Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/086: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Elsen</center>
bei den hh. Evangelien schwören, in der gedachten Kapelle weder Sacramente zu spenden, noch  zu predigen, noch andere kirchliche Segnungen, zum Beispiel am Feste Mariä Lichtmeß, Mariä Himmelfahrt, auch nicht von Salz oder Wasser zu irgend einer Zeit vorzunehmen. Alle Gaben jeder Art, die in der Kapelle geopfert werden, sollen dem Pastor der erwähnten Pfarrkirche ganz und unverkürzt verbleiben.
bei den hh. Evangelien schwören, in der gedachten Kapelle weder Sacramente zu spenden, noch  zu predigen, noch andere kirchliche Segnungen, zum Beispiel am Feste Mariä Lichtmeß, Mariä Himmelfahrt, auch nicht von Salz oder Wasser zu irgend einer Zeit vorzunehmen. Alle Gaben jeder Art, die in der Kapelle geopfert werden, sollen dem Pastor der erwähnten Pfarrkirche ganz und unverkürzt verbleiben.


An den vier Hauptfesten des Jahres und an allen Mariefesten, mit Ausnahme von Mariä Geburt, dem Patronsfeste der Kapelle, ferner am Charfreitage, Ostersamstag, Aschermittwoch, Palmsonntag, Allerheiligen, Allerseelen, an den Festen des h. Stephanus, der h. Elisabeth und der Einweihung der Pfarrkirche und bei feierlichen  Leichenbegängnissen soll der Rector in der Kapelle keine Messe lesen, noch eine sonstige gottesdienstliche Handlung vornehmen. Auch darf an jenen Tagen in der Kapelle nicht geläutet werden. An obengenannten Tagen hat der Rector beim Gottesdienste in der Pfarrkirche zu erscheinen und mit zur Hand zu gehen.
An den vier Hauptfesten des Jahres und an allen Mariefesten, mit Ausnahme von Mariä Geburt, dem Patronsfeste der Kapelle, ferner am Charfreitage, Ostersamstag, Aschermittwoch, Palmsonntag, Allerheiligen, Allerseelen, an den Festen des h. Stephanus, der h. Elisabeth und der Einweihung der Pfarrkirche und bei feierlichen  Leichenbegängnissen soll der Rector in der Kapelle keine Messe lesen, noch eine sonstige gottesdienstliche Handlung vornehmen. Auch darf an jenen Tagen in der Kapelle nicht geläutet werden. An obengenannten Tagen hat der Rector beim Gottesdienste in der Pfarrkirche zu erscheinen und mit zur Hand zu gehen.


An den andern Sonn- und Festtagen aber soll, mag auch in der Kapelle Messe gelesen werden, dennoch die Einwohnerschaft Noithausens gehalten sein, die Mutterkirche in Elsen zu besuchen, um dort ihrer kirchlichen Pflicht zu genügen. Bei Erkrankung des zeitigen Pfarrers oder in dringlicher Abwesenheit soll der Rector von Noithausen verpflichtet sein, den Dienst in der Pfarrkirche zu versehen<ref>Urkunde im Pfarrarchiv zu Elsen. Siehe Anhang, 9.</ref>.
An den andern Sonn- und Festtagen aber soll, mag auch in der Kapelle Messe gelesen werden, dennoch die Einwohnerschaft Noithausens gehalten sein, die Mutterkirche in Elsen zu besuchen, um dort ihrer kirchlichen Pflicht zu genügen. Bei Erkrankung des zeitigen Pfarrers oder in dringlicher Abwesenheit soll der Rector von Noithausen verpflichtet sein, den Dienst in der Pfarrkirche zu versehen.<ref>Urkunde im Pfarrarchiv zu Elsen. Siehe [http://wiki-de.genealogy.net/Geschichte_der_Pfarreien_des_Dekanates_Grevenbroich/412 Anhang, 9.]</ref>


