Geschichte der Gemeinde Wegberg/132: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Auf Grund der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152) und der Beschlüsse des Gemeinderates von Wegberg vom 13. September, 29. November 1909 und 25. Jan. 1910 wird für die Gemeinde Wegberg nachstehende Steuerordnung erlassen.
 
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Aktuelle Version vom 15. Februar 2011, 21:51 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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Ordnung für die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Erwerbe von Grundstücken und von Rechten, für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten in der Gemeinde Wegberg.

      Auf Grund der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152) und der Beschlüsse des Gemeinderates von Wegberg vom 13. September, 29. November 1909 und 25. Jan. 1910 wird für die Gemeinde Wegberg nachstehende Steuerordnung erlassen.

§ 1.

      Jeder abgeleitete Eigentumserwerb eines in der Gemeinde belegenen Grundstücks oder Erwerb eines Rechtes, für welches die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten (Bergwerkseigentums, Erbbaurechts), unterliegt einer Steuer von eins vom Hundert des Wertes des erworbenen Grundstücks oder Rechtes.

      Erfolgt eine Auflassung auf Grund mehrerer, das Recht auf Auflassung begründender lästiger Rechtsgeschäfte von dem ersten Veräußerer an den letzten Erwerber, so werden die Erwerbspreise dieser sämtlichen Rechtsgeschäfte zusammengerechnet und ist die Steuer von diesem Gesamtbetrage zu entrichten. Übertragungen der Rechte eines Erwerbes aus dem Veräußerungsgeschäfte oder nachträgliche Erklärungen eines aus dem Veräußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben bezw. die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden wie Veräußerungen behandelt. Hat jedoch ein Erwerber das Veräußerungsgeschäft nachweislich auf Grund eines Vollmachtvertrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen, so bleibt die Übertragung seiner Rechte an den Dritten bei der Berechnung des zu versteuernden Betrages außer Betracht.

      Die Umsatzsteuer gelangt auch im Falle des Wechsels im Personenbestande von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften, Gewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften und eingetragenen Vereinen, sowie offenen Handelsgesellschaften, von deren Grundeigentum insoweit zur Erhebung als es der Beteiligung des ausscheidenden oder