Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/236: Unterschied zwischen den Versionen

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vom Rathhause in die Hauptkirche, wo eine von einem Professor verfaßte Cantate aufgeführt und darauf von dem Propsten die Predigt gehalten ward. Darauf zog man in derselben Ordnung in den Hörsaal, wo wieder eine Cantate gesungen ward, worauf der Graf zu Lynar eine deutsche Rede hielt, worin er im Namen des Königs die Gymnasiarchen, den Director, dem er zugleich die Insignien übergab, und die Professoren formell ernannte, und die Fundation durch seinen Secretär verlesen ließ. Zum Schlusse sprach der Director Flessa den Dank des Lehrercollegiums in einer lateinischen Rede aus. In den folgenden Tagen wurde die Feierlichkeit durch Disputationen und Reden fortgesetzt. Die akademischen Festlichkeiten dauerten bis in den folgenden Monat. Die Gymnasienkasse konnte die Ausgaben bestreiten, da sie in den letzten Jahren erhebliche Zuschüsse erhalten hatte. Außerdem wurde vom Könige der Anstalt eine jährliche Zulage von 900 Mark bewilligt.
 
Die Fundation ist öfter abgedruckt.<ref>Sie findet sich abgedruckt in Schmid's „Historischer Beschreibung der Stadt Altona“, S. 248 ff.</ref> Dieselbe handelt 1) von den Lehrern; 2) von dem Fonds der Anstalt; 3) von der Bibliothek. Der Bibliothekar wird aus der Mitte der Professoren durch das Gymnasiarchal-Collegium ernannt; 4) von den Privilegien des Gymnasiums. Die ganze Anstalt sollte ein eigenes, mit der <tt>jurisdictio civilis et ecclesiastica</tt> begnadigtes, vom Könige allein dependirendes Corpus sein, die Criminal-Gerichtsbarkeit aber dem Gymnasium nur in Fällen zustehen, die nicht auf Hals und Hand gehen. Das <tt>Collegium Professorum</tt> war befugt, <tt>consilia abeundi, relegationes privatas</tt> und <tt>publicas</tt> zu verfügen. Die Professoren waren frei von persönlichen Leistungen für die Stadt, wie von allen Steuern, ihre Häuser frei von Einquartirung; 5) von den Schülern des Gymnasiums und deren Pflichten; 6) von dem Unterricht und den Ferien; 7) von den Behörden des Gymnasiums. Die nächste Aufsicht hat der Director mit dem Professoren-Collegium zu führen, in wichtigen Fällen aber mit seinem Gutachten an das <tt>Collegium Gymnasiarchale</tt> zu berichten. Dieses besteht aus dem Oberpräsidenten und dem Kirchenpropsten als Protogymnasiarchen, und hat in dem gelehrten  Bürgermeister und dem Stadtsyndicus zwei <noinclude>
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Aktuelle Version vom 11. Januar 2009, 09:20 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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vom Rathhause in die Hauptkirche, wo eine von einem Professor verfaßte Cantate aufgeführt und darauf von dem Propsten die Predigt gehalten ward. Darauf zog man in derselben Ordnung in den Hörsaal, wo wieder eine Cantate gesungen ward, worauf der Graf zu Lynar eine deutsche Rede hielt, worin er im Namen des Königs die Gymnasiarchen, den Director, dem er zugleich die Insignien übergab, und die Professoren formell ernannte, und die Fundation durch seinen Secretär verlesen ließ. Zum Schlusse sprach der Director Flessa den Dank des Lehrercollegiums in einer lateinischen Rede aus. In den folgenden Tagen wurde die Feierlichkeit durch Disputationen und Reden fortgesetzt. Die akademischen Festlichkeiten dauerten bis in den folgenden Monat. Die Gymnasienkasse konnte die Ausgaben bestreiten, da sie in den letzten Jahren erhebliche Zuschüsse erhalten hatte. Außerdem wurde vom Könige der Anstalt eine jährliche Zulage von 900 Mark bewilligt.

Die Fundation ist öfter abgedruckt.[1] Dieselbe handelt 1) von den Lehrern; 2) von dem Fonds der Anstalt; 3) von der Bibliothek. Der Bibliothekar wird aus der Mitte der Professoren durch das Gymnasiarchal-Collegium ernannt; 4) von den Privilegien des Gymnasiums. Die ganze Anstalt sollte ein eigenes, mit der jurisdictio civilis et ecclesiastica begnadigtes, vom Könige allein dependirendes Corpus sein, die Criminal-Gerichtsbarkeit aber dem Gymnasium nur in Fällen zustehen, die nicht auf Hals und Hand gehen. Das Collegium Professorum war befugt, consilia abeundi, relegationes privatas und publicas zu verfügen. Die Professoren waren frei von persönlichen Leistungen für die Stadt, wie von allen Steuern, ihre Häuser frei von Einquartirung; 5) von den Schülern des Gymnasiums und deren Pflichten; 6) von dem Unterricht und den Ferien; 7) von den Behörden des Gymnasiums. Die nächste Aufsicht hat der Director mit dem Professoren-Collegium zu führen, in wichtigen Fällen aber mit seinem Gutachten an das Collegium Gymnasiarchale zu berichten. Dieses besteht aus dem Oberpräsidenten und dem Kirchenpropsten als Protogymnasiarchen, und hat in dem gelehrten Bürgermeister und dem Stadtsyndicus zwei


  1. Sie findet sich abgedruckt in Schmid's „Historischer Beschreibung der Stadt Altona“, S. 248 ff.