Hörster oder Visbecker Mark: Unterschied zwischen den Versionen

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==Hörster oder Visbecker Mark==
==Hörster oder Visbecker Mark==
===[[Holtding]] 1601===
===[[Holtding]] 1601===
1601, am 30. 10. vormittags 10 Uhr, fand ein Holzgericht statt vor dem [[Haus Visbeck|Hause Visbeck]], als gewöhnlichem [[Mahlplatz]] durch den Richter Diedr. Hölscher aus Dülmen als Stellvertreter des Holzrichters Georg von Ketteler zur Wirburg, zeitigen Besitzers des Hauses Visbeck,
1601, am 30. 10. vormittags 10 Uhr, fand ein Holzgericht statt vor dem [[Haus Visbeck|Hause Visbeck]], als gewöhnlichem [[Mahlstätte|Mahlplatz]] durch den Richter Diedr. Hölscher aus Dülmen als Stellvertreter des Holzrichters Georg von Ketteler zur Wirburg, zeitigen Besitzers des Hauses Visbeck,


Henrich Voßmöller hat sich mündlich als Markengenosse erklärt. Der 3. Vorbesitzer dieses Kotters ist ein Müller des Hauses Visbeck gewesen; seines Diensies halber sei ihm vergünstigt, in der Mark Spröck zu lesen, haben aber kein Hauen, wie auch die Markgenossen sie nie¬mals zum Markenbier gebottet hätten. Des Richters Bescheid war: „Weil die  [[Erbexe|Erbexen]]  nicht gegenwärtig und bei dieser winterlichen Zeit die Tage kurz, hat der Richter diesen Punkt bis auf nächste Zusammenkunft der [[Erbexe|Erbexen]]  oder zum nächsten [[Holtding|Holting]] hingesetzt."
Henrich Voßmöller hat sich mündlich als Markengenosse erklärt. Der 3. Vorbesitzer dieses Kotters ist ein Müller des Hauses Visbeck gewesen; seines Diensies halber sei ihm vergünstigt, in der Mark Spröck zu lesen, haben aber kein Hauen, wie auch die Markgenossen sie niemals zum Markenbier gebottet hätten. Des Richters Bescheid war: „Weil die  [[Erbexe|Erbexen]]  nicht gegenwärtig und bei dieser winterlichen Zeit die Tage kurz, hat der Richter diesen Punkt bis auf nächste Zusammenkunft der [[Erbexe|Erbexen]]  oder zum nächsten [[Holtding|Holting]] hingesetzt."


Was anlangt die Markengrenze und [[Schnade|Schnad]], so sagen die alten Kunden: „Die Mark gränzt an der Ostseite am Middelgraven, von da nach Osterups Wiesche, da die Markensteine vor Endes der Becke liegen und von da nach dem Scheidesteine in der Heide nach der Leversumer Markenhorsten, von da die Soseke längs nach der Wülfe Tuten und ferner längs der dicken Kämpen hinauf bis an Dresemanns Land, von da wiederum nach dem vorgedachten Middelgraven.
Was anlangt die Markengrenze und [[Schnade|Schnad]], so sagen die alten Kunden: „Die Mark gränzt an der Ostseite am Middelgraven, von da nach Osterups Wiesche, da die Markensteine vor Endes der Becke liegen und von da nach dem Scheidesteine in der Heide nach der Leversumer Markenhorsten, von da die Soseke längs nach der Wülfe Tuten und ferner längs der dicken Kämpen hinauf bis an Dresemanns Land, von da wiederum nach dem vorgedachten Middelgraven.
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14. Es soll jährlich im Sommer 2 oder 3mal das Vieh aus der Mark geschüttet und auf das Haus Visbeck getrieben werden, wie von Altersher gebräuchlich, damit man erkenne, ob auch jemand fremde Habe angenommen.
14. Es soll jährlich im Sommer 2 oder 3mal das Vieh aus der Mark geschüttet und auf das Haus Visbeck getrieben werden, wie von Altersher gebräuchlich, damit man erkenne, ob auch jemand fremde Habe angenommen.
15. Nach Verfließung 8jähriger Zeit soll jedesmal die [[Schnade|Markenschnad]] von den Markgenossen umgezogen werden, damit die Markensteine nicht verrückt, sondern in gutem Zustande gehalten werden mögen.
15. Nach Verfließung 8jähriger Zeit soll jedesmal die [[Schnade|Markenschnad]] von den Markgenossen umgezogen werden, damit die Markensteine nicht verrückt, sondern in gutem Zustande gehalten werden mögen.
16. Da sich nun begeben wurde, daß in obgemelter Schüttung un¬gewahrte Beeste (=Biester) betroffen, so soll von 1 Pferd 3 Schilling, von einer Kuh 2, von 1 Rind 1 ½ , von 1 Kalb 1, von 1 Schwein 1 Schilling, von 1 Schaf 1 Deut eingenommen werden.
16. Da sich nun begeben wurde, daß in obgemelter Schüttung ungewahrte Beeste (=Biester) betroffen, so soll von 1 Pferd 3 Schilling, von einer Kuh 2, von 1 Rind 1 ½ , von 1 Kalb 1, von 1 Schwein 1 Schilling, von 1 Schaf 1 Deut eingenommen werden.


