Geschichte der Gemeinde Wegberg/156: Unterschied zwischen den Versionen

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Geldbuße von 3—9 Mk., im Nichtbeitreibungsfalle mit verhältnismäßiger Haftstrafe geahndet.
 
 
Geldbuße von 3—9 Mk., im Nichtbeitreibungsfalle mit verhältnismäßiger Haftstrafe geahndet.
 


<center>§ 8.</center>
<center>§ 8.</center>


{{NE}}Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft, gleichzeitig verliert die Polizei-Verordnung vom 13. Juni 1878 ihre Gültigkeit.


Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft, gleichzeitig verliert die Polizei-Verordnung vom 13. Juni 1878 ihre Gültigkeit.
{{NE}}{{Sperrschrift|Wegberg}}, den 2. Januar 1908.
 
::Wegberg, den 2. Januar 1908.
 
::Die Polizei Verwaltung:
 
::Der Bürgermeister:
 
::Vollmer.
 
 
 


::::::::::::::Die Polizei Verwaltung:


<center>'''Ortsstatut  betr.  die Reinhaltung  der  Straßen, Wege  und Plätze im Bezirke der Gemeinde Wegberg.</center>
::::::::::::::Der Bürgermeister:


:::::::::::::::{{Sperrschrift|Vollmer}}.


Auf Grund des § 11 der Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 und des § 68 des Kommunal-Abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird gemäß Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Dezember 1907 nachstehendes Ortsstatut für den Bezirk der Gemeinde Wegberg erlassen.
====Ortsstatut betr. die Reinhaltung der Straßen, Wege und Plätze im Bezirke der Gemeinde Wegberg.====
 
{{NE}}Auf Grund des § 11 der Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 und des § 68 des Kommunal-Abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird gemäß Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Dezember 1907 nachstehendes Ortsstatut für den Bezirk der Gemeinde Wegberg erlassen.


<center>§ 1.</center>
<center>§ 1.</center>


Zur Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze werden die Handdienste der Eigentümer bezw. Bewohner der angrenzenden Gebäude und Grundstücke nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Anspruch genommen.
{{NE}}Zur Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze werden die Handdienste der Eigentümer bezw. Bewohner der angrenzenden Gebäude und Grundstücke nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Anspruch genommen.
 


<center>§ 2.</center>
<center>§ 2.</center>


Jeder Eigentümer, Mieter oder Inhaber eines an einer Straße, einem  öffentlichen Platze oder Wege liegenden Gebäudes, Gebäudeteiles oder Grundstückes, hat die Straße, den öffentlichen Platz   oder Weg   nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rein zu halten.
{{NE}}Jeder Eigentümer, Mieter oder Inhaber eines an einer Straße, einem  öffentlichen Platze oder Wege liegenden Gebäudes, Gebäudeteiles oder Grundstückes, hat die Straße, den öffentlichen Platz oder Weg nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rein zu halten.


Auf die außerhalb der bebauten Ortsteile belegenen Straßen, Plätze und Wegeteile, sowie auf nicht gepflasterte Straßen, Plätze, Wegeteile und nicht gepflasterte oder mit sonstigem Stein befestigte Rinnen oder Gräben erstreckt sich die Reinigungspflicht nicht. Beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter gilt bei einem bewohnten Grundstücke der Bewohner
{{NE}}Auf die außerhalb der bebauten Ortsteile belegenen Straßen, Plätze und Wegeteile, sowie auf nicht gepflasterte Straßen, Plätze, Wegeteile und nicht gepflasterte oder mit sonstigem Stein befestigte Rinnen oder Gräben erstreckt sich die Reinigungspflicht nicht. Beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter gilt bei einem bewohnten Grundstücke der Bewohner

Aktuelle Version vom 23. November 2008, 17:04 Uhr

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Geldbuße von 3—9 Mk., im Nichtbeitreibungsfalle mit verhältnismäßiger Haftstrafe geahndet.

§ 8.

      Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft, gleichzeitig verliert die Polizei-Verordnung vom 13. Juni 1878 ihre Gültigkeit.

      Wegberg, den 2. Januar 1908.

Die Polizei Verwaltung:
Der Bürgermeister:
Vollmer.

Ortsstatut betr. die Reinhaltung der Straßen, Wege und Plätze im Bezirke der Gemeinde Wegberg.

      Auf Grund des § 11 der Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 und des § 68 des Kommunal-Abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird gemäß Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Dezember 1907 nachstehendes Ortsstatut für den Bezirk der Gemeinde Wegberg erlassen.

§ 1.

      Zur Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze werden die Handdienste der Eigentümer bezw. Bewohner der angrenzenden Gebäude und Grundstücke nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Anspruch genommen.

§ 2.

      Jeder Eigentümer, Mieter oder Inhaber eines an einer Straße, einem öffentlichen Platze oder Wege liegenden Gebäudes, Gebäudeteiles oder Grundstückes, hat die Straße, den öffentlichen Platz oder Weg nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rein zu halten.

      Auf die außerhalb der bebauten Ortsteile belegenen Straßen, Plätze und Wegeteile, sowie auf nicht gepflasterte Straßen, Plätze, Wegeteile und nicht gepflasterte oder mit sonstigem Stein befestigte Rinnen oder Gräben erstreckt sich die Reinigungspflicht nicht. Beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter gilt bei einem bewohnten Grundstücke der Bewohner