Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/080: Unterschied zwischen den Versionen
K (1 Versionen) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(6 dazwischenliegende Versionen von 4 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Geschichte der kleinen deutschen | {{Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1|079|87|081|unkorrigiert}} | ||
<center> | |||
{| | |||
| | |||
<center> | |||
== '''Herzog Johann Albrecht I. der Gelehrte'''== | |||
=='''und seine vier Brüder'''== | |||
'''1552 - 1576''' | |||
|- | |||
|} | |||
</center> | |||
Ruppinscher Machtspruch von 1556 und Sternberger Landes-Reversalien von 1572. Schuldennoth der mecklenburgischen Fürsten und Benutzung dieser Schuldennoth von Seiten des mecklenburgischen Adels: Abdrängug der drei Lanklöster Malchow, Dobbertin und Ribnitz zur Versorgung der adeligen Fräulein. Der Adel erachtet sich nur insofern zum Gehorsam gegen den Landesherrn verpflichtet, „als diese danach wären.“ Der Unterthanen „Heil und Bestes“ und der „Nothstall“ der Herzoge. Personalien. Einfacher Hof- und Beamtenstaat. Ein nicht adeliger {{Sperrschrift|Ausländer}} Kanzler | |||
Herzog {{Sperrschrift|Johann Albrecht I.}}, zubenannt „{{Sperrschrift|der Gelehrte“,}} war geboren 1525 und sicherte die Reformeation in Mecklenburg. Er hatte wieder Jahre lang mit seinen vier jüngeren Brüdern, namentlich mit Herzog {{Sperrschrift|Ulrich,}} wegen der Landestheilung Streitigkeiten. Der mecklenburgische Adel behauptete bei diesen Landestheilungen mit gehört werden zu müssen und zwar war er jetzt, wie er früher {{Sperrschrift|gegen}} die Theilung gewesen war, {{Sperrschrift|für}} duesekbem ubsferb aks er ub seuben segr egoistischen Interesse jetzt das alte Princip festhielt: „daß ein Herr allein nicht zur Regierung gelassen werden dürfe, sondern mehrere in Gemeinschaft das Land besitzen müßten.“ Im Jahre 1555 kam es dieserhalb zu Wismar, Herzog {{Sperrschrift|Johann Albrecht's I}} Residenz, als er in der Fastenzeit eben Hochzeit hiel mit {{Sperrschrift|Anne Sophie,}} Tochter des ersten Herzogs {{Sperrschrift|Albrecht}} in Preußen, welcher alte, ehrwürdige Herr damals persönlich sich eingefungen hatte, zu dem Wismarischen Vertrage vom 11. März, dem sogenannten fürstbrüderlichen Vertrage zwischen Herzog {{Sperrschrift|Johann Albrecht I.}} und Herzog {{Sperrschrift|Ulrich:}} letzterer erhielt damals {{Sperrschrift|Güstrow}} abgetreten. Dieser wichtige |
Aktuelle Version vom 28. Dezember 2014, 17:16 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1 | |
Teil 2 | Teil 3 | Teil 4 | |
<<<Vorherige Seite [079] |
Nächste Seite>>> [081] |
Datei:Geschichte der kleinen deutschen Hoefe 1.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Herzog Johann Albrecht I. der Gelehrteund seine vier Brüder1552 - 1576 |
Ruppinscher Machtspruch von 1556 und Sternberger Landes-Reversalien von 1572. Schuldennoth der mecklenburgischen Fürsten und Benutzung dieser Schuldennoth von Seiten des mecklenburgischen Adels: Abdrängug der drei Lanklöster Malchow, Dobbertin und Ribnitz zur Versorgung der adeligen Fräulein. Der Adel erachtet sich nur insofern zum Gehorsam gegen den Landesherrn verpflichtet, „als diese danach wären.“ Der Unterthanen „Heil und Bestes“ und der „Nothstall“ der Herzoge. Personalien. Einfacher Hof- und Beamtenstaat. Ein nicht adeliger Ausländer Kanzler
Herzog Johann Albrecht I., zubenannt „der Gelehrte“, war geboren 1525 und sicherte die Reformeation in Mecklenburg. Er hatte wieder Jahre lang mit seinen vier jüngeren Brüdern, namentlich mit Herzog Ulrich, wegen der Landestheilung Streitigkeiten. Der mecklenburgische Adel behauptete bei diesen Landestheilungen mit gehört werden zu müssen und zwar war er jetzt, wie er früher gegen die Theilung gewesen war, für duesekbem ubsferb aks er ub seuben segr egoistischen Interesse jetzt das alte Princip festhielt: „daß ein Herr allein nicht zur Regierung gelassen werden dürfe, sondern mehrere in Gemeinschaft das Land besitzen müßten.“ Im Jahre 1555 kam es dieserhalb zu Wismar, Herzog Johann Albrecht's I Residenz, als er in der Fastenzeit eben Hochzeit hiel mit Anne Sophie, Tochter des ersten Herzogs Albrecht in Preußen, welcher alte, ehrwürdige Herr damals persönlich sich eingefungen hatte, zu dem Wismarischen Vertrage vom 11. März, dem sogenannten fürstbrüderlichen Vertrage zwischen Herzog Johann Albrecht I. und Herzog Ulrich: letzterer erhielt damals Güstrow abgetreten. Dieser wichtige