Geschichte der Gemeinde Wegberg/159: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
K (2. Korrektur)
 
(2 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Geschichte Wegberg|158|157|160|korrigiert}}
<noinclude>{{Geschichte Wegberg|158|157|160|fertig}}</noinclude>
<center>—15-</center>
 


<center>§ 3.</center>
<center>§ 3.</center>


Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden nach Maßgabe des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches bestraft.
{{NE}}Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden nach Maßgabe des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches bestraft.
 


<center>§ 4.</center>
<center>§ 4.</center>


Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizei Verordnung vom l7. November 1885 aufgehoben.
{{NE}}Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizei-Verordnung vom 17. November 1885 aufgehoben.
 
 
::Wegberg, den 16. Dezember 1907.


::Die Polizei-Verwaltung.
{{NE}}{{Sperrschrift|Wegberg}}, den 16. Dezember 1907.


::Der Bürgermeister:
::::::::::::::::Die Polizei-Verwaltung.


::Vollmer.
::::::::::::::::Der Bürgermeister:


:::::::::::::::::{{Sperrschrift|Vollmer}}.


 
====Polizei-Verordnung betreffend die Polizeistunde und die Beleuchtung der Wirtschaften.====
 
{{NE}}Auf Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird hiermit für den Bezirk der Bürgermeisterei Wegberg Folgendes verordnet:
 
<center>'''Polizei-Verordnung betreffend die Polizeistunde und die Beleuchtung der Wirtschaften.</center>
 
Auf Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird hiermit für den Bezirk der Bürgermeisterei Wegberg Folgendes verordnet:
 


<center>§ 1.</center>
<center>§ 1.</center>


Für alle Gast- und Schankwirtschaften, sowie öffentliche Vergnügungsorte wird hiermit die Polizeistunde auf 12 Uhr nachts festgesetzt.
{{NE}}Für alle Gast- und Schankwirtschaften, sowie öffentliche Vergnügungsorte wird hiermit die Polizeistunde auf 12 Uhr nachts festgesetzt.
 
Für diejenigen Tage, an welchen in einer Ortschaft der Gemeinde die Veranstaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten und Kirmesfeiern gestattet ist, wird für diese Ortschaft die Polizeistunde bis auf 2 Uhr nachts verlängert.


{{NE}}Für diejenigen Tage, an welchen in einer Ortschaft der Gemeinde die Veranstaltung von {{Sperrschrift|öffentlichen}} Tanzlustbarkeiten und Kirmesfeiern gestattet ist, wird für diese Ortschaft die Polizeistunde bis auf 2 Uhr nachts verlängert.


<center>§ 2.</center>
<center>§ 2.</center>


Die Polizei Verordnung findet keine Anwendung auf Reisende, die in der Wirtschaft, in der sie sich aufhalten, auch übernachten.
{{NE}}Die Polizei-Verordnung findet keine Anwendung auf Reisende, die in der Wirtschaft, in der sie sich aufhalten, auch übernachten.
 


<center>§ 3.</center>
<center>§ 3.</center>


In Fällen, wo es die Rücksicht auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sittlichkeit erfordert, kann die Polizei-Verwaltung durch besondere Anordnung für einzelne Lokale die Polizeistunde auf einen früheren Zeitpunkt — als wie in § 1 angegeben — verlegen.
{{NE}}In Fällen, wo es die Rücksicht auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sittlichkeit erfordert, kann die Polizei-Verwaltung durch besondere Anordnung für einzelne Lokale die Polizeistunde auf einen früheren Zeitpunkt — als wie in § 1 angegeben — verlegen.

Aktuelle Version vom 23. November 2008, 17:18 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Gemeinde Wegberg
Inhalt
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[158]
Nächste Seite>>>
[160]
Datei:Geschichte der Gemeinde Wegberg.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.



§ 3.

      Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden nach Maßgabe des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches bestraft.

§ 4.

      Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizei-Verordnung vom 17. November 1885 aufgehoben.

      Wegberg, den 16. Dezember 1907.

Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Vollmer.

Polizei-Verordnung betreffend die Polizeistunde und die Beleuchtung der Wirtschaften.

      Auf Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird hiermit für den Bezirk der Bürgermeisterei Wegberg Folgendes verordnet:

§ 1.

      Für alle Gast- und Schankwirtschaften, sowie öffentliche Vergnügungsorte wird hiermit die Polizeistunde auf 12 Uhr nachts festgesetzt.

      Für diejenigen Tage, an welchen in einer Ortschaft der Gemeinde die Veranstaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten und Kirmesfeiern gestattet ist, wird für diese Ortschaft die Polizeistunde bis auf 2 Uhr nachts verlängert.

§ 2.

      Die Polizei-Verordnung findet keine Anwendung auf Reisende, die in der Wirtschaft, in der sie sich aufhalten, auch übernachten.

§ 3.

      In Fällen, wo es die Rücksicht auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sittlichkeit erfordert, kann die Polizei-Verwaltung durch besondere Anordnung für einzelne Lokale die Polizeistunde auf einen früheren Zeitpunkt — als wie in § 1 angegeben — verlegen.