Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/285: Unterschied zwischen den Versionen
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Stände, in welcher der Vorstellung von 1844 gedacht war, daß sie das gerechte Befremden des Königs erregt, und daß der König seinem Commissar befohlen habe, in dieser Angelegenheit ferner keine Petitionen und Vorstellungen entgegen zu nehmen. Dieses hielt jedoch die Versammlung nicht ab, eine Adresse zu beschließen. Der Königliche Commissarius wies dieselbe zurück. Man beschloß, sie zur Kunde der Deutschen Bundesversammlung zu bringen, und darauf erklärten sämmtliche Mitglieder der Ständeversammlung (mit Ausnahme von sechs), daß sie sich behindert fänden, an den Sitzungen ferner Theil zu nehmen. Der Versuch, die Versammlung durch Einberufung der Stellvertreter vollzählig zu machen, gelang nicht. Der Commissarius hob am 17. August 1846 die Versammlung auf. Die Aufregung war natürlich sehr groß. Der König fand sich veranlaßt, in einer am 18. September, an seinem Geburtstage, erlassenen Bekanntmachung zu erklären, daß es seine Absicht nicht habe sein können, durch den „offenen Brief“ die Rechte der Herzogthümer oder eines derselben zu kränken. Allein das beruhigte nicht mehr. Die Schleswiger Ständeversammlung trat noch im Herbst zusammen, ihre Adresse ward ebenfalls zurückgewiesen. | |||
So erreichte die politische Spannung den Höhepunkt. Von der einen Seite waren die Bestrebungen darauf gerichtet, den Gesammtstaat aufrecht zu erhalten und für diesen die Bestimmungen des Königsgesetzes hinsichtlich der Erbfolge zur Geltung zu bringen, auf der andern Seite auf das Festhalten an den historischen Landesrechten, namentlich auch an der in den Herzogthümern verschiedenen Erbfolge, nach welcher bei dem Absterben der männlichen Linie des regierenden Königshauses die Herzoglich Augustenburgische Linie das nächste Anrecht auf die Herzogthümer haben würde. Von Seiten der Augustenburger waren beharrlich alle und jede zuweilen versuchte Unterhandlungen abgewiesen, welche darauf gerichtet waren, auf die Succession gegen irgend eine Entschädigung Verzicht zu leisten, oder aber vermöge der weiblichen Verwandtschaft, wonach sich, da die Gemahlin des letztverstorbenen Herzogs, Louise Auguste, eine dänische Königstochter gewesen, von dieser Seite her Erbrechte auf den dänischen Thron in Aussicht stellten, sich den Interessen des regierenden Stammes anzuschließen. In den Herzogthümern |
Aktuelle Version vom 24. Januar 2009, 17:05 Uhr
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Stände, in welcher der Vorstellung von 1844 gedacht war, daß sie das gerechte Befremden des Königs erregt, und daß der König seinem Commissar befohlen habe, in dieser Angelegenheit ferner keine Petitionen und Vorstellungen entgegen zu nehmen. Dieses hielt jedoch die Versammlung nicht ab, eine Adresse zu beschließen. Der Königliche Commissarius wies dieselbe zurück. Man beschloß, sie zur Kunde der Deutschen Bundesversammlung zu bringen, und darauf erklärten sämmtliche Mitglieder der Ständeversammlung (mit Ausnahme von sechs), daß sie sich behindert fänden, an den Sitzungen ferner Theil zu nehmen. Der Versuch, die Versammlung durch Einberufung der Stellvertreter vollzählig zu machen, gelang nicht. Der Commissarius hob am 17. August 1846 die Versammlung auf. Die Aufregung war natürlich sehr groß. Der König fand sich veranlaßt, in einer am 18. September, an seinem Geburtstage, erlassenen Bekanntmachung zu erklären, daß es seine Absicht nicht habe sein können, durch den „offenen Brief“ die Rechte der Herzogthümer oder eines derselben zu kränken. Allein das beruhigte nicht mehr. Die Schleswiger Ständeversammlung trat noch im Herbst zusammen, ihre Adresse ward ebenfalls zurückgewiesen.
So erreichte die politische Spannung den Höhepunkt. Von der einen Seite waren die Bestrebungen darauf gerichtet, den Gesammtstaat aufrecht zu erhalten und für diesen die Bestimmungen des Königsgesetzes hinsichtlich der Erbfolge zur Geltung zu bringen, auf der andern Seite auf das Festhalten an den historischen Landesrechten, namentlich auch an der in den Herzogthümern verschiedenen Erbfolge, nach welcher bei dem Absterben der männlichen Linie des regierenden Königshauses die Herzoglich Augustenburgische Linie das nächste Anrecht auf die Herzogthümer haben würde. Von Seiten der Augustenburger waren beharrlich alle und jede zuweilen versuchte Unterhandlungen abgewiesen, welche darauf gerichtet waren, auf die Succession gegen irgend eine Entschädigung Verzicht zu leisten, oder aber vermöge der weiblichen Verwandtschaft, wonach sich, da die Gemahlin des letztverstorbenen Herzogs, Louise Auguste, eine dänische Königstochter gewesen, von dieser Seite her Erbrechte auf den dänischen Thron in Aussicht stellten, sich den Interessen des regierenden Stammes anzuschließen. In den Herzogthümern