Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/214: Unterschied zwischen den Versionen
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So z. B. war in Viöl die Vocation des Christian Martini, bisherigen Diaconus, zum Pastorat den 4. Juni 1613 von Zwölfmännern und Kirchen-Juraten unter dem Insiegel des Kirchspiels ausgestellt und zu „mehrerer Bekräftigung“ von den Kirchen-Visitatoren, dem Amtmanne und Propsten, unterschrieben. Die seines Nachfolgers Paulus Fabricius hingegen war ausgestellt den 14. October 1653 im Namen des Königs als Patrons der Kirche.<ref>Jensen, Statistik, S. 98.</ref> Am Schlusse des Jahrhunderts wurde solcher Vocationsbrief, der die Bestallung vertrat, von dem Amtmanne allein ausgefertigt als dem Landesherrlichen Oberbeamten. So z. B. für Heinrich Brummer als Pastor zu Haddebye bei Schleswig den 22. Mai 1693 von dem Landrath und Amtmann zu Gottorf, Hütten und des Schleswig'schen Domcapitels Jaspar von Buchwald auf Muggesfelde, worin es heißt: „Nachdem derselbe seine Probe-Predigt gethan, darob die sämmtlichen Kirchspielsleute ein gutes Vergnügen gehabt, auch nach geschehener Berufung zur ordentlichen Wahl, sowohl die Fürstlichen, des Amtes Gottorf, als anderen Unterthanen, wie auch die Aeltesten und Geschworenen auf seine Person einhellig gestimmet, denselben zu ihrem Seelsorger erwählet und begehret: Ich, nachdem solches alles vorhero ordentlich und geziemend geschehen, im Namen und von wegen Ihrer Hochfürstlichen Durchlaucht, meines gnädigsten Fürsten und Herren, Consens und Bewilligung dazu gegeben und denselben zu einem Pastoren besagter Thumb Capittels Kirche zu Haddebuy wiederumb benennet, erwählet, angenommen und krafft dieses vociret habe.“ | |||
In beiden Landschaften Dithmarschens behielten seit der Reformation her die Gemeinden das Recht, ihren Prediger zu wählen, aber auf andere Weise in Süderdithmarschen, welches Königlich, als in Norderdithmarschen, welches Fürstlich war. In jener Landschaft stand der Landesherrschaft die Präsentation zu allen Pastoraten zu, und den Kirchenvorstehern nur zu den Diaconaten. Die Wahl selbst war aber unmittelbare Gemeindewahl. In Norderdithmarschen übten die Gemeinden selbst durch ihre Kirchenvorstehercollegien zu allen Predigerstellen das Präsentationsrecht aus, während hier die Repräsentanten und Gemeindevorsteher allein wählten.<ref>Bolten, Dithmars. Gesch. IV, S. 399. Lübkert, Kirchl. Statist. Holsteins, § 59 u. 60.</ref> Wegen der <noinclude> | |||
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Aktuelle Version vom 10. Januar 2009, 10:03 Uhr
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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So z. B. war in Viöl die Vocation des Christian Martini, bisherigen Diaconus, zum Pastorat den 4. Juni 1613 von Zwölfmännern und Kirchen-Juraten unter dem Insiegel des Kirchspiels ausgestellt und zu „mehrerer Bekräftigung“ von den Kirchen-Visitatoren, dem Amtmanne und Propsten, unterschrieben. Die seines Nachfolgers Paulus Fabricius hingegen war ausgestellt den 14. October 1653 im Namen des Königs als Patrons der Kirche.[1] Am Schlusse des Jahrhunderts wurde solcher Vocationsbrief, der die Bestallung vertrat, von dem Amtmanne allein ausgefertigt als dem Landesherrlichen Oberbeamten. So z. B. für Heinrich Brummer als Pastor zu Haddebye bei Schleswig den 22. Mai 1693 von dem Landrath und Amtmann zu Gottorf, Hütten und des Schleswig'schen Domcapitels Jaspar von Buchwald auf Muggesfelde, worin es heißt: „Nachdem derselbe seine Probe-Predigt gethan, darob die sämmtlichen Kirchspielsleute ein gutes Vergnügen gehabt, auch nach geschehener Berufung zur ordentlichen Wahl, sowohl die Fürstlichen, des Amtes Gottorf, als anderen Unterthanen, wie auch die Aeltesten und Geschworenen auf seine Person einhellig gestimmet, denselben zu ihrem Seelsorger erwählet und begehret: Ich, nachdem solches alles vorhero ordentlich und geziemend geschehen, im Namen und von wegen Ihrer Hochfürstlichen Durchlaucht, meines gnädigsten Fürsten und Herren, Consens und Bewilligung dazu gegeben und denselben zu einem Pastoren besagter Thumb Capittels Kirche zu Haddebuy wiederumb benennet, erwählet, angenommen und krafft dieses vociret habe.“
In beiden Landschaften Dithmarschens behielten seit der Reformation her die Gemeinden das Recht, ihren Prediger zu wählen, aber auf andere Weise in Süderdithmarschen, welches Königlich, als in Norderdithmarschen, welches Fürstlich war. In jener Landschaft stand der Landesherrschaft die Präsentation zu allen Pastoraten zu, und den Kirchenvorstehern nur zu den Diaconaten. Die Wahl selbst war aber unmittelbare Gemeindewahl. In Norderdithmarschen übten die Gemeinden selbst durch ihre Kirchenvorstehercollegien zu allen Predigerstellen das Präsentationsrecht aus, während hier die Repräsentanten und Gemeindevorsteher allein wählten.[2] Wegen der