlosigkeit veranlaßte die Landesherren zu verordnen, daß aller Orten die adeligen Räuber und Friedensbrecher mittelst Sturmläutens und Verfolgung gefangen und die Hehler und Beger dersel­ben bestraft werden sollten." Noch der Nachfolger {{Sperrschrift|Hein­richs des Friedfertigen}}, des tapfern Turnierers {{Sperrschrift|Albrecht}} Sohn, Herzog {{Sperrschrift|Johann Albrecht I. der Gelehrte}}, erneuerte in Gemeinschaft mit den Mark­grafen von {{Sperrschrift|Brandenburg}} und den Herzogen von {{Sperrschrift|Pommern}} den in ziemliche Verachtung gerathenen Land­friedensvertrag, um diesem in Mecklenburg {{Sperrschrift|länger als anderswo dauernden adeligen Unwesen zu steuern}}. Die Rauflust des mecklenburgischen Adels dauerte aber auch unter seiner Regierung noch fort. Wegen
fahrenden Standesmeinung war, er dürfe persönliche Zwiste mit Seinesgleichen, wie sie die aufgeregte Zeit täglich veranlaßte, nicht anders, als unter Harnisch und Schwert, d.h. durch das Faustrecht ausmachen. So fin­den wir denn Männer der ehrenwerthesten Namen mit dieser ehrlosen Handthierung beschäftigt: {{Sperrschrift|Martin von Waldenfels}} (Offizier in dänischen Diensten) schleppte den Bischof von {{Sperrschrift|Lübeck, Balthasar Rantzau}} ge­fangen in seine Veste Gorlosen (an der Elde, bei Eldena, wo er 1547 starb); {{Sperrschrift|Volrath}} und {{Sperrschrift|Otto Lühe}} von Telkow, {{Sperrschrift|Curd von Uexel, Jaspar Bülow}} von Siemen und andere trieben offenen Straßenraub in der Rostocker Haide, von denen jedoch Ersterer (von den Rostocker Bürgern 1549) gefangen und überführt, seine Schandthat (in Rostock) mit dem Henkertode (nach den Reichsgesetzen) büßte und die Uebrigen Urfehde schwören mußten. Diese gefährliche Gesetzlosigkeit veranlaßte die Landesherren zu verordnen, daß aller Orten die adeligen Räuber und Friedensbrecher mittelst Sturmläutens und Verfolgung gefangen und die Hehler und Beger dersel­ben bestraft werden sollten." Noch der Nachfolger {{Sperrschrift|Hein­richs des Friedfertigen}}, des tapfern Turnierers {{Sperrschrift|Albrecht}} Sohn, Herzog {{Sperrschrift|Johann Albrecht I. der Gelehrte}}, erneuerte in Gemeinschaft mit den Mark­grafen von {{Sperrschrift|Brandenburg}} und den Herzogen von {{Sperrschrift|Pommern}} den in ziemliche Verachtung gerathenen Land­friedensvertrag, um diesem in Mecklenburg {{Sperrschrift|länger als anderswo dauernden adeligen Unwesen zu steuern}}. Die Rauflust des mecklenburgischen Adels dauerte aber auch unter seiner Regierung noch fort. Wegen

Aktuelle Version vom 22. Juni 2012, 20:57 Uhr

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fahrenden Standesmeinung war, er dürfe persönliche Zwiste mit Seinesgleichen, wie sie die aufgeregte Zeit täglich veranlaßte, nicht anders, als unter Harnisch und Schwert, d.h. durch das Faustrecht ausmachen. So fin­den wir denn Männer der ehrenwerthesten Namen mit dieser ehrlosen Handthierung beschäftigt: Martin von Waldenfels (Offizier in dänischen Diensten) schleppte den Bischof von Lübeck, Balthasar Rantzau ge­fangen in seine Veste Gorlosen (an der Elde, bei Eldena, wo er 1547 starb); Volrath und Otto Lühe von Telkow, Curd von Uexel, Jaspar Bülow von Siemen und andere trieben offenen Straßenraub in der Rostocker Haide, von denen jedoch Ersterer (von den Rostocker Bürgern 1549) gefangen und überführt, seine Schandthat (in Rostock) mit dem Henkertode (nach den Reichsgesetzen) büßte und die Uebrigen Urfehde schwören mußten. Diese gefährliche Gesetzlosigkeit veranlaßte die Landesherren zu verordnen, daß aller Orten die adeligen Räuber und Friedensbrecher mittelst Sturmläutens und Verfolgung gefangen und die Hehler und Beger dersel­ben bestraft werden sollten." Noch der Nachfolger Hein­richs des Friedfertigen, des tapfern Turnierers Albrecht Sohn, Herzog Johann Albrecht I. der Gelehrte, erneuerte in Gemeinschaft mit den Mark­grafen von Brandenburg und den Herzogen von Pommern den in ziemliche Verachtung gerathenen Land­friedensvertrag, um diesem in Mecklenburg länger als anderswo dauernden adeligen Unwesen zu steuern. Die Rauflust des mecklenburgischen Adels dauerte aber auch unter seiner Regierung noch fort. Wegen