So scheint das Verhältnis der Kapelle zur Pfarrkirche Jahrhunderte geblieben zu sein. 1798 erlaubte die geistliche Behörde auf inständiges Bitten der Bewohner von Noithausen und mit Genehmigung des Pfarrers von Elsen, daß während der Monate November, December und Januar, ausgenommen Allerheiligen, Weihnachten und Stephanstag, die Gläubigen auch in der Kapelle die h. Messe hören könnten, jedoch solle der Rector eine Viertelstunde predigen oder katechisiren und die üblichen Proclamationen vornehmen.
So scheint das Verhältnis der Kapelle zur Pfarrkirche Jahrhunderte geblieben zu sein. 1798 erlaubte die geistliche Behörde auf inständiges Bitten der Bewohner von Noithausen und mit Genehmigung des Pfarrers von Elsen, daß während der Monate November, December und Januar, ausgenommen Allerheiligen, Weihnachten und Stephanstag, die Gläubigen auch in der Kapelle die h. Messe hören könnten, jedoch solle der Rector eine Viertelstunde predigen oder katechisiren und die üblichen Proclamationen vornehmen.
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===Rectoren.===


1554 wird ein Hermann von Hoesteden als Kaplan in Noithausen genannt.
1554 wird ein {{Sperrschrift|Hermann von Hoesteden}} als Kaplan in Noithausen genannt.


Nur weinige Namen der Rectoren aus alter Zeit finden sich aufgezeichnet.
Nur weinige Namen der Rectoren aus alter Zeit finden sich aufgezeichnet.
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Aktuelle Version vom 18. Juli 2008, 19:31 Uhr

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bei den hh. Evangelien schwören, in der gedachten Kapelle weder Sacramente zu spenden, noch zu predigen, noch andere kirchliche Segnungen, zum Beispiel am Feste Mariä Lichtmeß, Mariä Himmelfahrt, auch nicht von Salz oder Wasser zu irgend einer Zeit vorzunehmen. Alle Gaben jeder Art, die in der Kapelle geopfert werden, sollen dem Pastor der erwähnten Pfarrkirche ganz und unverkürzt verbleiben.

An den vier Hauptfesten des Jahres und an allen Mariefesten, mit Ausnahme von Mariä Geburt, dem Patronsfeste der Kapelle, ferner am Charfreitage, Ostersamstag, Aschermittwoch, Palmsonntag, Allerheiligen, Allerseelen, an den Festen des h. Stephanus, der h. Elisabeth und der Einweihung der Pfarrkirche und bei feierlichen Leichenbegängnissen soll der Rector in der Kapelle keine Messe lesen, noch eine sonstige gottesdienstliche Handlung vornehmen. Auch darf an jenen Tagen in der Kapelle nicht geläutet werden. An obengenannten Tagen hat der Rector beim Gottesdienste in der Pfarrkirche zu erscheinen und mit zur Hand zu gehen.

An den andern Sonn- und Festtagen aber soll, mag auch in der Kapelle Messe gelesen werden, dennoch die Einwohnerschaft Noithausens gehalten sein, die Mutterkirche in Elsen zu besuchen, um dort ihrer kirchlichen Pflicht zu genügen. Bei Erkrankung des zeitigen Pfarrers oder in dringlicher Abwesenheit soll der Rector von Noithausen verpflichtet sein, den Dienst in der Pfarrkirche zu versehen.[1]

So scheint das Verhältnis der Kapelle zur Pfarrkirche Jahrhunderte geblieben zu sein. 1798 erlaubte die geistliche Behörde auf inständiges Bitten der Bewohner von Noithausen und mit Genehmigung des Pfarrers von Elsen, daß während der Monate November, December und Januar, ausgenommen Allerheiligen, Weihnachten und Stephanstag, die Gläubigen auch in der Kapelle die h. Messe hören könnten, jedoch solle der Rector eine Viertelstunde predigen oder katechisiren und die üblichen Proclamationen vornehmen.

Damals war die Kapelle, welche 1780 vor Alter einstürzte, aus freiwilligen Beiträgen wieder aufgebaut worden. 1797 am 25. Juni wurde die Benediction derselben durch den Pastor Herriger vollzogen.


Rectoren.

1554 wird ein Hermann von Hoesteden als Kaplan in Noithausen genannt.

Nur weinige Namen der Rectoren aus alter Zeit finden sich aufgezeichnet.



  1. Urkunde im Pfarrarchiv zu Elsen. Siehe Anhang, 9.