Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/222: Unterschied zwischen den Versionen

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christliche Bildungsanstalten<ref>Friedrich Lübker (Conrector), Die Organisation der Gelehrtenschule mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig und Holstein. Leipzig 1843. S. 14 u. § 16 über „Das kirchliche Leben der Gelehrtenschule“. <tt>Dr.</tt> Th. Schreiter, Ueber das historische Princip des Gymnasial- und namentlich des Religionsunterrichts. Rendsburger Schulprogramm für 1844.</ref>, und von diesem Gesichtspunkte geht im vorigen Jahrhundert unsere Landesgesetzgebung aus, so daß es namentlich nach den Beschlüssen der Rendsburgischen Synode v. J. 1726<ref><tt>Corp. Const. Holsat. I, 259.</tt></ref> in der Königlichen Resolution wegen einiger Schul- und Kirchensachen vom 6. April 1726 speciell befohlen wird, daß in den Lateinischen Schulen mehr Zeit als bisher auf den Religionsunterricht verwandt und dafür die zweckmäßigsten Bücher angeschafft werden sollten. In demselben Geiste wird in der Instruction des Generalsuperintendenten der Herzogthümer vom 14. December 1739<ref><tt>Corp. Const. Holsat. I, 265–290.</tt></ref> ausdrücklich angeordnet in § 36: „Der Generalsuperintendent soll wohl zu Herzen nehmen, wieviel dem gemeinen Wesen an guter Erziehung der Jugend gelegen sey und dannenhero bei der ihm anbefohlenen generalen Schulinspection seine einzige Absicht seyn lassen, daß die Schuljugend in nützlichen Wissenschaften unterrichtet, vornämlich aber, von ihrer Kindheit an, auf dem Wege des Heils und zur wahren Gottesfurcht angeführet, auch diejenige, die sich dem <tt>Studio praeprimis theologico</tt> gewidmet, mithin in den akademischen Jahren dem Umgang mit allerlei gefährlichen Leuten exponiret sind, vor Endigung ihrer Schuljahre in <tt>Theoria et Praxi</tt> ihres Christenthums dergestalt fest gegründet werden, daß sie nicht allein vor ruchlosen <tt>Principiis</tt> und der nur allzusehr im Schwange gehenden Freidenkerei gesichert sein, sondern vielmehr als fromme Unterthanen und brauchbare Leute zur Ehre Gottes und des Landes Besten aufwachsen mögen.“
 
Wenn wir uns nun zur Geschichte des Ursprungs und der Anfänge der in dieser Periode errichteten höheren Lehranstalten wenden, so haben wir zuvörderst die Glückstädter Schule als die älteste unter diesen Gelehrtenschulen ins Auge zu fassen. Dieselbe ist eine Erweiterung und Entwickelung der dortigen Lateinischen Stadtschule, welche mit der Gründung und dem Aufbau der Stadt selbst entstand. Diese wurde bekanntlich in handelspolitischen Absichten <noinclude>
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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christliche Bildungsanstalten[1], und von diesem Gesichtspunkte geht im vorigen Jahrhundert unsere Landesgesetzgebung aus, so daß es namentlich nach den Beschlüssen der Rendsburgischen Synode v. J. 1726[2] in der Königlichen Resolution wegen einiger Schul- und Kirchensachen vom 6. April 1726 speciell befohlen wird, daß in den Lateinischen Schulen mehr Zeit als bisher auf den Religionsunterricht verwandt und dafür die zweckmäßigsten Bücher angeschafft werden sollten. In demselben Geiste wird in der Instruction des Generalsuperintendenten der Herzogthümer vom 14. December 1739[3] ausdrücklich angeordnet in § 36: „Der Generalsuperintendent soll wohl zu Herzen nehmen, wieviel dem gemeinen Wesen an guter Erziehung der Jugend gelegen sey und dannenhero bei der ihm anbefohlenen generalen Schulinspection seine einzige Absicht seyn lassen, daß die Schuljugend in nützlichen Wissenschaften unterrichtet, vornämlich aber, von ihrer Kindheit an, auf dem Wege des Heils und zur wahren Gottesfurcht angeführet, auch diejenige, die sich dem Studio praeprimis theologico gewidmet, mithin in den akademischen Jahren dem Umgang mit allerlei gefährlichen Leuten exponiret sind, vor Endigung ihrer Schuljahre in Theoria et Praxi ihres Christenthums dergestalt fest gegründet werden, daß sie nicht allein vor ruchlosen Principiis und der nur allzusehr im Schwange gehenden Freidenkerei gesichert sein, sondern vielmehr als fromme Unterthanen und brauchbare Leute zur Ehre Gottes und des Landes Besten aufwachsen mögen.“

Wenn wir uns nun zur Geschichte des Ursprungs und der Anfänge der in dieser Periode errichteten höheren Lehranstalten wenden, so haben wir zuvörderst die Glückstädter Schule als die älteste unter diesen Gelehrtenschulen ins Auge zu fassen. Dieselbe ist eine Erweiterung und Entwickelung der dortigen Lateinischen Stadtschule, welche mit der Gründung und dem Aufbau der Stadt selbst entstand. Diese wurde bekanntlich in handelspolitischen Absichten


  1. Friedrich Lübker (Conrector), Die Organisation der Gelehrtenschule mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig und Holstein. Leipzig 1843. S. 14 u. § 16 über „Das kirchliche Leben der Gelehrtenschule“. Dr. Th. Schreiter, Ueber das historische Princip des Gymnasial- und namentlich des Religionsunterrichts. Rendsburger Schulprogramm für 1844.
  2. Corp. Const. Holsat. I, 259.
  3. Corp. Const. Holsat. I, 265–290.