Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/026: Unterschied zwischen den Versionen

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Landschaft abhängig zu machen. Der Hof stand und steht bis auf die neueste Zeit in einer merkwürdigen Abhängigkeit vom Adel, ganz so, wie in dem ehemaligen Polen. Dieser mecklenburgische Adel genoß und genießt noch heut zu Tage die Steuerfreiheit, die geringe feste Hufensteuer, die er seit dem Erbvergleiche von 1755 giebt, ist gar nicht zu erwähnen; auf den Landtagen dagegen bewilligt er die Steuern, die das Land aufzubringen hat. Die Bevölkerung des Landes, in beiden Herzogthümern 600,000 Menschen stark, umfaßt eine Scala sehr disparater, sehr ungleich berechtigter Existenzen, die sich von den hochprivilegirten steuerfreien, landtagenden sechshundert Rittern herabzieht bis auf die andern weniger gottbegnadigten Existenzen der 200,000 Seelen, welche ohngefähr auf die Städte kommen und der 400,000 Seelen, welche auf dem platten Lande leben und bei denen bis zum Jahre 1820 {{Sperrschrift|die Leibeigenschaft, die berüchtigte mecklenburgische Unterthänigkeit}} galt. Mecklenburg war das letzte Land in Deutschland, das sie aufhob. Die Ungleichheit der mecklenburgischen Berechtigungen tritt in den Städten zwischen den allein landtagenden Magistraten und den nicht vertretenen Stadtbürgern, sie tritt aber am allergrellsten auf dem platten Lande hervor, das noch heut zu Tage gar nicht vertreten ist und wo auch noch, was die materielle Existenz betrifft, die größte Ungleichheit herrscht: es giebt unter den 400,000 Landbewohnern wieder nur einige Hundert reiche Pächter und nur einige Tausend größere und kleinere Bauerneigenthümer, Erb- und Zeitpächter, kleine Büdner und Häusler,  dagegen  giebt es viele Tausende

Aktuelle Version vom 22. Juni 2012, 20:56 Uhr

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Landschaft abhängig zu machen. Der Hof stand und steht bis auf die neueste Zeit in einer merkwürdigen Abhängigkeit vom Adel, ganz so, wie in dem ehemaligen Polen. Dieser mecklenburgische Adel genoß und genießt noch heut zu Tage die Steuerfreiheit, die geringe feste Hufensteuer, die er seit dem Erbvergleiche von 1755 giebt, ist gar nicht zu erwähnen; auf den Landtagen dagegen bewilligt er die Steuern, die das Land aufzubringen hat. Die Bevölkerung des Landes, in beiden Herzogthümern 600,000 Menschen stark, umfaßt eine Scala sehr disparater, sehr ungleich berechtigter Existenzen, die sich von den hochprivilegirten steuerfreien, landtagenden sechshundert Rittern herabzieht bis auf die andern weniger gottbegnadigten Existenzen der 200,000 Seelen, welche ohngefähr auf die Städte kommen und der 400,000 Seelen, welche auf dem platten Lande leben und bei denen bis zum Jahre 1820 die Leibeigenschaft, die berüchtigte mecklenburgische Unterthänigkeit galt. Mecklenburg war das letzte Land in Deutschland, das sie aufhob. Die Ungleichheit der mecklenburgischen Berechtigungen tritt in den Städten zwischen den allein landtagenden Magistraten und den nicht vertretenen Stadtbürgern, sie tritt aber am allergrellsten auf dem platten Lande hervor, das noch heut zu Tage gar nicht vertreten ist und wo auch noch, was die materielle Existenz betrifft, die größte Ungleichheit herrscht: es giebt unter den 400,000 Landbewohnern wieder nur einige Hundert reiche Pächter und nur einige Tausend größere und kleinere Bauerneigenthümer, Erb- und Zeitpächter, kleine Büdner und Häusler, dagegen giebt es viele Tausende