Diese Verköhrung soll jährlich auf'm Holting verlesen und mit Rat des Holzrichters und der Erbexen vermehrt, verändert und verbessert werden.
Diese Verköhrung soll jährlich auf'm Holting verlesen und mit Rat des Holzrichters und der Erbexen vermehrt, verändert und verbessert werden.


Die Aufseher oder [[Malleute]] der Mark Joan Zurhorst und Dresemann zeigten an, daß sie keine Schädigung der Mark wahrgenommen; der Verwalter des [[Haus Visbeck|Hauses Visbeck]], beeinträchtige die Genossen an der Plaggenmat.
Die Aufseher oder [[Malleute|Malleute]] der Mark Joan Zurhorst und Dresemann zeigten an, daß sie keine Schädigung der Mark wahrgenommen; der Verwalter des [[Haus Visbeck|Hauses Visbeck]], beeinträchtige die Genossen an der Plaggenmat.


Die Markgenossen sagen aus, daß in den 3 Marken, nämlich der Dernekämper, Horster und Leversumer Mark das Vieh (ausgenommen die Schafe, die ein Jeder in seiner Mark hüten müsse) durcheinander, ungeschüttet, geweidet werden und sei auch selbiges unstreitig und unverrückt bei ihren Lebzeiten in Gebrauch und Observanz gehalten worden.
Die Markgenossen sagen aus, daß in den 3 Marken, nämlich der Dernekämper, Horster und Leversumer Mark das Vieh (ausgenommen die Schafe, die ein Jeder in seiner Mark hüten müsse) durcheinander, ungeschüttet, geweidet werden und sei auch selbiges unstreitig und unverrückt bei ihren Lebzeiten in Gebrauch und Observanz gehalten worden.


