Geschichte der Gemeinde Wegberg/153: Unterschied zwischen den Versionen
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der Wiederbelegung auf die Dauer eines weiteren Beerdigungsturnus gegen eine an die Gemeindekasse zu zahlende Gebühr von 10 Mark gestattet werden. Durch Zahlung dieser Gebühr wird indes eine Berechtigung zur Wiederbelegung des Grabes nicht erworben. | |||
<center>§ 9.</center> | |||
{{NE}}Für das Ausgraben und die Überführung bereits beerdigter Leichen von einer Grabstätte zur anderen oder zu einem anderen Friedhofe ist die besondere Erlaubnis des Regierungspräsidenten in Aachen erforderlich. Die Ausgrabung und Überführung erfolgt durch den Totengräber gegen eine an diesen zu zahlende Gebühr von 8—20 Mk. bei Überführuug auf demselben Friedhof und bei Überführung außerhalb desselben nach besonderer Vereinbarung. Vor Stellung eines Antrages zur Ausgrabung einer Leiche ist, falls die Ausgrabung nicht auf gerichtliche Anordnung erfolgt, stets eine gutachtliche Äußerung des Kreisarztes darüber einzuholen, ob und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist. | |||
§ | <center>§ 10.</center> | ||
{{NE}}Eine Beerdigung darf erst nach Vorlage der Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalles oder einer besonderen Ermächtigung der Polizeibehörde erfolgen. | |||
§ | <center>§ 11.</center> | ||
{{NE}}Die Errichtung von Kreuzen und Denkmälern mit den geeigneten Votivschriften steht sowohl auf den Reihengräbern wie auf den Privatbegräbnisstätten seiner Angehörigen einem jeden frei, wenn sie dem Ernst und der Würde des Orts entsprechen. Denksteine mit Fundamentierung sowie dauernde Einfriedigungen der Grabstätten und Vertiefungen auf Privatgrabstätten müssen 30 cm von der Friedhofseinfriedigung und von den Wegen entfernt bleiben, Nicht fundamentierte Denkmäler dürfen nur mit Genehmigung des Bürgermeisters errichtet werden. | |||
{{NE}}Von den Reihengräbern sind sie spätestens nach Ablauf des Beerdigungsturnus und bei Wiederbelegung dieser Gräber zu entfernen. Wird dieser Vorschrift nicht genügt, so verfallen sie der Gemeinde. | |||
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der Wiederbelegung auf die Dauer eines weiteren Beerdigungsturnus gegen eine an die Gemeindekasse zu zahlende Gebühr von 10 Mark gestattet werden. Durch Zahlung dieser Gebühr wird indes eine Berechtigung zur Wiederbelegung des Grabes nicht erworben.
Für das Ausgraben und die Überführung bereits beerdigter Leichen von einer Grabstätte zur anderen oder zu einem anderen Friedhofe ist die besondere Erlaubnis des Regierungspräsidenten in Aachen erforderlich. Die Ausgrabung und Überführung erfolgt durch den Totengräber gegen eine an diesen zu zahlende Gebühr von 8—20 Mk. bei Überführuug auf demselben Friedhof und bei Überführung außerhalb desselben nach besonderer Vereinbarung. Vor Stellung eines Antrages zur Ausgrabung einer Leiche ist, falls die Ausgrabung nicht auf gerichtliche Anordnung erfolgt, stets eine gutachtliche Äußerung des Kreisarztes darüber einzuholen, ob und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist.
Eine Beerdigung darf erst nach Vorlage der Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalles oder einer besonderen Ermächtigung der Polizeibehörde erfolgen.
Die Errichtung von Kreuzen und Denkmälern mit den geeigneten Votivschriften steht sowohl auf den Reihengräbern wie auf den Privatbegräbnisstätten seiner Angehörigen einem jeden frei, wenn sie dem Ernst und der Würde des Orts entsprechen. Denksteine mit Fundamentierung sowie dauernde Einfriedigungen der Grabstätten und Vertiefungen auf Privatgrabstätten müssen 30 cm von der Friedhofseinfriedigung und von den Wegen entfernt bleiben, Nicht fundamentierte Denkmäler dürfen nur mit Genehmigung des Bürgermeisters errichtet werden.
Von den Reihengräbern sind sie spätestens nach Ablauf des Beerdigungsturnus und bei Wiederbelegung dieser Gräber zu entfernen. Wird dieser Vorschrift nicht genügt, so verfallen sie der Gemeinde.