Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/294: Unterschied zwischen den Versionen
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Auch gingen fortwährend Einzelne auf allen Gütern aus der Leibeigenschaft heraus vermöge specieller Freilassung. | |||
Das erste Beispiel einer freiwilligen Aufhebung der Leibeigenschaft überhaupt wurde auf den Gütern Schmool und Hohenfelde im Jahre 1688 durch den Grafen Christoph von Ranzau gegeben, aber ein Jahrhundert später findet man die Untergehörigen dort wieder in Leibeigenschaft. Ein Beispiel von Aufhebung der Leibeigenschaft, welches in der Art der Ausführung besonderen Ruhm erntete, wurde auf dem Gute Ascheberg am Plöner See gegeben durch den Grafen Hans v. Ranzau. Wir sind darüber durch mehrere Druckschriften genauer unterrichtet.<ref>Falck giebt darüber specielle Notizen in seinem Handbuche IV, S. 215.</ref> Dieses Beispiel wirkte auf andere Gutsbesitzer günstig ein. Die Aufhebung hatte dort schon 1739 begonnen, die Maßregel war aber erst 1794 vollendet. Nunmehr erfolgten mehrere Beispiele der aufgehobenen Leibeigenschaft, so daß im Jahre 1797 die Aufhebung auf 33 Gütern in Holstein und in Schleswig erfolgt war. Inzwischen hatten im Anfange der neunziger Jahre die einleitenden Schritte für die allgemeine Aufhebung begonnen, und wurde dabei die Regierung durch eine Reihe von Schriften bedeutender Männer lebhaft unterstützt, so daß der Plan bei den Gutsbesitzern nach längeren Verhandlungen allgemeinen Anklang fand. Am 10. März 1797 wurde der entsprechende Beschluß, sowohl bei der Ritterschaft wie bei den nichtrecipirten Gutsbesitzern gefaßt und durch Königliche Resolution vom 23. Juni 1797 bestätigt, wonach binnen acht Jahren die Leibeigenschaft völlig aufgehoben sein sollte. Die Vollführung ist geschehen durch die Verordnung vom 19. December 1804, so daß die Leibeigenschaft in den Herzogthümern Schleswig und Holstein mit dem 1. Januar 1805 gänzlich und auf immer abgeschafft worden ist. Falck sagt darüber wörtlich: „Die Aufhebung der Leibeigenschaft in den Herzogthümern ist nicht nur an und für sich, sondern ganz besonders wegen der Art und Weise, wie der Beschluß zu Stande kam und die Maßregel zur Ausführung gebracht wurde, des ungetheiltesten Lobes würdig befunden und theilhaftig geworden.“ Und der berühmte Hannoversche Publicist Rehberg in seinem Buche über den deutschen Adel äußert sich folgendermaßen: „Das schönste Beispiel einer mit Weisheit und Thätigkeit dem Bedürfnisse der <noinclude> | |||
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Aktuelle Version vom 25. Januar 2009, 09:30 Uhr
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Auch gingen fortwährend Einzelne auf allen Gütern aus der Leibeigenschaft heraus vermöge specieller Freilassung.
Das erste Beispiel einer freiwilligen Aufhebung der Leibeigenschaft überhaupt wurde auf den Gütern Schmool und Hohenfelde im Jahre 1688 durch den Grafen Christoph von Ranzau gegeben, aber ein Jahrhundert später findet man die Untergehörigen dort wieder in Leibeigenschaft. Ein Beispiel von Aufhebung der Leibeigenschaft, welches in der Art der Ausführung besonderen Ruhm erntete, wurde auf dem Gute Ascheberg am Plöner See gegeben durch den Grafen Hans v. Ranzau. Wir sind darüber durch mehrere Druckschriften genauer unterrichtet.[1] Dieses Beispiel wirkte auf andere Gutsbesitzer günstig ein. Die Aufhebung hatte dort schon 1739 begonnen, die Maßregel war aber erst 1794 vollendet. Nunmehr erfolgten mehrere Beispiele der aufgehobenen Leibeigenschaft, so daß im Jahre 1797 die Aufhebung auf 33 Gütern in Holstein und in Schleswig erfolgt war. Inzwischen hatten im Anfange der neunziger Jahre die einleitenden Schritte für die allgemeine Aufhebung begonnen, und wurde dabei die Regierung durch eine Reihe von Schriften bedeutender Männer lebhaft unterstützt, so daß der Plan bei den Gutsbesitzern nach längeren Verhandlungen allgemeinen Anklang fand. Am 10. März 1797 wurde der entsprechende Beschluß, sowohl bei der Ritterschaft wie bei den nichtrecipirten Gutsbesitzern gefaßt und durch Königliche Resolution vom 23. Juni 1797 bestätigt, wonach binnen acht Jahren die Leibeigenschaft völlig aufgehoben sein sollte. Die Vollführung ist geschehen durch die Verordnung vom 19. December 1804, so daß die Leibeigenschaft in den Herzogthümern Schleswig und Holstein mit dem 1. Januar 1805 gänzlich und auf immer abgeschafft worden ist. Falck sagt darüber wörtlich: „Die Aufhebung der Leibeigenschaft in den Herzogthümern ist nicht nur an und für sich, sondern ganz besonders wegen der Art und Weise, wie der Beschluß zu Stande kam und die Maßregel zur Ausführung gebracht wurde, des ungetheiltesten Lobes würdig befunden und theilhaftig geworden.“ Und der berühmte Hannoversche Publicist Rehberg in seinem Buche über den deutschen Adel äußert sich folgendermaßen: „Das schönste Beispiel einer mit Weisheit und Thätigkeit dem Bedürfnisse der
- ↑ Falck giebt darüber specielle Notizen in seinem Handbuche IV, S. 215.