===Holtding 1612===
===Holtding 1612===
1612, am 28. 6., wurde das nächste Holzgericht durch den stellvertretenden Richter, Bürgermeister Reinold Nußmann aus Stadt Dülmen, im Namen des Joh. Ledebur v. Ketteler zur Wirburg, Markenrichters, vor dem  [[Haus Visbeck|Hause Visbeck]] als gewöhnlichem [[Mahlstätte|Malplatz]] niedergesetzt. An der Gerichtsbank erschienen Joh. zur Horst und der Schulte zu Visbeck und haben gewroget, daß Friedag Wulfetüter als ein Ausgesessener dieser Mark etliche Fuder Bollen und Weichholz aus der Mark entführt habe. Es ist deshalb durch einhelligen Schluß des Erbholzrichters und an¬wesenden[[Erbexe|Erbexen]]  verabschiedet und beföhlen, im Falle einer der eingesessenen Bauersmänner gemeldeten Wulfetüter auf der Mark betreffen würde, er solches an das [[Haus Visbeck]] unverzüglich melden und mit Zutun des Verwalters dort sich stärken und Beklagtens Wagen und Pferde anhalten und an's [[Haus Visbeck]] bringen solle.  
1612, am 28. 6., wurde das nächste Holzgericht durch den stellvertretenden Richter, Bürgermeister Reinold Nußmann aus Stadt Dülmen, im Namen des Joh. Ledebur v. Ketteler zur Wirburg, Markenrichters, vor dem  [[Haus Visbeck|Hause Visbeck]] als gewöhnlichem [[Mahlstätte|Malplatz]] niedergesetzt. An der Gerichtsbank erschienen Joh. zur Horst und der Schulte zu Visbeck und haben gewroget, daß Friedag Wulfetüter als ein Ausgesessener dieser Mark etliche Fuder Bollen und Weichholz aus der Mark entführt habe. Es ist deshalb durch einhelligen Schluß des Erbholzrichters und anwesenden[[Erbexe|Erbexen]]  verabschiedet und beföhlen, im Falle einer der eingesessenen Bauersmänner gemeldeten Wulfetüter auf der Mark betreffen würde, er solches an das [[Haus Visbeck]] unverzüglich melden und mit Zutun des Verwalters dort sich stärken und Beklagtens Wagen und Pferde anhalten und an's [[Haus Visbeck]] bringen solle.  


Viele Markeingesessene haben wider die [[Verköhrung]] in der [[Sappzeit]] Weichholz gehauen. Die [[Brüchte|Brüchthaften]] wurden in der Strafe der Verköhrung billig verdammt.
Viele Markeingesessene haben wider die [[Verköhrung]] in der [[Sappzeit]] Weichholz gehauen. Die [[Brüchte|Brüchthaften]] wurden in der Strafe der Verköhrung billig verdammt.


=== [[Schüttung|Schüttungszettel]] 1683===
=== [[Schüttung|Schüttungszettel]] 1683===
1683 (Schüttungszettel der Horster Mark). Den 28. Juni hat Christ. Heidenreich Freiherr Droste, Herr zu Visbeck, Holzrichter, auf Begehren der gemeinen Markgenossen eine  [[Schüttung]] tun lassen und ist das Vieh am [[Haus Visbeck|Hause Visbeck]] aufgetrieben worden. Der gewöhnliche Schütt¬ort ist sonst am Schultenhof zu Visbeck: Es wurden aufgetrieben von
1683 (Schüttungszettel der Horster Mark). Den 28. Juni hat Christ. Heidenreich Freiherr Droste, Herr zu Visbeck, Holzrichter, auf Begehren der gemeinen Markgenossen eine  [[Schüttung]] tun lassen und ist das Vieh am [[Haus Visbeck|Hause Visbeck]] aufgetrieben worden. Der gewöhnliche Schüttort ist sonst am Schultenhof zu Visbeck: Es wurden aufgetrieben von
# Hölscher 7 Kuhbieste. Dieser gehört in der Leversumer Mark und gehen darum in der Horster Mark Bieste frei gegen einander los.
# Hölscher 7 Kuhbieste. Dieser gehört in der Leversumer Mark und gehen darum in der Horster Mark Bieste frei gegen einander los.
# Johann Krökeldrup, anders geheißen Balster, ist unberechtigt, für 1 Kuh 1 Schilling. Wegen Armut ist ihm aber das Schüttgeld zurückgesandt.
# Johann Krökeldrup, anders geheißen Balster, ist unberechtigt, für 1 Kuh 1 Schilling. Wegen Armut ist ihm aber das Schüttgeld zurückgesandt.
# Voßmöller 6 Kühe, 3 Sterken,  4 Kälber sind als berechtigt frei passiert.
# Voßmöller 6 Kühe, 3 [[Sterke (Vieh)|Sterken]],  4 Kälber sind als berechtigt frei passiert.
# Bernd Könning auf Schulte Visbecks Hof berechtigt 6 Kühe, 2 Sterken, 3 Kälber.
# Bernd Könning auf Schulte Visbecks Hof berechtigt 6 Kühe, 2 Sterken, 3 Kälber.
# Mutter Schepersche 2 Kühe, gibt den Markgenossen ½ Tonne Bier jährlich und also kein Schüttgeld.
# Mutter Schepersche 2 Kühe, gibt den Markgenossen ½ Tonne Bier jährlich und also kein Schüttgeld.
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* 4 Weideberechtigten (Voßmöller und Scheiper in Daldrup, Wildemann und Wulftüter in Dernekamp).  
* 4 Weideberechtigten (Voßmöller und Scheiper in Daldrup, Wildemann und Wulftüter in Dernekamp).  


