Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/288: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 24. Mai 2008, 14:35 Uhr
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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und dieser Schauenburgische Antheil schloß in der Folge sich immer mehr ab.
Die Stadt Hamburg wurde, was die dortigen Rechte der Grafen betraf, von den verschiedenen Linien des Grafenhauses gemeinschaftlich besessen, und bildete unter diesem Verhältniß ihre innere Selbstständigkeit immer mehr aus.
Als nicht zu Holstein oder Stormarn gehörig ist die Haseldorfer Marsch zu betrachten, wo vielmehr die Bremischen Erzbischöfe landesherrliche Rechte besaßen. Es wird von diesem Distrikte nachher weiter die Rede sein.
Ebenso stand Dithmarschen gesondert da unter Oberhoheit der Bremischen Erzbischöfe, innerlich aber immer mehr zu einem Freistaate sich ausbildend. Nach der Schlacht bei Bornhöved 1227 waren die Dithmarscher unter den Schutz des Bremer Schlüssels zurückgekehrt. Der Erzbischof begabte den wichtigsten Ort der Landschaft, Meldorf, mit dem Stadtrechte.
II.
Uebersicht der Geschichte und Zustände des Landes.
Fortsetzung von 1326 an.
Das Jahr 1326 gewährte für die geschichtliche Darstellung uns einen Ruhepunkt, freilich inmitten sehr unruhiger Zeiten. Was in diesem Jahre abgemacht war, die Trennung des Herzogthums vom Königreich, die Verbindung desselben mit einem Theil von Holstein unter demselbigen Herrn, das blieb so nicht lange von Bestand.
Es gelang dem verjagten Könige Christoph zurückzukehren mit Hülfe seines Stiefbruders Johann des Milden, der dafür Laaland und Falster als Erblehen empfing. Und vom Reiche war fast nichts übrig, was nicht vergabt, verliehen, verpfändet war, als Christoph durch die Vergleiche, die man nach vielem Streit machte, wiederum als Scheinkönig eintrat, 1330. Waldemar mußte der