Zutphensches Erbrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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== zutphensches Erbrecht ==
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Über die Ämter und Gerichtsbezirke des Westmünsterlandes hinaus galt [[zutphensches Erbrecht]], auch bei Erblehen. Zutphensches Recht beinhaltete die Möglichkeit der weiblichen Erbfolge (Kunkellehen), welche im Dienstmanns- oder Burglehen als Mannlehen ausgeschlossen war. Zutphensches Recht wurde angewandt im Lehnsrecht der Grafschaften Geldern (mit den Herrschafften Zutphen und Arnheim) und Kleve, im Bereich der 4 zutphenschen Bannerherrschaften, im Westmünsterland, Stevergau und im Hettergau um Rees / Wesel, Duisburg, Dinslaken, Kaiserswerth, Xanten, Kalkar und im Vest Recklinghausen.  
==Einleitung ==
Ein Recht, welches über den historischen Einflußbereich der allodialen [[Grafschaft Zutphen]] und ihren 4 [[Bannerherrschaft|Bannerherrschaften]] hinaus angewandt wurde.  


Bei einer Untersuchung von 150 Bauernhöfen im Amt Ahaus - Kirchspiel Lippramsdorf, im Amt Dülmen - Kirchspiel Haltern und Vest Recklinghausen - Kirchspiel Hamm - Bossendorf, wurde im Herrschaftsbereich der freiadeligen Häuser Ostendorf und Hamm für die Zeit von 1628 bis 1800, und darüber hinaus, im Regelfall die Anwendung des zutphenschen Rechts im Erbfall bei leibeigenen Hofhörigen eingehalten. (Quelle: Bodo Stratmann, 45657 Recklinghausen, bodo-stratmann@heimatvest.de)
Das Lehnsrecht nach diesem Erbrecht konnte in der [[Erbfolge]] auch an Verwandte aufsteigender Linie fallen. Erben waren zunächst die Nachkommen des letzten Lehnsmanns, dann seine Vorfahren, schließlich seine Seitenverwandten. Innerhalb einer Linie erbte der nächste Verwandte, unter gleich nahen Verwandten der Mann vor der Frau, unter gleich nahen Verwandten gleichen Geschlechts der ältere vor dem jüngeren«


  [[Kategorie:Historischer Begriff]
Zutphensches Lehn- oder Erbrecht galt auch bei [[Erblehen]] und beinhaltete demnach ebenfalls die Möglichkeit der weiblichen Erbfolge ([[Kunkellehen]]), welche im Dienstmanns- oder [[Burglehen]] als [[Mannlehen]] ausgeschlossen war.
 
Zutphensches Erbrecht wurde angewandt im [[Lehnsrecht]] der [[Grafschaft Geldern|Grafschaften Geldern]] (mit den Herrschafften [[Zutphen]] und [[Arnheim]]) und [[Kleve]], im Bereich der 4 zutphenschen Bannerherrschaften, im [[Westmünsterland]], [[Stevergau]] und im [[Hettergau]] um [[Rees, Wesel]], [[Duisburg]], [[Dinslaken]], [[Kaiserswerth]], [[Xanten]], [[Kalkar]] und im [[Vest Recklinghausen]].
 
Bei einer Untersuchung von 150 Bauernhöfen im [[Amt Ahaus (historisch)]] - Kirchspiel [[Lippramsdorf (Haltern)|Lippramsdorf]], im [[Amt Dülmen (historisch)]] - Kirchspiel [[Haltern]] und [[Vest Recklinghausen]] - Kirchspiel [[Hamm-Bossendorf]], wurde im Herrschaftsbereich der freiadeligen [[Haus Ostendorf|Häuser Ostendorf]] und [[Haus Hamm (Hamm-Bossendorf)|Hamm]] für die Zeit von 1628 bis 1800, und darüber hinaus, im Regelfall die Anwendung des zutphenschen Rechts im Erbfall bei [[Eigenbehörigkeit|Eigenbehörigen]] eingehalten. Nutznießerinnen der Regelung konnten auch voreheliche Töchter sein. <ref>Quelle: Bodo Stratmann, 45657 Recklinghausen </ref>
 
===Bibliografie===
* Jansen, E.: Die Lehen der Herrschaft Anholt unter besonderer Berücksichtigung der geltenden Lehnrechte. (phil. Diss. Münster 1924)
* [http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F4/zutphenr/o01tit1.htm  Rechtsbronnen der stad Zutphen van het begin der 14de tot de tweede helft der 16de eeuw / uitgegeven door C. Pijnacker Hordijk. - s´Gravenhage : Nijhoff, 1881. - XXVII, 164 S.]
* [[Register op de leenaktenboeken van het vorstendom Gelre en graafschap Zutphen]]
* Theuerkauf, Gerhard: Land und Lehnswesen vom 14. bis 16. Jahrhundert (1961) ISBN 978-3412493615
 
====Fußnote====
<references/>
 
== Weblinks ==
* {{Wikipedia-Link|Zutphensches Erbrecht}}
 
* [http://www.adel-genealogie.de/Genealogie.html Genealogie der Vögte, Grafen und Herzöge von Geldern]
 
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Grafschaft Zutphen]]

Aktuelle Version vom 3. Oktober 2020, 16:46 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Zutphensches Erbrecht

Einleitung

Ein Recht, welches über den historischen Einflußbereich der allodialen Grafschaft Zutphen und ihren 4 Bannerherrschaften hinaus angewandt wurde.

Das Lehnsrecht nach diesem Erbrecht konnte in der Erbfolge auch an Verwandte aufsteigender Linie fallen. Erben waren zunächst die Nachkommen des letzten Lehnsmanns, dann seine Vorfahren, schließlich seine Seitenverwandten. Innerhalb einer Linie erbte der nächste Verwandte, unter gleich nahen Verwandten der Mann vor der Frau, unter gleich nahen Verwandten gleichen Geschlechts der ältere vor dem jüngeren«

Zutphensches Lehn- oder Erbrecht galt auch bei Erblehen und beinhaltete demnach ebenfalls die Möglichkeit der weiblichen Erbfolge (Kunkellehen), welche im Dienstmanns- oder Burglehen als Mannlehen ausgeschlossen war.

Zutphensches Erbrecht wurde angewandt im Lehnsrecht der Grafschaften Geldern (mit den Herrschafften Zutphen und Arnheim) und Kleve, im Bereich der 4 zutphenschen Bannerherrschaften, im Westmünsterland, Stevergau und im Hettergau um Rees, Wesel, Duisburg, Dinslaken, Kaiserswerth, Xanten, Kalkar und im Vest Recklinghausen.

Bei einer Untersuchung von 150 Bauernhöfen im Amt Ahaus (historisch) - Kirchspiel Lippramsdorf, im Amt Dülmen (historisch) - Kirchspiel Haltern und Vest Recklinghausen - Kirchspiel Hamm-Bossendorf, wurde im Herrschaftsbereich der freiadeligen Häuser Ostendorf und Hamm für die Zeit von 1628 bis 1800, und darüber hinaus, im Regelfall die Anwendung des zutphenschen Rechts im Erbfall bei Eigenbehörigen eingehalten. Nutznießerinnen der Regelung konnten auch voreheliche Töchter sein. [1]

Bibliografie

Fußnote

  1. Quelle: Bodo Stratmann, 45657 Recklinghausen

Weblinks