Die Mark bestand aus Holzboden (Hochholz und Erlenschlagholz), Weideboden und Heide¬gründen. Die Verfassung war die gewöhnliche des Münsterlandes. Die Markrichterschaft stand dem [[Haus Visbeck|Hause Visbeck]]  bezw. dem Grafen Droste¬Vischering als dessen Eigentümer zu. Die Holzgerechtsame und die Teilnahme an den Marken-Einkünften wurden nach Verhältnis der den Markgenossen zustehenden Wahren (je 2) ausgeübt. Die Benutzung der Hude und des Plaggenmats richtete sich nach dem gesetzlich zu be¬gründenden Bedürfnisse der berechtigten Güter und Stellen. Unter den Einkünften war 1 Tonne Bier oder 3 Tlr. jährlich, welche der Graf Droste-Vischering leisten mußte. Sie wurde mit 60 Tlr. abgelöst.  
Die Mark bestand aus Holzboden (Hochholz und Erlenschlagholz), Weideboden und Heidegründen. Die Verfassung war die gewöhnliche des Münsterlandes. Die Markrichterschaft stand dem [[Haus Visbeck|Hause Visbeck]]  bezw. dem Grafen DrosteVischering als dessen Eigentümer zu. Die Holzgerechtsame und die Teilnahme an den Marken-Einkünften wurden nach Verhältnis der den Markgenossen zustehenden Wahren (je 2) ausgeübt. Die Benutzung der Hude und des Plaggenmats richtete sich nach dem gesetzlich zu begründenden Bedürfnisse der berechtigten Güter und Stellen. Unter den Einkünften war 1 Tonne Bier oder 3 Tlr. jährlich, welche der Graf Droste-Vischering leisten mußte. Sie wurde mit 60 Tlr. abgelöst.  


Die Flächengrösse betrug 335 Morgen, abgeschätzt zu 4.474 Tlr. Der Vis¬becker Mühlenbach durchschnitt die Mark. Eine Sandgrube lag am Schanzenbaum.
Die Flächengrösse betrug 335 Morgen, abgeschätzt zu 4.474 Tlr. Der Visbecker Mühlenbach durchschnitt die Mark. Eine Sandgrube lag am Schanzenbaum.


Der Teilungsvertrag wurde am 27. 8. 1832 in Dülmen vollzogen.
Der Teilungsvertrag wurde am 27. 8. 1832 in Dülmen vollzogen.

Aktuelle Version vom 25. November 2021, 10:57 Uhr

Hierarchie

Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Regierungsbezirk Münster > Kreis Coesfeld > Dülmen > Hörster oder Visbecker Mark

Hörster oder Visbecker Mark

Holtding 1601

1601, am 30. 10. vormittags 10 Uhr, fand ein Holzgericht statt vor dem Hause Visbeck, als gewöhnlichem Mahlplatz durch den Richter Diedr. Hölscher aus Dülmen als Stellvertreter des Holzrichters Georg von Ketteler zur Wirburg, zeitigen Besitzers des Hauses Visbeck,

Henrich Voßmöller hat sich mündlich als Markengenosse erklärt. Der 3. Vorbesitzer dieses Kotters ist ein Müller des Hauses Visbeck gewesen; seines Diensies halber sei ihm vergünstigt, in der Mark Spröck zu lesen, haben aber kein Hauen, wie auch die Markgenossen sie niemals zum Markenbier gebottet hätten. Des Richters Bescheid war: „Weil die Erbexen nicht gegenwärtig und bei dieser winterlichen Zeit die Tage kurz, hat der Richter diesen Punkt bis auf nächste Zusammenkunft der Erbexen oder zum nächsten Holting hingesetzt."

