Leibzucht: Unterschied zwischen den Versionen

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=='''Leibzucht'''==
[[Portal:Regionale Forschung|Regional]]  > [[Sprache]] > [[Amtssprache im Fürstbistum Münster]] > [[Leibzucht]]


eine Altersversorgung, in der Regel bei vorzeitiger Erbübergabe oder Übergabe der Administration eine beglaubigte Zusatzvereinbarung zur Sicherung des Lebensabends der Übergebenden oder Hinterbliebenen. Die Leibzucht konnte gleichermaßen unter Adeligen, Freien und Eigenbehörigen vereinbart werden. Bei Eigenbehörigen wurde der Grundherr regelmäßig mit einbezogen. Die Regelungen zur Höhe der Leibzucht richteten sich teilweise nach lokalen Gebräuchen.
==Amtssprache==
* [[Leibzucht]], "Liewtucht", “Liftucht“ (ndd.), „Lyftucht“(mhd.). Weitere Schreibweisen: Laibzugt, Leibzugt.


===Regelungen===
;Altenteil oder Witwenunterhalt: gleichermaßen bei Adel, Bürgern, Bauern, Freien und unbemittelten Leuten, mit oder ohne Vertrag und je nach Möglichkeiten oder Ansprüchen.
 
;Bedeutung: Bei [[Eigenbehörigkeit|Eigenbehörigen]] wurde der [[Grundherrschaft|Grundherr]] regelmäßig mit einbezogen. Die Regelungen zum Umfang der Leibzucht richteten sich teilweise nach lokalen Gebräuchen.
 
;'''Leibzuchthäuser''': (auch Burgen) wurden dem Zweck nach nur zeitweilig genutzt und waren daher zwischendurch oft verpachtet.
 
;[[Abstand (Gewinn)|Abstand]]:Eine weitere Nutzung konnte bei [[maljährig|maljährigen]] Ehen erforderlich werden, wenn das großjährige Kind aus erster Ehe die [[Admininistration]] übernommen hatte. Es konnte dann durchaus vorkommen, daß die Mutter mit dem zweiten Ehemann und den unmündigen Kindern  auf die Leibzucht ziehen mußte.
 
===Regelung nach Landrecht===
* Grafschaft Rietberg: [[:Bild:Rietberger-Landrecht 1697.djvu|Rietberger Landrecht vom Aug. 1697]]
* Grafschaft Rietberg: [[:Bild:Rietberger-Landrecht 1697.djvu|Rietberger Landrecht vom Aug. 1697]]
** Schwertner , Carl: Quellen und Forschungen zur Natur und Geschichte des Kreises Wiedenbrück, Heft 17 (1935)
** Schwertner , Carl: Quellen und Forschungen zur Natur und Geschichte des Kreises Wiedenbrück, Heft 17 (1935)


===Beispiel beim Adel===
17. 08.1503 Schadlosbrief des Johann Aschebrock zu [[Haus Mahlenburg|Mahlenburg]] für Steven von Mechelen, der sich für die Zahlung der Leibzucht seiner Mutter Mette Aschebrock aus den im Vertrag genannten Gütern verbürgt hat.
* Quelle: Archiv Haus Sandfort / Bürgschaften und Schadlosbriefe/Findbuch


==Literatur==
* [http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22195335_00000001.gif%22 Dr. Christian Ludwig Runde: Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altentheile auf Deutschen Bauerngütern (1805)]
* Wilfried Pabst: ''Leibzucht – Sicherung des Lebensunterhalts und Vorsorge für das Alter'', in:  Heimatbund Osnabrücker Land e.V., Georgsmarienhütte; Kreisheimatbund Bersenbrück e.V., Bersenbrück (Hrsg.): [[Heimatjahrbuch Osnabrücker Land 2019]], [[Georgsmarienhütte]], [[Bersenbrück]], 2018, S. 138-43


[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]

Aktuelle Version vom 2. März 2022, 09:06 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Leibzucht

Amtssprache

  • Leibzucht, "Liewtucht", “Liftucht“ (ndd.), „Lyftucht“(mhd.). Weitere Schreibweisen: Laibzugt, Leibzugt.
Altenteil oder Witwenunterhalt
gleichermaßen bei Adel, Bürgern, Bauern, Freien und unbemittelten Leuten, mit oder ohne Vertrag und je nach Möglichkeiten oder Ansprüchen.
Bedeutung
Bei Eigenbehörigen wurde der Grundherr regelmäßig mit einbezogen. Die Regelungen zum Umfang der Leibzucht richteten sich teilweise nach lokalen Gebräuchen.
Leibzuchthäuser
(auch Burgen) wurden dem Zweck nach nur zeitweilig genutzt und waren daher zwischendurch oft verpachtet.
Abstand
Eine weitere Nutzung konnte bei maljährigen Ehen erforderlich werden, wenn das großjährige Kind aus erster Ehe die Admininistration übernommen hatte. Es konnte dann durchaus vorkommen, daß die Mutter mit dem zweiten Ehemann und den unmündigen Kindern auf die Leibzucht ziehen mußte.

Regelung nach Landrecht

Beispiel beim Adel

17. 08.1503 Schadlosbrief des Johann Aschebrock zu Mahlenburg für Steven von Mechelen, der sich für die Zahlung der Leibzucht seiner Mutter Mette Aschebrock aus den im Vertrag genannten Gütern verbürgt hat.

  • Quelle: Archiv Haus Sandfort / Bürgschaften und Schadlosbriefe/Findbuch

Literatur