Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/243: Unterschied zwischen den Versionen
K (1 Versionen) |
(OCR-Text eingefügt) |
||
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4|242|246|244| | <noinclude>{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4|242|246|244|unkorrigiert}}</noinclude> | ||
der Regierung die Umgestaltung ihrer Schule in eine Gelehrtenschule nach heutigem Styl durchzusetzen eifrig bemüht war, und diese Idee gewann unter den Beamten und intelligenten Bürgern immer mehr Anhänger, so daß die Stadt endlich dieses Ziel erreicht hat. Dabei spielte aber die Finanzfrage selbstverständlich eine Hauptrolle. Die Einnahmen der bisherigen Lateinischen Schule genügten dazu nicht. Sie betrugen zusammen nicht mehr als 2255 Mark, wobei noch auf das eingezogene Diaconat der St. Marienkirche gerechnet war. Es mußte daher auf Vermehrung des Fonds zunächst Bedacht genommen werden, und der Magistrat mit den deputirten Bürgern machte sich durch eine Erklärung vom 7. September 1817 anheischig, das Fehlende durch freiwillige Beiträge oder durch Anlagen aufzubringen. Darauf erfolgte nach längeren Verhandlungen die definitive Bewilligung der Gelehrtenschule.<ref>Professor <tt>Dr.</tt> P. S. Frandsen (Director), Geschichte der Gelehrtenschule zu Rendsburg bis 1830. Rendsburger Gymnasial-Programm von 1857.</ref> Um die Ausgaben zu beschränken, war vorgeschlagen worden, für drei Lehrer außer freier Wohnung ein festes Gehalt von 1000, 700 und 600 Thalern zu bestimmen; anstatt des vierten Lehrers aber, den Schreib- und Rechenmeister zugleich an der Bürgerschule Unterricht ertheilen und ihm für diesen Doppeldienst 500 Thaler geben zu lassen. Allein ein Rescript des Oberconsistoriums an die Kirchenvisitatoren vom 3. December 1818 befahl die gänzliche Trennung der Gelehrtenschule von der Bürgerschule, und daß an jener, welche vier Classen haben müsse, auch ein Collaborator oder vierter Lehrer mit freier Wohnung und einer festen Einnahme von 500 Thalern anzustellen, so wie das Schulgeld den Lehrern zuzutheilen sei. Das Regulativ für die Gelehrtenschule, welches man entworfen hatte, wurde in Folge einer Königlichen Autorisation durch das Holsteinische Oberconsistorium zu Glückstadt genehmigt, und durch den Druck zur Befolgung bekannt gemacht am 1. November 1819. Dasselbe war auf Grundlage der Allgemeinen Schulordnung von 1814 mit den für Rendsburg nöthig erachteten Veränderungen entworfen, und hat gegolten bis zur Publication des Regulativs für die Gelehrtenschulen in den Herzogthümern vom 28. Januar 1848, welches den Gelehrtenschulen eine verbesserte Einrichtung gab. In der Allgemeinen Schulordnung von 1814 war die unmittelbare Aufsicht <noinclude> | |||
---- | |||
<references/> | |||
</noinclude> |
Aktuelle Version vom 19. Januar 2009, 17:02 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 2. Band | 3. Band | |
4. Band | Inhalt des 4. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [242] |
Nächste Seite>>> [244] |
Datei:SH-Kirchengeschichte-4.djvu | |
unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
der Regierung die Umgestaltung ihrer Schule in eine Gelehrtenschule nach heutigem Styl durchzusetzen eifrig bemüht war, und diese Idee gewann unter den Beamten und intelligenten Bürgern immer mehr Anhänger, so daß die Stadt endlich dieses Ziel erreicht hat. Dabei spielte aber die Finanzfrage selbstverständlich eine Hauptrolle. Die Einnahmen der bisherigen Lateinischen Schule genügten dazu nicht. Sie betrugen zusammen nicht mehr als 2255 Mark, wobei noch auf das eingezogene Diaconat der St. Marienkirche gerechnet war. Es mußte daher auf Vermehrung des Fonds zunächst Bedacht genommen werden, und der Magistrat mit den deputirten Bürgern machte sich durch eine Erklärung vom 7. September 1817 anheischig, das Fehlende durch freiwillige Beiträge oder durch Anlagen aufzubringen. Darauf erfolgte nach längeren Verhandlungen die definitive Bewilligung der Gelehrtenschule.[1] Um die Ausgaben zu beschränken, war vorgeschlagen worden, für drei Lehrer außer freier Wohnung ein festes Gehalt von 1000, 700 und 600 Thalern zu bestimmen; anstatt des vierten Lehrers aber, den Schreib- und Rechenmeister zugleich an der Bürgerschule Unterricht ertheilen und ihm für diesen Doppeldienst 500 Thaler geben zu lassen. Allein ein Rescript des Oberconsistoriums an die Kirchenvisitatoren vom 3. December 1818 befahl die gänzliche Trennung der Gelehrtenschule von der Bürgerschule, und daß an jener, welche vier Classen haben müsse, auch ein Collaborator oder vierter Lehrer mit freier Wohnung und einer festen Einnahme von 500 Thalern anzustellen, so wie das Schulgeld den Lehrern zuzutheilen sei. Das Regulativ für die Gelehrtenschule, welches man entworfen hatte, wurde in Folge einer Königlichen Autorisation durch das Holsteinische Oberconsistorium zu Glückstadt genehmigt, und durch den Druck zur Befolgung bekannt gemacht am 1. November 1819. Dasselbe war auf Grundlage der Allgemeinen Schulordnung von 1814 mit den für Rendsburg nöthig erachteten Veränderungen entworfen, und hat gegolten bis zur Publication des Regulativs für die Gelehrtenschulen in den Herzogthümern vom 28. Januar 1848, welches den Gelehrtenschulen eine verbesserte Einrichtung gab. In der Allgemeinen Schulordnung von 1814 war die unmittelbare Aufsicht
- ↑ Professor Dr. P. S. Frandsen (Director), Geschichte der Gelehrtenschule zu Rendsburg bis 1830. Rendsburger Gymnasial-Programm von 1857.