Was anlangt die Markengrenze und Schnad, so sagen die alten Kunden: „Die Mark gränzt an der Ostseite am Middelgraven, von da nach Osterups Wiesche, da die Markensteine vor Endes der Becke liegen und von da nach dem Scheidesteine in der Heide nach der Leversumer Markenhorsten, von da die Soseke längs nach der Wülfe Tuten und ferner längs der dicken Kämpen hinauf bis an Dresemanns Land, von da wiederum nach dem vorgedachten Middelgraven.

Die Markenverköhrung (vom Markenrichter überreicht) wurde verlesen, insbesondere Punkt 14. Es soll jährlich im Sommer 2 oder 3mal das Vieh aus der Mark geschüttet und auf das Haus Visbeck getrieben werden, wie von Altersher gebräuchlich, damit man erkenne, ob auch jemand fremde Habe angenommen. 15. Nach Verfließung 8jähriger Zeit soll jedesmal die Markenschnad von den Markgenossen umgezogen werden, damit die Markensteine nicht verrückt, sondern in gutem Zustande gehalten werden mögen. 16. Da sich nun begeben wurde, daß in obgemelter Schüttung ungewahrte Beeste (=Biester) betroffen, so soll von 1 Pferd 3 Schilling, von einer Kuh 2, von 1 Rind 1 ½ , von 1 Kalb 1, von 1 Schwein 1 Schilling, von 1 Schaf 1 Deut eingenommen werden.

Diese Verköhrung soll jährlich auf'm Holting verlesen und mit Rat des Holzrichters und der Erbexen vermehrt, verändert und verbessert werden.

Die Aufseher oder Malleute der Mark Joan Zurhorst und Dresemann zeigten an, daß sie keine Schädigung der Mark wahrgenommen; der Verwalter des Hauses Visbeck, beeinträchtige die Genossen an der Plaggenmat.

Die Markgenossen sagen aus, daß in den 3 Marken, nämlich der Dernekämper, Horster und Leversumer Mark das Vieh (ausgenommen die Schafe, die ein Jeder in seiner Mark hüten müsse) durcheinander, ungeschüttet, geweidet werden und sei auch selbiges unstreitig und unverrückt bei ihren Lebzeiten in Gebrauch und Observanz gehalten worden.

Holtding 1612

1612, am 28. 6., wurde das nächste Holzgericht durch den stellvertretenden Richter, Bürgermeister Reinold Nußmann aus Stadt Dülmen, im Namen des Joh. Ledebur v. Ketteler zur Wirburg, Markenrichters, vor dem Hause Visbeck als gewöhnlichem Malplatz niedergesetzt. An der Gerichtsbank erschienen Joh. zur Horst und der Schulte zu Visbeck und haben gewroget, daß Friedag Wulfetüter als ein Ausgesessener dieser Mark etliche Fuder Bollen und Weichholz aus der Mark entführt habe. Es ist deshalb durch einhelligen Schluß des Erbholzrichters und anwesendenErbexen verabschiedet und beföhlen, im Falle einer der eingesessenen Bauersmänner gemeldeten Wulfetüter auf der Mark betreffen würde, er solches an das Haus Visbeck unverzüglich melden und mit Zutun des Verwalters dort sich stärken und Beklagtens Wagen und Pferde anhalten und an's Haus Visbeck bringen solle.

Viele Markeingesessene haben wider die Verköhrung in der Sappzeit Weichholz gehauen. Die Brüchthaften wurden in der Strafe der Verköhrung billig verdammt.

Schüttungszettel 1683

1683 (Schüttungszettel der Horster Mark). Den 28. Juni hat Christ. Heidenreich Freiherr Droste, Herr zu Visbeck, Holzrichter, auf Begehren der gemeinen Markgenossen eine Schüttung tun lassen und ist das Vieh am Hause Visbeck aufgetrieben worden. Der gewöhnliche Schüttort ist sonst am Schultenhof zu Visbeck: Es wurden aufgetrieben von

  1. Hölscher 7 Kuhbieste. Dieser gehört in der Leversumer Mark und gehen darum in der Horster Mark Bieste frei gegen einander los.
  2. Johann Krökeldrup, anders geheißen Balster, ist unberechtigt, für 1 Kuh 1 Schilling. Wegen Armut ist ihm aber das Schüttgeld zurückgesandt.
  3. Voßmöller 6 Kühe, 3 Sterken, 4 Kälber sind als berechtigt frei passiert.
  4. Bernd Könning auf Schulte Visbecks Hof berechtigt 6 Kühe, 2 Sterken, 3 Kälber.
  5. Mutter Schepersche 2 Kühe, gibt den Markgenossen ½ Tonne Bier jährlich und also kein Schüttgeld.
  6. Bernd Beillers auf Peter Schepers Hof ist unberechtigt, zahlte für 3 Kühe 3 Schilling.
  7. Wildemann, unberechtigt, 4 Kühe, 4 Sterke: er hat einen sicheren Akkord mit den Markgenossen, wie im vorigen Schüttungszettel zu ersehen.
  8. Bernd Wördemann ist unberechtigt, zahlt für 3 Pferde 5 Schilling 3 Deut

Was einkommt wird von den Markgenossen verzehrt.

Fund auf Haus Ostendorf

1684 berichtete Bern. Nieland, Richter zu Dülmen und Ostendorf, dem Hause Vischering, daß die Markbücher und alle Nachrichten der Hörstermark — darin enthalten sind die Verkoringe, abgehaltenen Holzgerichte, Schnadscheidungen, und ausgewiesene Erbexen und Markgenossen, in Ostendorf aufgefunden und vorhanden sind.

  • Quelle: Archiv Visbeck in Darfeld.

Markenteilung

1832 wurde die Mark geteilt. Sie war in gemeinschaftlicher Benutzung von 8 Eigentümern

  1. Haus Visbeck
  2. Schulze Visbeck
  3. Borghecke
  4. Zurhorst
  5. Große Horstmann und
  6. Wilbert, sowie
  7. Dresemann und
  8. Edelbrok in Ondrup) und
  • 4 Weideberechtigten (Voßmöller und Scheiper in Daldrup, Wildemann und Wulftüter in Dernekamp).

Die Mark bestand aus Holzboden (Hochholz und Erlenschlagholz), Weideboden und Heidegründen. Die Verfassung war die gewöhnliche des Münsterlandes. Die Markrichterschaft stand dem Hause Visbeck bezw. dem Grafen DrosteVischering als dessen Eigentümer zu. Die Holzgerechtsame und die Teilnahme an den Marken-Einkünften wurden nach Verhältnis der den Markgenossen zustehenden Wahren (je 2) ausgeübt. Die Benutzung der Hude und des Plaggenmats richtete sich nach dem gesetzlich zu begründenden Bedürfnisse der berechtigten Güter und Stellen. Unter den Einkünften war 1 Tonne Bier oder 3 Tlr. jährlich, welche der Graf Droste-Vischering leisten mußte. Sie wurde mit 60 Tlr. abgelöst.

Die Flächengrösse betrug 335 Morgen, abgeschätzt zu 4.474 Tlr. Der Visbecker Mühlenbach durchschnitt die Mark. Eine Sandgrube lag am Schanzenbaum.

Der Teilungsvertrag wurde am 27. 8. 1832 in Dülmen vollzogen.

Quellen